Beschlussvorlage - 05/SVV/0419
Grunddaten
- Betreff:
-
Werbesatzung der Landeshauptstadt Potsdam für den Teilbereich Nördliche Vorstädte - Bornstedt- Satzungsbeschluss - zugleich: Aufhebung der Werbesatzung vom 22.08.1996 für den Teilbereich Nördliche Vorstädte - Bornstedt
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB Stadtplanung und Bauordnung
- Einreicher*:
- FB Stadtplanung und Bauordnung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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01.06.2005
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31.08.2005
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtplanung und Bauen
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Vorberatung
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07.06.2005
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Erledigt
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Ausschuss für Ordnung und Umweltschutz
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Vorberatung
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16.06.2005
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Beschlussvorschlag
Die
Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
1. Die Werbesatzung der Landeshauptstadt Potsdam für den Teilbereich „Nördliche Vorstädte - Bornstedt“ wird gemäß § 81 Abs. 1 und 8 BbgBO erlassen (s. Anlage 2).
2. Die Werbesatzung vom 17.06.1996 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1996 wird aufgehoben, soweit sich deren Regelungen auf den Bereich südlich des Weissen Sees und Jungfernsees sowie westlich des Tiefen Sees und der Havel sowie nördlich des Park Sanssouci und Hegelallee sowie östlich der Amundsenstraße erstrecken (im Plan zur Anlage 2 blau abgegrenzt).
Erläuterung
Begründung:
Kurzeinführung
Hinweis zur Gliederung
der Beschlussvorlage
In den Unterlagen, die in der Originalvorlage den
Mitgliedern der beteiligten Fachausschüsse vorliegen, sind folgende Anlagen
enthalten:
Anlage 1: Kurzeinführung (
2 Seiten )
Anlage 1a: Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu
Stellungnahmen der Kulturträger( 3 Seiten )
Anlage 2: Satzungstext (+1Plan) (10
Seiten )
Anlage 3: Begründung (
23 Seiten )
Zusammenfassung des Abwägungsvorschlages
Anlass und Gegenstand der vorliegenden
Beschlussvorlage
Mit dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom
08. Mai 2002 (DS 02/ SVV/247) wurde die Verwaltung beauftragt, die zum 28. Juni
1996 in Kraft getretene
Werbesatzung der Stadt Potsdam zu überarbeiten. Sie hat dabei zugleich
auch festgelegt, dass bei der Überarbeitung dieser Satzung folgende Vorgaben zu
berücksichtigen sind:
·
die Schaffung von
Rechtssicherheit für die Werbetreibenden
·
die Förderung des
Wettbewerbs in der Werbewirtschaft
·
die Verwendung
internationaler Formate
·
die Sicherung der
Einnahmen in der Stadt
Aus Gründen der Rechtssicherheit und zur
spezifischen örtlichen Steuerung erfolgt eine teilräumliche Überarbeitung in
Form von eigenständigen Werbesatzungen, die in räumlich abgegrenzten
Teilbereichen des Stadtgebietes gelten sollen. Diese sollen dann die bestehende
für das bisherige Stadtgebiet geltende Werbesatzung ablösen. Die teilräumlichen
Werbesatzungen sollen ferner die Festsetzungen zu Werbeanlagen aus
Bebauungsplänen und städtebaulichen Verträgen übernehmen, sodass künftig
Satzungsregelungen zu Werbeanlagen ausschließlich in der jeweiligen
teilräumlichen Werbesatzung zu finden sind.
Der Systematik der Werbesatzung liegen folgende
Prinzipien zugrunde:
·
Die
räumliche Abgrenzung des Geltungsbereichs einer teilräumlichen Werbesatzung
umfasst nicht einen gesamten Stadtteil oder Teilbereich, sondern beschränkt
sich auf diejenigen Gebiete innerhalb eines solchen Teilbereichs, die
regelungsbedürftig sind. Der bauliche Außenbereich und weitere Flächen, für die
kein Regelungsbedarf besteht, sind daher vom Geltungsbereich einer
teilräumlichen Werbesatzung ausgeschlossen.
·
Innerhalb
des Teilbereichs erfolgt eine Gliederung in
o
Gebiete mit
absolutem Schutz der Wohnfunktion
o
Gebiete mit
vorrangigem Schutz der Wohnfunktion
o
Gebiete mit
Schutzanspruch benachbarter Gebiete
o
Gebiete mit
Schutzanspruch für Landschaft und Fernwirkung
o
Gebiete zur
Erhaltung der städtebaulichen Eigenart
o
Flächen von
Hauptverkehrsstraßen,
für die jeweils spezifische Regelungen in Abstufung des jeweiligen
Schutzgrades des einzelnen Gebietes gelten.
Die Einbeziehung der Flächen von Hauptverkehrsstraßen ermöglicht
dabei auch Regelungen zu Werbung an und in Haltestellen und zu Werbung an
Lichtmasten auf Hauptverkehrsstraßen auf entsprechender vertraglicher Basis.
Auch die Bewerbung dieser Flächen für kulturelle Zwecke ist in diesem Rahmen
möglich.
·
Zur besseren
Steuerung soll mit der Werbesatzung zugleich eine Erlaubnispflicht auch für
diejenigen Werbeanlagen eingeführt werden, die keiner Baugenehmigung bedürfen,
sowie eine Anzeigepflicht für zeitlich befristete Werbeanlagen.
·
Im Interesse
einer verträglicheren Einbindung von Bauzäunen und Baugerüsten in das Stadtbild
werden Werbeanlagen auf diesen Flächen einer großzügigeren Regelung unterzogen.
Die Regelungen der Werbesatzung,
Teilbereich „Nördliche Vorstädte -
Bornstedt“ sind das Ergebnis eines intensiven
Abstimmungsprozesses der internen Arbeitsgruppe unter Einbindung eines externen
Beauftragten.
Im Geltungsbereich der Werbesatzung,
Teilbereich „Nördliche Vorstädte - Bornstedt“ liegt der
rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 48 „Am Neuen Garten“ mit der Festsetzung 6.4 zu Werbeanlagen, die durch die neuen
Regelungen der Werbesatzung aufgehoben werden sollen.
Mit dem Erlass der Werbesatzung für den Teilbereich „Nördliche
Vorstädte - Bornstedt“ wird zugleich die Aufhebung der Werbesatzung
22.08.1996,soweit sich deren Regelungen auf den Bereich südlich des Weissen
Sees und Jungfernsees sowie westlich des Tiefen Sees und der Havel sowie
nördlich des Park Sanssouci und Hegelallee sowie östlich der Amundsenstraße erstrecken erforderlich.
Zusammenfassung
der Anregungen der Bürger sowie der Stellungnahmen der Träger öffentlicher
Belange
Vor dem Erlass der Satzung wurde gemäß § 81 Abs. 8 BbgBO den
betroffenen Bürgern und den berührten Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben.
Die öffentliche Auslegung hat im Zeitraum vom 04. März bis zum 07. April 2005
stattgefunden.
Während der öffentlichen Auslegung sind aus der Beteiligung
der Bürger und der Träger
öffentlicher Belange zum Entwurf der Werbesatzung Teilbereich „Nördliche
Vorstädte - Bornstedt“ 2 Bedenken und Hinweisen eingegangen, die zu
berücksichtigen sind.
Durch den Kulturträger Waschhaus e.V. wird darauf
hingewiesen, dass die vorgeschlagene Eingliederung des Kultur- und
Gewerbestandortes Schiffbauergasse als Gebiet zum Schutz von Baudenkmalen mit
den aufgeführten Einschränkungen sich nicht positiv auf die zukünftige Entwicklung auswirkt, sondern die
Werbemöglichkeiten sehr einschränkt. Der Hinweis wird berücksichtigt mit speziellen
Regelungen zur Werbung für den Standort Schiffbauergasse im § 6 Abs. 16 der
Satzung.
Der Beauftragte der
Schiffbauergasse weist darauf hin, dass die Ausweisung des Kultur-
und Gewerbestandortes „Schiffbauergasse“ als Gebiet zum Schutz von Baudenkmalen
mit Regelungen für Werbung auf
Grund der Entstehung und Entwicklung des Standortes als nicht angemessen
erscheint und schlägt vor die Satzung aufgrund der spezifischen Funktion des
Areals „Schiffbauergasse“ einem
besonderem Gebietsstatus mit Reglungen für Werbung zu ergänzen. Dem Hinweis
wurde dahingehend gefolgt, dass den Anforderungen des Standortes betreffend der
zulässigen Außenwerbung durch eine Neudefinition von zu berücksichtigen
Anforderungen im § 6 Abs. 16 Rechnung getragen.
Empfehlung der Verwaltung
Sofern die Stadtverordnetenversammlung dem
Vorschlag der Verwaltung folgt, kann dem Satzungsbeschluss zur Werbesatzung für
den Teilbereich „Nördliche Vorstädte -
Bornstedt“ und der damit in Verbindung stehenden
Aufhebung der Werbesatzung vom 22.08.1996 für den Teilbereich „Nördliche
Vorstädte - Bornstedt“ zugestimmt werden.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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36 kB
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58,5 kB
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113 kB
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(wie Dokument)
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5,4 MB
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