Mitteilungsvorlage - 05/SVV/0428

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis:

 

 

Es ist beabsichtigt, den Gesellschaftsvertrag der Energie und Wasser Potsdam GmbH bezüglich der Aufsichtsratsbesetzung in § 10 Abs. 1 wie aus der Anlage ersichtlich -  neu zu fassen.

 

 

I. Sachverhalt

 

Die Landeshauptstadt Potsdam (LHP) ist hundertprozentige Gesellschafterin der Stadtwerke Potsdam GmbH (SWP). Die SWP wiederum hält 65% der Anteile an der Energie und Wasser Potsdam GmbH (EWP). Die LHP ist somit mittelbar über die SWP an der EWP beteiligt. Die weiteren 35% der Geschäftsanteile an der EWP hält die E.DIS Aktiengesellschaft (E.DIS AG).

 

Im Zuge der Anpassung der Gesellschaftsverträge der Unternehmen, an denen die LHP unmittelbar bzw. mittelbar beteiligt ist, ist beabsichtigt den Gesellschaftsvertrag der EWP bezüglich der Aufsichtsratsbesetzung zu ändern.

 

So ist vorgesehen, dass der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Potsdam als sogenanntes geborenes Mitglied im Aufsichtsrat der EWP und als Aufsichtsratsvorsitzender fungiert.

 

Die Änderung betrifft ausschließlich § 10 Abs. 1 des derzeitig gültigen Gesellschaftsvertrages der EWP.

 

Gemäß § 7 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der EWP kann der Gesellschaftsvertrag der EWP nur einvernehmlich durch Beschluss der Gesellschafterversammlung geändert werden. Die E.DIS AG ist bezüglich der beabsichtigten Gesellschaftsvertragsänderung in Kenntnis gesetzt worden und um die Herstellung von Einvernehmen gebeten worden.

 

Ein Beschluss der Gesellschafterversammlung der EWP steht noch aus.

 

Die Amtszeit des derzeitigen Aufsichtsrates im Unternehmen EWP ist mit der Gesellschafterversammlung beendet, die den Jahresabschluss 2004 feststellt. Diese Gesellschafterversammlung soll im Mai 2005 stattfinden. Der alte Aufsichtsrat der EWP führt gemäß § 9 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der EWP die Geschäfte bis zur Bildung des neuen Aufsichtsrates fort.

 

Danach soll der Aufsichtsrat gemäß den dann geänderten Regelungen in § 10 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der EWP besetzt werden.

 

Durch die Neugestaltung der Zusammensetzung des Überwachungsorgans soll der angemessene Einfluss der Gemeinde im Aufsichtsrat der EWP gemäß § 102 Ziff. 2 GO auch zukünftig gewährleistet bleiben.

 

 

II. Rechtliche Grundlagen

 

Da die LHP über die SWP nur mittelbar an der EWP beteiligt ist, muss die Stadtverordnetenversammlung über die v.g. beabsichtigte Änderung des Gesellschaftsvertrages der EWP nicht beschließen. Mit dieser Mitteilungsvorlage soll der Vorlage 02/SVV/0133 – Beteiligungsrichtlinien – und der Vorlage 00/SVV/1023 - Änderung von Gesellschaftsverträgen - Rechnung getragen werden, wonach über beabsichtigte wesentliche Änderungen der Gesellschaftsverträge zu unterrichten ist.

 

 

 

III. Finanzielle Auswirkungen

 

Der Landeshauptstadt Potsdam entstehen keine finanziellen Aufwendungen.

 

 

Anmerkung

Eine Synopse, welche die beabsichtigte Änderungen darstellt, ist als Anlage  beigefügt.


 

 

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Erläuterung

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

 

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