Beschlussvorlage - 05/SVV/0419

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

1.      Die Werbesatzung der Landeshauptstadt Potsdam für den Teilbereich „Nördliche Vorstädte - Bornstedt“ wird   gemäß  § 81 Abs. 1 und 8  BbgBO  erlassen (s. Anlage 2).

 

2.      Die Werbesatzung vom 17.06.1996 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1996 wird aufgehoben, soweit sich deren Regelungen auf den Bereich südlich des Weissen Sees und Jungfernsees sowie westlich des Tiefen Sees und der Havel sowie nördlich des Park Sanssouci und Hegelallee sowie  östlich der Amundsenstraße  erstrecken (im Plan zur Anlage 2 blau abgegrenzt).

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Erläuterung

Begründung:

 

Kurzeinführung

Hinweis zur Gliederung der Beschlussvorlage

In den Unterlagen, die in der Originalvorlage den Mitgliedern der beteiligten Fachausschüsse vorliegen, sind folgende Anlagen enthalten:

Anlage 1:            Kurzeinführung                                              ( 2 Seiten )

Anlage 1a: Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu Stellungnahmen der Kulturträger( 3 Seiten )

Anlage 2:            Satzungstext                          (+1Plan)         (10 Seiten )

Anlage 3:            Begründung                                                    ( 23 Seiten )

 

Zusammenfassung des Abwägungsvorschlages

Anlass und Gegenstand der vorliegenden Beschlussvorlage

Mit dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 08. Mai 2002 (DS 02/ SVV/247) wurde die Verwaltung beauftragt, die zum 28. Juni 1996 in Kraft getretene  Werbesatzung der Stadt Potsdam zu überarbeiten. Sie hat dabei zugleich auch festgelegt, dass bei der Überarbeitung dieser Satzung folgende Vorgaben zu berücksichtigen sind:

·         die Schaffung von Rechtssicherheit für die Werbetreibenden

·         die Förderung des Wettbewerbs in der Werbewirtschaft

·         die Verwendung internationaler Formate

·         die Sicherung der Einnahmen in der Stadt

Aus Gründen der Rechtssicherheit und zur spezifischen örtlichen Steuerung erfolgt eine teilräumliche Überarbeitung in Form von eigenständigen Werbesatzungen, die in räumlich abgegrenzten Teilbereichen des Stadtgebietes gelten sollen. Diese sollen dann die bestehende für das bisherige Stadtgebiet geltende Werbesatzung ablösen. Die teilräumlichen Werbesatzungen sollen ferner die Festsetzungen zu Werbeanlagen aus Bebauungsplänen und städtebaulichen Verträgen übernehmen, sodass künftig Satzungsregelungen zu Werbeanlagen ausschließlich in der jeweiligen teilräumlichen Werbesatzung zu finden sind.

Der Systematik der Werbesatzung liegen folgende Prinzipien zugrunde:

·         Die räumliche Abgrenzung des Geltungsbereichs einer teilräumlichen Werbesatzung umfasst nicht einen gesamten Stadtteil oder Teilbereich, sondern beschränkt sich auf diejenigen Gebiete innerhalb eines solchen Teilbereichs, die regelungsbedürftig sind. Der bauliche Außenbereich und weitere Flächen, für die kein Regelungsbedarf besteht, sind daher vom Geltungsbereich einer teilräumlichen Werbesatzung ausgeschlossen.

·         Innerhalb des Teilbereichs erfolgt eine Gliederung in

o       Gebiete mit absolutem Schutz der Wohnfunktion

o       Gebiete mit vorrangigem Schutz der Wohnfunktion

o       Gebiete mit Schutzanspruch benachbarter Gebiete

o       Gebiete mit Schutzanspruch für Landschaft und Fernwirkung

o       Gebiete zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart

o       Flächen von Hauptverkehrsstraßen,

für die jeweils spezifische Regelungen in Abstufung des jeweiligen Schutzgrades des einzelnen Gebietes gelten.

Die Einbeziehung der Flächen von Hauptverkehrsstraßen ermöglicht dabei auch Regelungen zu Werbung an und in Haltestellen und zu Werbung an Lichtmasten auf Hauptverkehrsstraßen auf entsprechender vertraglicher Basis. Auch die Bewerbung dieser Flächen für kulturelle Zwecke ist in diesem Rahmen möglich.

·         Zur besseren Steuerung soll mit der Werbesatzung zugleich eine Erlaubnispflicht auch für diejenigen Werbeanlagen eingeführt werden, die keiner Baugenehmigung bedürfen, sowie eine Anzeigepflicht für zeitlich befristete Werbeanlagen.

·         Im Interesse einer verträglicheren Einbindung von Bauzäunen und Baugerüsten in das Stadtbild werden Werbeanlagen auf diesen Flächen einer großzügigeren Regelung unterzogen.

Die Regelungen der Werbesatzung, Teilbereich „Nördliche Vorstädte - Bornstedt“ sind das Ergebnis eines intensiven Abstimmungsprozesses der internen Arbeitsgruppe unter Einbindung eines externen Beauftragten.

Im Geltungsbereich der Werbesatzung, Teilbereich  Nördliche Vorstädte - Bornstedt“ liegt der  rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 48  „Am Neuen Garten“ mit der  Festsetzung 6.4 zu Werbeanlagen, die durch die neuen Regelungen der Werbesatzung aufgehoben werden sollen.

Mit dem Erlass der Werbesatzung für den Teilbereich „Nördliche Vorstädte - Bornstedt“ wird zugleich die Aufhebung der Werbesatzung 22.08.1996,soweit sich deren Regelungen auf den Bereich südlich des Weissen Sees und Jungfernsees sowie westlich des Tiefen Sees und der Havel sowie nördlich des Park Sanssouci und Hegelallee sowie  östlich der Amundsenstraße  erstrecken erforderlich.

 

Zusammenfassung der Anregungen der Bürger sowie der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange

 

Vor dem Erlass der Satzung wurde gemäß § 81 Abs. 8 BbgBO den betroffenen Bürgern und den berührten Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Die öffentliche Auslegung hat im Zeitraum vom 04. März   bis zum 07. April 2005 stattgefunden.

 

Während der öffentlichen Auslegung sind aus der Beteiligung der Bürger und  der Träger öffentlicher Belange zum Entwurf der Werbesatzung Teilbereich „Nördliche Vorstädte - Bornstedt“ 2 Bedenken und Hinweisen eingegangen, die zu berücksichtigen sind. 

 

Durch den Kulturträger Waschhaus e.V. wird darauf hingewiesen, dass die vorgeschlagene Eingliederung des Kultur- und Gewerbestandortes Schiffbauergasse als Gebiet zum Schutz von Baudenkmalen mit den aufgeführten Einschränkungen sich nicht positiv auf die zukünftige Entwicklung auswirkt, sondern die Werbemöglichkeiten sehr einschränkt. Der Hinweis wird berücksichtigt mit speziellen Regelungen zur Werbung für den Standort Schiffbauergasse im § 6 Abs. 16 der Satzung.

 

Der Beauftragte der  Schiffbauergasse weist darauf hin, dass die Ausweisung des Kultur- und Gewerbestandortes „Schiffbauergasse“ als Gebiet zum Schutz von Baudenkmalen mit Regelungen  für Werbung auf Grund der Entstehung und Entwicklung des Standortes als nicht angemessen erscheint und schlägt vor die Satzung aufgrund der spezifischen Funktion des Areals „Schiffbauergasse“  einem besonderem Gebietsstatus mit Reglungen für Werbung zu ergänzen. Dem Hinweis wurde dahingehend gefolgt, dass den Anforderungen des Standortes betreffend der zulässigen Außenwerbung durch eine Neudefinition von zu berücksichtigen Anforderungen im § 6 Abs. 16 Rechnung getragen.

 

Empfehlung der Verwaltung

Sofern die Stadtverordnetenversammlung dem Vorschlag der Verwaltung folgt, kann dem Satzungsbeschluss zur Werbesatzung für den Teilbereich „Nördliche Vorstädte - Bornstedt“ und der damit in Verbindung stehenden Aufhebung der Werbesatzung vom 22.08.1996 für den Teilbereich „Nördliche Vorstädte - Bornstedt“ zugestimmt werden.

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Durch den Erlass dieser Satzung entstehen keine negativen finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt der Stadt Potsdam. Verpflichtungen für die Stadt, aus denen heraus finanzielle Investitionen zu tätigen wären, erwachsen aus dieser Satzung nicht.

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Anlagen

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