Beschlussvorlage - 05/SVV/0444
Grunddaten
- Betreff:
-
Werbesatzung der Landeshauptstadt Potsdam für den Teilbereich Babelsberg- Satzungsbeschluss - zugleich: Aufhebung der Werbesatzung vom 22.08.1996 für den Teilbereich Babelsberg
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB Stadtplanung und Bauordnung
- Einreicher*:
- FB Stadtplanung und Bauordnung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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01.06.2005
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31.08.2005
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtplanung und Bauen
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Vorberatung
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07.06.2005
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Erledigt
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Ausschuss für Ordnung und Umweltschutz
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Vorberatung
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16.06.2005
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Beschlussvorschlag
Die
Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
1. Die Werbesatzung der Landeshauptstadt Potsdam für den Teilbereich „Babelsberg“ wird gemäß § 81 Abs. 1 und 8 BbgBO erlassen (s. Anlage 2).
2. Die Werbesatzung vom 17.06.1996 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1996 wird aufgehoben, soweit sich deren Regelungen auf den Bereich südlich der Stadtgrenze, westlich der Wetzlarer Bahn und der Stadtgrenze sowie nördlich der Wetzlarer Bahn und der Nuthe sowie östlich der Havel und des Tiefen Sees erstrecken (im Plan zur Anlage 2 blau abgegrenzt).
Erläuterung
Begründung:
Kurzeinführung
Hinweis zur Gliederung
der Beschlussvorlage
In den Unterlagen, die in der Originalvorlage den
Mitgliedern der beteiligten Fachausschüsse vorliegen, sind folgende Anlagen
enthalten:
Anlage 1: Kurzeinführung (
2 Seiten )
Anlage 2: Satzungstext (+1Plan) (
11 Seiten )
Anlage 3: Begründung (
23 Seiten )
Zusammenfassung des Abwägungsvorschlages
Anlass und Gegenstand der vorliegenden
Beschlussvorlage
Mit dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom
08. Mai 2002 (DS 02/ SVV/247) wurde die Verwaltung beauftragt, die zum 28. Juni
1996 in Kraft getretene
Werbesatzung der Stadt Potsdam zu überarbeiten. Sie hat dabei zugleich
auch festgelegt, dass bei der Überarbeitung dieser Satzung folgende Vorgaben zu
berücksichtigen sind:
·
die Schaffung von
Rechtssicherheit für die Werbetreibenden
·
die Förderung des
Wettbewerbs in der Werbewirtschaft
·
die Verwendung
internationaler Formate
·
die Sicherung der
Einnahmen in der Stadt
Aus Gründen der Rechtssicherheit und zur
spezifischen örtlichen Steuerung erfolgt eine teilräumliche Überarbeitung in
Form von eigenständigen Werbesatzungen, die in räumlich abgegrenzten
Teilbereichen des Stadtgebietes gelten sollen. Diese sollen dann die bestehende
für das bisherige Stadtgebiet geltende Werbesatzung ablösen. Die teilräumlichen
Werbesatzungen sollen ferner die Festsetzungen zu Werbeanlagen aus
Bebauungsplänen und städtebaulichen Verträgen übernehmen, sodass künftig
Satzungsregelungen zu Werbeanlagen ausschließlich in der jeweiligen
teilräumlichen Werbesatzung zu finden sind.
Der Systematik der Werbesatzung liegen
folgende Prinzipien zugrunde:
·
Die
räumliche Abgrenzung des Geltungsbereichs einer teilräumlichen Werbesatzung
umfasst nicht einen gesamten Stadtteil oder Teilbereich, sondern beschränkt
sich auf diejenigen Gebiete innerhalb eines solchen Teilbereichs, die
regelungsbedürftig sind. Der bauliche Außenbereich und weitere Flächen, für die
kein Regelungsbedarf besteht, sind daher vom Geltungsbereich einer
teilräumlichen Werbesatzung ausgeschlossen.
·
Innerhalb
des Teilbereichs erfolgt eine Gliederung in
o
Gebiete mit
absolutem Schutz der Wohnfunktion
o
Gebiete mit
vorrangigem Schutz der Wohnfunktion
o
Gebietein
Nachbarschaft zu schützenswerten Gebieten
o
Gebiet zur
Erhaltung des Denkmalbereichs Nowawes
o
Gebiete zum
Schutz von Baudenkmälern
o
Flächen von
Hauptverkehrsstraßen,
für die jeweils spezifische Regelungen in Abstufung des jeweiligen
Schutzgrades des einzelnen Gebietes gelten.
Die Einbeziehung der Flächen von Hauptverkehrsstraßen ermöglicht
dabei auch Regelungen zu Werbung an und in Haltestellen und zu Werbung an
Lichtmasten auf Hauptverkehrsstraßen auf entsprechender vertraglicher Basis.
Auch die Bewerbung dieser Flächen für kulturelle Zwecke ist in diesem Rahmen
möglich.
·
Zur besseren
Steuerung soll mit der Werbesatzung zugleich eine Erlaubnispflicht auch für
diejenigen Werbeanlagen eingeführt werden, die keiner Baugenehmigung bedürfen,
sowie eine Anzeigepflicht für zeitlich befristete Werbeanlagen.
·
Im Interesse
einer verträglicheren Einbindung von Bauzäunen und Baugerüsten in das Stadtbild
werden Werbeanlagen auf diesen Flächen einer großzügigeren Regelung unterzogen.
Die Regelungen der Werbesatzung,
Teilbereich „Babelsberg“ sind das Ergebnis eines intensiven Abstimmungsprozesses
der internen Arbeitsgruppe unter Einbindung eines externen Beauftragten.
Im Geltungsbereich der Werbesatzung,
Teilbereich „Babelsberg“ liegt der rechtverbindliche Bebauungsplan Nr. 70
„Gewerbegebiet am Beetzweg“ mit der
Festsetzung 6 zu
Werbeanlagen, die durch die neuen Regelungen der Werbesatzung aufgehoben werden
müssen.
Mit dem Erlass der Werbesatzung für den Teilbereich „Babelsberg“ wird
zugleich die Aufhebung der Werbesatzung 22.08.1996,soweit sich deren Regelungen
auf den Bereich südlich der Stadtgrenze, westlich der Wetzlarer Bahn und der Stadtgrenze sowie nördlich der
Wetzlarer Bahn und der Nuthe sowie östlich der Havel und des Tiefen Sees
erstrecken erforderlich.
Zusammenfassung
der Anregungen der Bürger sowie der Stellungnahmen der Träger öffentlicher
Belange
Gemäß § 81 Abs. 8 BbgBO wurde vor dem Erlass der Satzung den
betroffenen Bürgern und den berührten Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit
zur Stellungnahme gegeben.
Die öffentliche Auslegung hat im Zeitraum vom 08. April bis zum 10. Mai n2005
stattgefunden.
Während der öffentlichen Auslegung sind aus der Beteiligung
der Bürger und der Träger
öffentlicher Belange zum Entwurf der Werbesatzung Teilbereich „Babelsberg“ keine Stellungnahmen mit
Bedenken und Hinweisen eingegangen, die zu berücksichtigen sind.
Die Regelungen der Werbesatzung, Teilbereich „Babelsberg“ sind das Ergebnis eines intensiven Abstimmungsprozesses der internen Arbeitsgruppe unter Einbindung eines externen Beauftragten.
Empfehlung der Verwaltung
Sofern die Stadtverordnetenversammlung dem Vorschlag der
Verwaltung folgt, kann dem Satzungsbeschluss zur Werbesatzung für den
Teilbereich „Babelsberg“ und der damit in Verbindung stehenden Aufhebung der
Werbesatzung vom 22.08.1996 für den Teilbereich „Babelsberg“ zugestimmt werden.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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62 kB
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2
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(wie Dokument)
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116 kB
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3
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(wie Dokument)
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6,1 MB
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