Beschlussvorlage - 05/SVV/0645
Grunddaten
- Betreff:
-
1. Nachtrag (Kassenkrediterweiterung) zum Wirtschaftsplan 2005 des KIS
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Oberbürgermeister
- Einreicher*:
- KIS
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Hauptausschuss als Werksausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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31.08.2005
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Erläuterung
Begründung:
Seit dem 01.01.2005 ist der Kommunale Immobilien
Service (KIS) als Eigenbetrieb der Landeshauptstadt Potsdam tätig. Hiermit ist
der KIS nunmehr wirtschaftlich selbständig und erlöst monatlich Umsätze i.H.v.
rund 2.000.000 €, denen Ausgaben in ähnlicher Größenordnung gegenüberstehen.
Daneben fallen Ausgaben von durchschnittlich rund 2.500.000 € aus Bautätigkeit
an, für die der KIS Zuwendungen aus Fördermitteln und vom Einrichtungsträger
erhält. Um die laufende Tätigkeit in dieser Größenordnung sicherzustellen,
könnte zum Ausgleich der nicht synchronen Verläufe von Einnahmen und Ausgaben
ein Liquiditätsbedarf von bis zu 3.000.000 € entstehen.
Im Wirtschaftsplan, beschlossen in der 13.
öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt
Potsdam, wurde die Inanspruchnahme von Kassenkrediten mangels Erfahrungswerten
zunächst nur in einem Umfang i.H.v. 300.000 € berücksichtigt.
Mit Blick auf die nächsten Monate, in welchen im
investiven Bereich hohe Abforderungen an die Landeshauptstadt Potsdam aus
Baumaßnahmen gemäß HH-Plan 2005 anstehen, ist es aber aus heutiger Sicht
unumgänglich, dass dem KIS erhöhte Kassenkredite eingeräumt werden. Diese
sollen als Puffer für verspätet eingehende Erträge/Einnahmen bzw. vorzeitige
Aufwendungen/Ausgaben die rechtzeitige Leistungsbereitschaft und die Liquidität
des Eigenbetriebes bis zu dem festgesetzten Höchstbetrag sichern.
Der Eigenbetrieb KIS zählt nach § 95 (1) 1.
Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) zum Sondervermögen der
Landeshauptstadt Potsdam. Gemäß § 95 (3) GO sind auch auf Sondervermögen die
Vorschriften des § 87 GO zu Kassenkrediten anzuwenden. Nach § 87 Abs. 1 GO
dürfen Kassenkredite bis zu dem festgesetzten Höchstbetrag zur rechtzeitigen
Leistung von Ausgaben aufgenommen werden, soweit keine anderen Mittel zur
Verfügung stehen. Andere Mittel stehen dem KIS derzeit nicht zur Verfügung.
Nach § 87 (2) GO ist eine Genehmigung der
Kommunalaufsicht erforderlich, wenn der festgesetzte Höchstbetrag der
Kassenkredite 1/6 der Einnahmen übersteigt. Umsatzerlöse sind mit 24.302.600 €
geplant. Mit den beantragten 3.000.000 € bleibt der beantragte Kassenkredit
somit unter dem Sechstel, d.h. eine Genehmigungspflicht besteht nicht.
Nach § 7 (3) EigV hat die
Stadtverordnetenversammlung über den Wirtschaftsplan und seine Nachträge zu
entscheiden.
Fazit finanzielle Auswirkungen
Aber
nur beim Eigenbetrieb.
Der
Kassenkredit dient als Ausgleich für nicht synchrone Aus- und Einzahlungsströme.
Unter der Annahme einer durchschnittlich 50 %igen Inanspruchnahme des zu
genehmigenden Kassenkredits für ein ganzes Jahr ist bei einem angenommenen
Kreditzins von 2,5 % mit Kassenkreditkosten i.H.v. 37.500 € p.a. zu rechnen.
Weil
bisher kein Kassenkredit in Anspruch genommen wurde, wäre somit bei
Unterstellung der o.g. Annahmen ab September 2005 (also für 4 Monate = 1/3
Kalenderjahr) mit 1/3 der o.g. Kassenkreditkosten, somit 12.500 € zu
rechnen.
Da
andererseits nicht geplante Einnahmen in 2005 anfallen, die die angesetzten
Kreditkosten übersteigen, erfolgt
somit eine Kompensation im Rahmen der ursprünglichen Festsetzungen des
Wirtschaftsplans.
Es
entstehen somit keine auf den Haushalt der Landeshauptstadt Potsdam
durchschlagenden Abweichungen vom Wirtschaftsplan.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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19,5 kB
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