Beschlussvorlage - 05/SVV/0645

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Nach  § 15 (1) EigV i.V.m. § 87 (1) und (2) GO wird gemäss 1. Nachtrag zum Wirtschaftsplan 2005 des KIS die Kassenkreditermächtigung  von 300.000 € auf 3.000.000 € erhöht.

 

 

 

Reduzieren

Erläuterung

Begründung:

 

Seit dem 01.01.2005 ist der Kommunale Immobilien Service (KIS) als Eigenbetrieb der Landeshauptstadt Potsdam tätig. Hiermit ist der KIS nunmehr wirtschaftlich selbständig und erlöst monatlich Umsätze i.H.v. rund 2.000.000 €, denen Ausgaben in ähnlicher Größenordnung gegenüberstehen. Daneben fallen Ausgaben von durchschnittlich rund 2.500.000 € aus Bautätigkeit an, für die der KIS Zuwendungen aus Fördermitteln und vom Einrichtungsträger erhält. Um die laufende Tätigkeit in dieser Größenordnung sicherzustellen, könnte zum Ausgleich der nicht synchronen Verläufe von Einnahmen und Ausgaben ein Liquiditätsbedarf von bis zu 3.000.000 € entstehen.

 

Im Wirtschaftsplan, beschlossen in der 13. öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam, wurde die Inanspruchnahme von Kassenkrediten mangels Erfahrungswerten zunächst nur in einem Umfang i.H.v. 300.000 € berücksichtigt.

 

Mit Blick auf die nächsten Monate, in welchen im investiven Bereich hohe Abforderungen an die Landeshauptstadt Potsdam aus Baumaßnahmen gemäß HH-Plan 2005 anstehen, ist es aber aus heutiger Sicht unumgänglich, dass dem KIS erhöhte Kassenkredite eingeräumt werden. Diese sollen als Puffer für verspätet eingehende Erträge/Einnahmen bzw. vorzeitige Aufwendungen/Ausgaben die rechtzeitige Leistungsbereitschaft und die Liquidität des Eigenbetriebes bis zu dem festgesetzten Höchstbetrag sichern.

 

Der Eigenbetrieb KIS zählt nach § 95 (1) 1. Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) zum Sondervermögen der Landeshauptstadt Potsdam. Gemäß § 95 (3) GO sind auch auf Sondervermögen die Vorschriften des § 87 GO zu Kassenkrediten anzuwenden. Nach § 87 Abs. 1 GO dürfen Kassenkredite bis zu dem festgesetzten Höchstbetrag zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben aufgenommen werden, soweit keine anderen Mittel zur Verfügung stehen. Andere Mittel stehen dem KIS derzeit nicht zur Verfügung.

 

Nach § 87 (2) GO ist eine Genehmigung der Kommunalaufsicht erforderlich, wenn der festgesetzte Höchstbetrag der Kassenkredite 1/6 der Einnahmen übersteigt. Umsatzerlöse sind mit 24.302.600 € geplant. Mit den beantragten 3.000.000 € bleibt der beantragte Kassenkredit somit unter dem Sechstel, d.h. eine Genehmigungspflicht besteht nicht.

 

Nach § 7 (3) EigV hat die Stadtverordnetenversammlung über den Wirtschaftsplan und seine Nachträge zu entscheiden.

 

Reduzieren

Fazit finanzielle Auswirkungen

Aber nur beim Eigenbetrieb.

 

Der Kassenkredit dient als Ausgleich für nicht synchrone Aus- und Einzahlungsströme. Unter der Annahme einer durchschnittlich 50 %igen Inanspruchnahme des zu genehmigenden Kassenkredits für ein ganzes Jahr ist bei einem angenommenen Kreditzins von 2,5 % mit Kassenkreditkosten i.H.v. 37.500 € p.a. zu rechnen.

Weil bisher kein Kassenkredit in Anspruch genommen wurde, wäre somit bei Unterstellung der o.g. Annahmen ab September 2005 (also für 4 Monate = 1/3 Kalenderjahr) mit 1/3 der o.g. Kassenkreditkosten, somit 12.500 € zu rechnen. 

Da andererseits nicht geplante Einnahmen in 2005 anfallen, die die angesetzten Kreditkosten übersteigen,  erfolgt somit eine Kompensation im Rahmen der ursprünglichen Festsetzungen des Wirtschaftsplans.

Es entstehen somit keine auf den Haushalt der Landeshauptstadt Potsdam durchschlagenden Abweichungen vom Wirtschaftsplan.

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...