Beschlussvorlage - 05/SVV/0646
Grunddaten
- Betreff:
-
Aufstellungsbeschluss zur ersten (förmlichen) Änderung des Bebauungsplans Nr. 7 "Berliner Straße/Havelseite", Teilbereich Berliner Straße 75 G bis 75 L
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB Stadtplanung und Bauordnung
- Einreicher*:
- FB Stadtplanung und Bauordnung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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31.08.2005
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Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung möge
beschließen:
1.
Der Bebauungsplan Nr. 7 „Berliner
Straße/Havelseite“ ist im Teilbereich Berliner Straße 75 G bis 75 L in einem
ersten (förmlichen)
Änderungsverfahren gemäß § 1 Abs. 8 i.V.m. § 1 Abs. 3
BauGB zu ändern (s. Anlage 1).
2.
Das Verfahren ist mit der Priorität 1
entsprechend dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung zur Vereinbarung von
Prioritäten für die Verbindliche Bauleitplanung vom 07.03.2001 (DS 01/059/2)
und nachfolgender Aktualisierungen durchzuführen (s. Anlage 2).
Erläuterung
Anlage
1
Aufstellungsbeschluss zur ersten
(förmlichen) Änderung
des Bebauungsplans Nr. 7
"Berliner Straße/Havelseite",
Teilbereich Berliner Straße 75 G bis
75 L
Die Stadtverordnetenversammlung hat auf ihrer Sitzung am ...
die Aufstellung der ersten (förmlichen) Änderung des Bebauungsplans Nr. 7
„Berliner Straße/Havelseite“, Teilbereich Berliner Straße 75 G bis 75 L, gemäß
§ 1 Abs. 8 i.V.m. § 1 Abs. 3 BauGB beschlossen.
Der Geltungsbereich der Änderung des Bebauungsplans umfasst
das Gebiet in den folgenden Grenzen:
im Norden: Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Berliner Straße 75 E/75 F und 75 G und zwischen den Grundstücken Berliner Straße 76 (Villa Kampffmeyer) und 75 L
im Osten: westliche
Grenze des Uferwanderwegs im Bebauungsplan Nr. 7 „Berliner Straße“
im Süden: nördliche
Grenze des Uferwanderwegs im Bebauungsplan Nr. 7 „Berliner Straße“
im Westen: Grenze
zwischen den Flurstücken 788/13, 788/14 und 784/1.
Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 1 ha. Die
Lage des Plangebietes ist im beigefügten Kartenausschnitt dargestellt.
Bestehende Situation
Das Plangebiet ist Teil des räumlichen Geltungsbereichs des
Bebauungsplans Nr. 7 „Berliner Straße/Havelseite“, der mit Veröffentlichung im
Amtsblatt vom 17.02.1995 in Kraft gesetzt wurde. Topografisch befindet es sich
auf der Landzunge nordwestlich gegenüber dem Babelsberger Park, dem sogenannten
„Glienicker Horn“. Das im Bebauungsplan festgesetzte Allgemeine Wohngebiet ist
bis auf einige Gebäude im südlichen Teil bereits realisiert. Der festgesetzte
öffentliche Uferweg ist ebenfalls realisiert und wird von der Öffentlichkeit
als attraktiver Wanderweg genutzt.
Planungsanlass und Erforderlichkeit der Planung
Der rechtswirksame Bebauungsplan ermöglicht eine weitere bauliche Nutzung im ufernahen Bereich. Für vier noch nicht realisierte Gebäude südlich der Villa Kampffmeyer besteht laut Bebauungsplan ein Baurecht.
Diese Zone grenzt unmittelbar an den als Weltkulturerbe
eingetragenen Schutzbereich an, für den mit dem 31.10.1996 ein wirksamer
denkmalrechtlicher Schutzstatus durch die Satzung zum Schutz des
Denkmalbereichs Berlin-Potsdamer Kulturlandschaft, gemäß Eintragung in die Liste
des Kulturerbes der Welt (World Heritage List der UNESCO) in Kraft getreten
ist.
Sowohl mit Blick auf die hohen denkmalpflegerischen
Wertigkeiten der Berliner Vorstadt, als auch aufgrund der einmaligen räumlichen
Situation, die diese Vorstadt in weiten Teilen und in alle Richtungen zu einer
Pufferzone angrenzend an den Weltkulturerbebereich macht, hat die Stadt diesen
auf drei Seiten durch das Weltkulturerbe umgrenzten Bereich seinerseits mit der
Satzung zum Schutz des Denkmalbereichs „Berliner Vorstadt“ versehen, die
am 01.07.2005 in Kraft getreten ist.
Damit haben sich denkmalpflegerische Gesichtspunkte zunehmend verfestigt und konkretisiert, die schon im Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan Gegenstand kontroverser Diskussionen gewesen sind.
Im Zusammenhang mit einem Bauantragsverfahren für ein geplantes Wohngebäude in diesem Gebiet sind aus dem Verantwortungsbereich des Weltkulturerbes Bedenken im Hinblick auf die Verträglichkeit einer solchen Bebauung angesichts der Sichtbeziehungen aus dem Babelsberger Park und einer möglichen Beeinträchtigung des empfindlichen, aber hoch schützenswerten landschaftlich-architektonischen Gefüges formuliert worden. Dabei ist zugleich ein erneut drohender Konflikt um den örtlichen Umgang mit dem Weltkulturerbe thematisiert und ein Verzicht auf die Inanspruchnahme der noch offenen Baurechte gefordert worden.
Vor dem Hintergrund der denkmalrechtlichen Konkretisierungen spricht vieles dafür, dass die in der Vergangenheit schon diskutierten Belange heute mit veränderten Gewichten zu bewerten sind. Deshalb ist die aktuelle Situation Anlass für eine grundlegende Überprüfung der seinerzeitigen Abwägung und der im Ergebnis getroffenen Bebauungsplanfestsetzungen, insbesondere zum Maß der baulichen Nutzung und zu den überbaubaren Grundstücksflächen im Änderungsbereich.
Planungsziele
Ziel der Planung ist die Verbesserung der Verträglichkeit der städtebaulichen Situation, nötigenfalls auch bis hin zu einem Verzicht auf noch nicht realisierte Baurechte, im Hinblick auf die bestehenden Sichtbeziehungen aus dem Babelsberger Park und den Schutz des empfindlichen landschaftlich-architektonischen Gefüges im Weltkulturerbebereich.
Gesetzliche Voraussetzungen für den Bebauungsplan
Die gesetzlichen Grundlagen für die Änderung des Bebauungsplans gemäß § 1 BauGB liegen vor. Die Bebauungsplan-Änderung ist mit den Grundsätzen des § 1 Abs. 3 BauGB vereinbar. Die Änderung des Bebauungsplans widerspricht in ihren Zielen und Zwecken nicht dem Flächennutzungsplan.
Fazit finanzielle Auswirkungen
Der Aufstellungsbeschluss zur ersten (förmlichen) Änderung
des Bebauungsplans Nr. 7 „Berliner Straße/Havelseite“, Teilbereich Berliner
Straße 75 G bis 75 L, entfaltet unmittelbar keine finanziellen Auswirkungen auf
den Haushalt der Stadt Potsdam, da die vorgesehene Änderung des Bebauungsplans
verwaltungsintern erarbeitet werden soll. Bei einem Abschluss des Bebauungsplanverfahrens
muss jedoch voraussichtlich mit negativen finanziellen Auswirkungen auf den
Haushalt gerechnet werden, auf die hier bereits hingewiesen werden soll.
Mit der Herbeiführung des Aufstellungsbeschlusses soll ein
Bauleitplan-Änderungsverfahren eingeleitet werden, das auf die Reduzierung
bestehender, jedoch noch nicht realisierter Baurechte auf Flächen der im
Geltungsbereich des Änderungsverfahrens befindlichen Gründstücke abzielt.
Sofern nach Abschluss des Änderungsverfahrens zum Bebauungsplan mit der
Inkraftsetzung dieser Änderung bislang bestehende Baurechte entzogen werden,
kann eine Entschädigung nach den Vorschriften der §§ 39 ff. BauGB fällig
werden.
Angaben zum voraussichtlichen Zeitpunkt und zur Höhe
möglicher Entschädigungsleistungen und einer entprechenden Finanzierung sind
zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht möglich. Spätestens mit dem
Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan werden diese Angaben erfolgen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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804,2 kB
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