Beschlussvorlage - 01/SVV/0564
Grunddaten
- Betreff:
-
Schulraumnutzungsordnung der Landeshauptstadt Potsdam
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Oberbürgermeister
- Einreicher*:
- II/40
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
|
Entscheidung
|
|
●
Erledigt
|
|
Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
|
Entscheidung
|
|
|
10.10.2001
| |||
|
25.10.2001
| |||
●
Erledigt
|
|
Ausschuss für Bildung und Sport
|
Vorberatung
|
|
●
Erledigt
|
|
Ausschuss für Finanzen
|
Vorberatung
|
|
●
Erledigt
|
|
Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
|
Entscheidung
|
|
●
Erledigt
|
|
Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
|
Entscheidung
|
|
Beschlussvorschlag
Die
Schulraumnutzungsordnung der Landeshauptstadt Potsdam
Schulraumnutzungsordnung
der Landeshauptstadt Potsdam vom ...2001
Die
Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam hat in ihrer Sitzung
am ...2001 folgende Ordnung beschlossen:
§ 1
Allgemeines
(1) Schulräume
werden von der Stadt Potsdam - Schulverwaltungsamt - zur Förderung
gemeinnütziger Zwecke an Dritte vergeben, wenn dadurch nicht die Belange der
Schule oder andere öffentliche Belange beeinträchtigt werden. Für
Veranstaltungen der politischen Parteien werden Schulen nicht zur Verfügung
gestellt.
(2) Für
Veranstaltungen zu anderen als gemeinnützigen Zwecken können Schulräume unter
Berücksichtigung der Belange der Schule oder anderer öffentlicher Belange sowie
der besonderen örtlichen Gegebenheiten in begründeten Ausnahmefällen überlassen
werden. Das als Anlage 1 dieser Benutzungsordnung beigefügte Entgeltverzeichnis
(siehe unter § 11) gilt für Veranstaltungen dieser Art nicht. Die
Nutzungsbedingungen ergeben sich ausschließlich aus dem im jeweiligen
Einzelfall abzuschließenden Nutzungsvertrag.
(3) Der
Antrag auf Überlassung der Schulräume ist über den jeweiligen Schulleiter an
das Schulverwaltungsamt zu richten.
(4) Ein
Anspruch auf die Überlassung von Schulräumen besteht nicht.
(5) Die
Vergabe von schulischen Sportanlagen richtet sich nach der
Sportanlagen-Nutzungs- und Vergabeordnung der Landeshauptstadt Potsdam in der
jeweils gültigen Fassung.
§ 2
Versagen der Benutzung
(1) Natürliche
oder juristische Personen, deren Zwecke oder Tätigkeit den Strafgesetzen
zuwiderlaufen oder sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten, sind von
der Überlassung der Schulräume ausgeschlossen.
(2) Fachkunderäume
(Chemie-, Physik-, Biologieräume usw.) werden an Dritte grundsätzlich
nicht überlassen.
§ 3
Benutzungszeiten
(1) Schulräume
können werktags im Regelfall bis 22 Uhr überlassen werden. An Sonn- und
Feiertagen ist eine Raumnutzung in Ausnahmefällen möglich. Hierüber entscheidet
das Schulverwaltungsamt.
(2) Während
der Schulferien ist die Benutzung nur möglich, wenn es die betrieblichen
Verhältnisse zulassen.
(3) In
begründeten Fällen kann eine Benutzung versagt werden.
§ 4
Widerruf
(1) Bei
Verstößen bzw. bei der Nichterfüllung übernommener Verpflichtungen erfolgt ein
Widerruf der Benutzungsbewilligung.
(2) Werden
aus zwingenden Gründen überlassene Räume für schulische Aufgaben benötigt, kann
auch in den Fällen ein Widerruf ausgesprochen werden.
§ 5
Beginn und Beendigung der Veranstaltungen
(1) Nach
der Aushändigung des Nutzungsvertrages erhält der Antragsteller das Recht zur
Nutzung. Der im Antrag angegebene Zweck und die vereinbarten Zeiten
dürfen nicht geändert werden. Jede Abweichung von vereinbarten
Festlegungen, insbesondere zu der Person des Antragstellers, ist dem
Schulverwaltungsamt anzugeben.
(2) Der
bereitgestellte Raum wird dem Nutzer durch den Schulleiter bzw. dessen
Beauftragten zugewiesen.
(3) Die
Veranstaltungen sind entsprechend den vereinbarten Zeiten zu beginnen
und zu beenden.
§ 6
Aufsicht
(1) Die
Veranstaltung darf nur in Anwesenheit des Verantwortlichen (Antragsteller)
stattfinden.
(2) Die
Räume sind nach Beendigung der Veranstaltung in einem ordnungsgemäßen Zustand
(besenrein) zu übergeben.
(3) Beauftragten
des Schulverwaltungsamtes ist der Zutritt zu den Veranstaltungen zum Zwecke der
Kontrolle zu gestatten. Bei auftretenden Ordnungswidrigkeiten sind sie
berechtigt, die Abstellung der Verstöße zu verlangen.
§ 7
Sicherheitsvorschriften
(1) Alle
Bau-, Sicherheits- und polizeilichen Vorschriften sind zu beachten.
Veränderungen am Inventar (Tische, Stühle etc.) dürfen nur mit Genehmigung des
Schulleiters oder dessen Beauftragten vorgenommen werden.
(2) Das
Hantieren mit offenem Feuer ist strengstens verboten, in den Räumen der Schule
herrscht Rauchverbot.
§ 8
Verhaltens- und Benutzungsregelungen
(1) Das
Gebäude, die Anlagen, Einrichtungsgegenstände und Geräte sind schonend und
pfleglich zu behandeln.
(2) Gegenstände
des Benutzers oder der Besucher dürfen nur mit Genehmigung des Schulleiters
untergebracht werden.
(3) Der
Charakter der Veranstaltung muss sich der ursprünglichen Bestimmung des
Nutzungsobjektes anpassen. Ruhestörender Lärm ist zu unterlassen. Das Befahren
des Schulgeländes, das Ausschmücken von Räumen, das Verabreichen von Speisen
und Getränken bedarf der Zustimmung des Schulleiters. Genussmittel dürfen nicht
ausgeschenkt werden.
(4) Der
Leiter der Veranstaltung ist für Ordnung und Sicherheit sowie für die
Einhaltung der in dieser Benutzungsordnung enthaltenen Bestimmungen
verantwortlich.
§ 9
Ersatzleistungen an die Stadt
(1) Der
Nutzer haftet der Stadt Potsdam für Beschädigungen, die durch ihn oder von
Personen, die an den Veranstaltungen teilnehmen, verursacht werden. Die
Stadt Potsdam ist berechtigt, derartige Schäden, die zu Lasten des Nutzers
gehen, beseitigen zu lassen.
(2) Der
Nutzer ist zur Erstattung der Kosten verpflichtet, die durch die Beseitigung
der Schäden entstehen.
(3) Der
Nutzer ist verpflichtet, für die Nutzungszeit eine entsprechende
Haftpflichtversicherung abzuschließen.
§ 10
Freistellung der Stadt
Der Nutzer ist verpflichtet, die Stadt Potsdam von
Entschädigungsansprüchen jeder Art freizustellen, die wegen Schaden aus Anlass
des Besuches der Veranstaltung von dritten Personen gestellt werden können.
§ 11
Benutzungsentgelte
Für die Benutzung von Schulräumen ist ein Entgelt zu
entrichten, dessen Höhe sich aus der Anlage (Entgeltverzeichnis) dieser Schulraumnutzungsordnung ergibt.
§ 12
Befreiungsvorschriften
(1) Die
öffentlich anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, die Jugendverbände, die
von der Stadt Potsdam öffentlich gefördert werden, Vereinigungen, die sich der
Kulturpflege widmen und als gemeinnützig anerkannt sind, städtische
Einrichtungen jedweder Art, die Ausschüsse der Stadtverordnetenversammlung, der
Jugendhilfeausschuss, die untere Schulaufsichtsbehörde sowie schulische
Mitwirkungsorgane sind von der Zahlung des Entgeltes befreit.
(2) Dies
gilt nicht für Veranstaltungen, für die ein Eintritt erhoben oder ein
Kostenbeitrag pro Teilnehmer gefordert wird.
(3) Ebenfalls
von der Zahlung des Entgeltes befreit sind alle Veranstaltungen im Rahmen der
Stadtverordnetentätigkeit.
§ 13
Zahlung des Entgeltes
(1) Die
Einzelheiten über die Zahlung des Entgeltes, insbesondere die Fälligkeiten,
werden im Nutzungsvertrag geregelt.
(2) Wird
vom Schulverwaltungsamt oder dessen Beauftragten festgestellt, dass sich die
benutzten Räume nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, wird die ggf.
notwendige Reinigung durch die Stadt Potsdam nachgeholt und dem Benutzer
nachträglich in Rechnung gestellt.
§ 14
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Die
Schulraumnutzungsordnung tritt am 01.01.2002 in Kraft.
(2) Gleichzeitig
tritt die Schulraumnutzungsordnung vom 06.05.1993 außer Kraft.
Potsdam, den ...2001
Birgit Müller Matthias
Platzeck
Vorsitzende der Oberbürgermeister
Stadtverordnetenversammlung
Anlage zur Schulraumnutzungsordnung der Landeshauptstadt
Potsdam vom ...2001
Entgeltverzeichnis zur Schulraumnutzungsordnung
Tarif-Nr. Gegenstand Entgelt
in EURO
1. Raumnutzung
bis 2 Stunden
1.1 Klassenraum
1.1.1 Klassenraum,
werktags 22,00
1.1.2 Klassenraum,
sonn- und feiertags 27,00
1.2 Aula
bzw. Speiseraum
1.2.1 Aula
bzw. Speiseraum, werktags 49,00
1.2.2 Aula
bzw. Speiseraum, sonn- und feiertags 54,00
2. Raumnutzung
über 2 Stunden je angefangene Stunde
2.1 Klassenraum
2.1.1 Klassenraum,
werktags 11,00
2.1.2 Klassenraum,
sonn- und feiertags 13,50
2.2 Aula
bzw. Speiseraum
2.2.1 Aula
bzw. Speiseraum, werktags 24,50
2.2.2 Aula
bzw. Speiseraum, sonn- und feiertags 27,00
Erläuterung
Die aus
dem Jahre 1993 stammende Schulraumnutzungsordnung musste überarbeitet und
aktualisiert werden.
Das
Entgeltverzeichnis zur Schulraumnutzungsordnung ist ab 01.01.2002 auf die
Euro-Währung umzustellen. Dazu wurde mit dem geltenden Umrechnungsfaktor
1,95583 in die Euro-Währung umgerechnet.
Es wurde
auf volle Euro-Beträge auf- bzw. abgerundet.