Beschlussvorlage - 01/SVV/0564

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Schulraumnutzungsordnung der Landeshauptstadt Potsdam      

Schulraumnutzungsordnung der Landeshauptstadt Potsdam vom ...2001

 

Die Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam hat in ihrer Sitzung am ...2001 folgende Ordnung beschlossen:

 

 

§ 1

Allgemeines

 

(1)         Schulräume werden von der Stadt Potsdam - Schulverwaltungsamt - zur Förderung gemeinnütziger Zwecke an Dritte vergeben, wenn dadurch nicht die Belange der Schule oder andere öffentliche Belange beeinträchtigt werden. Für Veranstaltungen der politischen Parteien werden Schulen nicht zur Verfügung gestellt.

 

(2)     Für Veranstaltungen zu anderen als gemeinnützigen Zwecken können Schulräume unter Berücksichtigung der Belange der Schule oder anderer öffentlicher Belange sowie der besonderen örtlichen Gegebenheiten in begründeten Ausnahmefällen überlassen werden. Das als Anlage 1 dieser Benutzungsordnung beigefügte Entgeltverzeichnis (siehe unter § 11) gilt für Veranstaltungen dieser Art nicht. Die Nutzungsbedingungen ergeben sich ausschließlich aus dem im jeweiligen Einzelfall abzuschließenden Nutzungsvertrag.

 

(3)     Der Antrag auf Überlassung der Schulräume ist über den jeweiligen Schulleiter an das Schulverwaltungsamt zu richten.

 

(4)     Ein Anspruch auf die Überlassung von Schulräumen besteht nicht.

 

(5)     Die Vergabe von schulischen Sportanlagen richtet sich nach der Sportanlagen-Nutzungs- und Vergabeordnung der Landeshauptstadt Potsdam in der jeweils gültigen Fassung.

 

 

§ 2

Versagen der Benutzung

 

(1)         Natürliche oder juristische Personen, deren Zwecke oder Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten, sind von der Überlassung der Schulräume ausgeschlossen.

 

(2)         Fachkunderäume (Chemie-, Physik-, Biologieräume usw.) werden an Dritte grundsätzlich nicht überlassen.

 

 

§ 3

Benutzungszeiten

 

(1)         Schulräume können werktags im Regelfall bis 22 Uhr überlassen werden. An Sonn- und Feiertagen ist eine Raumnutzung in Ausnahmefällen möglich. Hierüber entscheidet das Schulverwaltungsamt.

 

(2)     Während der Schulferien ist die Benutzung nur möglich, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen.

 

(3)     In begründeten Fällen kann eine Benutzung versagt werden.

§ 4

Widerruf

 

(1)     Bei Verstößen bzw. bei der Nichterfüllung übernommener Verpflichtungen erfolgt ein Widerruf der Benutzungsbewilligung.

 

(2)     Werden aus zwingenden Gründen überlassene Räume für schulische Aufgaben benötigt, kann auch in den Fällen ein Widerruf ausgesprochen werden.

 

 

§ 5

Beginn und Beendigung der Veranstaltungen

 

(1)     Nach der Aushändigung des Nutzungsvertrages erhält der Antragsteller das Recht zur Nutzung. Der im Antrag angegebene Zweck und die vereinbarten Zeiten dürfen nicht geändert werden. Jede Abweichung von vereinbarten Festlegungen, insbesondere zu der Person des Antragstellers, ist dem Schulverwaltungsamt anzugeben.

 

(2)     Der bereitgestellte Raum wird dem Nutzer durch den Schulleiter bzw. dessen Beauftragten zugewiesen.

 

(3)     Die Veranstaltungen sind entsprechend den vereinbarten Zeiten zu beginnen und zu beenden.

 

 

§ 6

Aufsicht

 

(1)     Die Veranstaltung darf nur in Anwesenheit des Verantwortlichen (Antragsteller) stattfinden.

 

(2)     Die Räume sind nach Beendigung der Veranstaltung in einem ordnungsgemäßen Zustand (besenrein) zu übergeben.

 

(3)         Beauftragten des Schulverwaltungsamtes ist der Zutritt zu den Veranstaltungen zum Zwecke der Kontrolle zu gestatten. Bei auftretenden Ordnungswidrigkeiten sind sie berechtigt, die Abstellung der Verstöße zu verlangen.

 

 

§ 7

Sicherheitsvorschriften

 

(1)     Alle Bau-, Sicherheits- und polizeilichen Vorschriften sind zu beachten. Veränderungen am Inventar (Tische, Stühle etc.) dürfen nur mit Genehmigung des Schulleiters oder dessen Beauftragten vorgenommen werden.

 

(2)     Das Hantieren mit offenem Feuer ist strengstens verboten, in den Räumen der Schule herrscht Rauchverbot.

 

 

§ 8

Verhaltens- und Benutzungsregelungen

 

(1)     Das Gebäude, die Anlagen, Einrichtungsgegenstände und Geräte sind schonend und pfleglich zu behandeln.

 

(2)         Gegenstände des Benutzers oder der Besucher dürfen nur mit Genehmigung des Schulleiters untergebracht werden.

 

(3)     Der Charakter der Veranstaltung muss sich der ursprünglichen Bestimmung des Nutzungsobjektes anpassen. Ruhestörender Lärm ist zu unterlassen. Das Befahren des Schulgeländes, das Ausschmücken von Räumen, das Verabreichen von Speisen und Getränken bedarf der Zustimmung des Schulleiters. Genussmittel dürfen nicht ausgeschenkt werden.

 

(4)     Der Leiter der Veranstaltung ist für Ordnung und Sicherheit sowie für die Einhaltung der in dieser Benutzungsordnung enthaltenen Bestimmungen verantwortlich.

 

 

§ 9

Ersatzleistungen an die Stadt

 

(1)     Der Nutzer haftet der Stadt Potsdam für Beschädigungen, die durch ihn oder von Personen, die an den Veranstaltungen teilnehmen, verursacht werden. Die Stadt Potsdam ist berechtigt, derartige Schäden, die zu Lasten des Nutzers gehen, beseitigen zu lassen.

 

(2)     Der Nutzer ist zur Erstattung der Kosten verpflichtet, die durch die Beseitigung der Schäden entstehen.

 

(3)     Der Nutzer ist verpflichtet, für die Nutzungszeit eine entsprechende Haftpflichtversicherung abzuschließen.

 

 

§ 10

Freistellung der Stadt

 

Der Nutzer ist verpflichtet, die Stadt Potsdam von Entschädigungsansprüchen jeder Art freizustellen, die wegen Schaden aus Anlass des Besuches der Veranstaltung von dritten Personen gestellt werden können.

 

 

§ 11

Benutzungsentgelte

 

Für die Benutzung von Schulräumen ist ein Entgelt zu entrichten, dessen Höhe sich aus der Anlage  (Entgeltverzeichnis) dieser Schulraumnutzungsordnung ergibt.

 

 

§ 12

Befreiungsvorschriften

 

(1)     Die öffentlich anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, die Jugendverbände, die von der Stadt Potsdam öffentlich gefördert werden, Vereinigungen, die sich der Kulturpflege widmen und als gemeinnützig anerkannt sind, städtische Einrichtungen jedweder Art, die Ausschüsse der Stadtverordnetenversammlung, der Jugendhilfeausschuss, die untere Schulaufsichtsbehörde sowie schulische Mitwirkungsorgane sind von der Zahlung des Entgeltes befreit.

 

(2)     Dies gilt nicht für Veranstaltungen, für die ein Eintritt erhoben oder ein Kostenbeitrag pro Teilnehmer gefordert wird.

 

(3)     Ebenfalls von der Zahlung des Entgeltes befreit sind alle Veranstaltungen im Rahmen der Stadtverordnetentätigkeit.

 

 

§ 13

Zahlung des Entgeltes

 

(1)     Die Einzelheiten über die Zahlung des Entgeltes, insbesondere die Fälligkeiten, werden im Nutzungsvertrag geregelt.

 

(2)     Wird vom Schulverwaltungsamt oder dessen Beauftragten festgestellt, dass sich die benutzten Räume nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, wird die ggf. notwendige Reinigung durch die Stadt Potsdam nachgeholt und dem Benutzer nachträglich in Rechnung gestellt.

 

 

§ 14

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

 

(1)     Die Schulraumnutzungsordnung tritt am 01.01.2002 in Kraft.

 

(2)         Gleichzeitig tritt die Schulraumnutzungsordnung vom 06.05.1993 außer Kraft.

 

 

 

Potsdam, den ...2001

 

 

 

 

 

 

Birgit Müller                                                                                      Matthias Platzeck

Vorsitzende der                                                                            Oberbürgermeister

Stadtverordnetenversammlung

 

Anlage zur Schulraumnutzungsordnung der Landeshauptstadt Potsdam vom ...2001

 

 

 

Entgeltverzeichnis zur Schulraumnutzungsordnung

 

 

Tarif-Nr.            Gegenstand                                                                           Entgelt in EURO

 

1.                     Raumnutzung bis 2 Stunden

1.1                   Klassenraum

1.1.1                Klassenraum, werktags                                                                     22,00

1.1.2                Klassenraum, sonn- und feiertags                                                   27,00

1.2 Aula bzw. Speiseraum

1.2.1                Aula bzw. Speiseraum, werktags                                                         49,00

1.2.2                Aula bzw. Speiseraum, sonn- und feiertags                                              54,00

 

2.                     Raumnutzung über 2 Stunden je angefangene Stunde

2.1                   Klassenraum

2.1.1                Klassenraum, werktags                                                                     11,00

2.1.2                Klassenraum, sonn- und feiertags                                                   13,50

2.2                   Aula bzw. Speiseraum

2.2.1                Aula bzw. Speiseraum, werktags                                                         24,50

2.2.2                Aula bzw. Speiseraum, sonn- und feiertags                                              27,00

 

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Erläuterung

Die aus dem Jahre 1993 stammende Schulraumnutzungsordnung musste überarbeitet und aktualisiert werden.

 

Das Entgeltverzeichnis zur Schulraumnutzungsordnung ist ab 01.01.2002 auf die Euro-Währung umzustellen. Dazu wurde mit dem geltenden Umrechnungsfaktor 1,95583 in die Euro-Währung umgerechnet.

 

Es wurde auf volle Euro-Beträge auf- bzw. abgerundet.

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

 

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