Beschlussvorlage - 05/SVV/0441
Grunddaten
- Betreff:
-
Abwägungs- und erneuter Auslegungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 72 "Mitteldamm"
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB Stadterneuerung und Denkmalpflege
- Einreicher*:
- FB Stadterneuerung und Denkmalpflege
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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01.06.2005
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31.08.2005
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28.09.2005
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtplanung und Bauen
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Vorberatung
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20.09.2005
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Erläuterung
Billigung des
Abwägungsergebnisses und
erneuter Auslegungsbeschluss zum
Bebauungsplanentwurf Nr. 72
„Mitteldamm“
Hinweis zur Gliederung der Beschlussvorlage
In den Unterlagen, die den Mitgliedern der
beteiligten Fachausschüsse vorliegen, sind als Anlage enthalten:
- Anlage 1: Kurzeinführung
(2 Seiten)
- Anlage 2: Abwägungsergebis
(10 Seiten)
- Anlage
3: Bebauungsplan
mit Begründung (1 Plan + 49 Seiten)
1. Kurzeinführung
1.1 Darstellung der bisherigen Verfahrensschritte und der Ergebnisse aus vorrangehenden Beteiligungsverfahren
Der
Bebauungsplan Nr. 72 „Mitteldamm“ umfaßt eine Fläche von ca. 8,9 ha und
befindet sich innerhalb des förmlich festgesetzten Entwicklungsbereiches
Babelsberg (Satzung vom 10.04.1996).
Ziel der Planung ist es, Gewerbe- und Mischbauflächen zu sichern und neu zu entwickeln. Die vorhandenen Grünflächen und Kleingärten südlich der Fritz-Zubeil-Straße sind zu erhalten und planungsrechtlich zu sichern. Es ist eine angemessene Verkehrserschließung zu schaffen.
Der
Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan wurde durch die
Stadtverordnetenversammlung am 02.06.1999 gefasst. Die öffentliche Auslegung
unter Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurde im Juni/Juli 2002
durchgeführt.
1.2. Anlass
für die vorliegende Beschlussvorlage
Das durch die Einführung des EAG Bau
novellierte BauGB erlaubt gem. § 233 Abs. 1 BauGB i.V. mit § 244 Abs. 1 BauGB,
Bauleitplanverfahren nach den Vorschriften des BauGB in der vor dem 20.07.2004
geltenden Fassung abzuschließen, wenn das Verfahren bis zum 20.07.2006 beendet
werden kann. Diese Überleitungsvorschriften sollen nun auf das Verfahren zum Bebauungsplan
Nr. 21 Anwendung finden.
Vor der Fassung des Satzungsbeschlusses durch die StVV ist
jedoch eine erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplans Nr. 21 gem. §§ 3
Abs. 3 und 4 Abs. 4 BauGB erforderlich, da die vor der Inkraftsetzung
erforderlichen Änderungen der zeichnerischen und textlichen Festsetzungen in
ihrer Summe die Grundzüge der Planung berühren.
1.3 Vorgenommene Änderungen
Durch die vorgebrachten Anregungen im Rahmen der
öffentlichen Auslegung unter der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
wurden Änderungen in den Plan eingearbeitet.
·
Die
Grünfestsetzungen sowie die diesbezüglichen Ausführungen in der Begründung
wurden in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde überarbeitet.
·
Die
Einmündung des Mitteldamms in die Fritz-Zubeil-Straße wurde an die aktuelle
Straßenplanung angepasst. Die ursprünglich vorgesehen Ausbildung der Einmündung
war auch auf Widerspruch seitens des betroffenen Anliegers gestoßen. Aus der
Änderung der Straßenverkehrsfläche resultierend ergeben sich auch Änderung der
Baugrenzen und Pflanzgebote auf den angrenzenden Gewerbeflächen.
·
Der
Grünstreifen entlang der südlichen Straßenseite der Fritz-Zubeil-Straße wird
als Verkehrsfläche festgesetzt.
·
Aufgrund
der zwischenzeitlich novellierten Brandenburgischen Bauordnung wurden
Änderungen an den Festsetzungen zur Gebäudehöhe vorgenommen, um die
ursprünglich beabsichtigte Wirkung wiederherzustellen. Nach der alten
Bauordnung wurde ein ausgebautes Dachgeschoss unter bestimmten Voraussetzungen
nicht als Vollgeschoss angerechnet. Um die Möglichkeit des Ausbaus von
Dachgeschosse weiterhin beizubehalten, wurde die Zahl der zulässigen Geschosse
in den Mischgebieten und Allgemeine Wohngebieten heraufgesetzt und gleichzeitig
Festsetzungen zur zulässigen Höhe der Traufkante, im Falle der Kleinsiedlung am
Mitteldamm auch zur Ausbildung der Dachflächen, aufgenommen. Durch letztere
soll gewährleistet bleiben, dass die städtebaulich relevante Trauflinie
weitgehend beigehalten wird und die ortstypische Dachlandschaft gewahrt bleibt.
Fazit finanzielle Auswirkungen
Der
Bebauungsplan dient der Schaffung von Baurechten. Unmittelbare Kosten entstehen
durch seine Festsetzungen nicht. Mittelbare Kosten können dann entstehen, wenn
die Stadtverwaltung die durch den Bebauungsplan geschaffenen Baurechte ausnutzt
und Mittel zur Verwirklichung von Projekten in den Haushalt der Stadt Potsdam
einstellt.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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84,1 kB
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2
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(wie Dokument)
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549 kB
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