Beschlussvorlage - 05/SVV/0644

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

1.      Der Aufstellungbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 57 „Öffentlicher Kinderspielplatz Bertha-von-Suttner-Straße“ vom 07.06.1995 wird gemäß § 2 (4) i.V.m. § 2 (1) BauGB aufgehoben.

 

2.      Der Bebauungsplan Nr. 94 „Puschkinallee/ Behlertstraße/ Kleine Weinmeisterstraße“ wird gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen, die dazugehörige Begründung wird gebilligt (s. Anlage 2).

 

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Erläuterung

 

Begründung                                                                                                                     Anlage 1

 

 

Kurzeinführung

Hinweis zur Gliederung der Beschlussvorlage

 

In den Unterlagen, die in der Originalvorlage dem Büro der Stadtverordnetenversammlung und den Mitgliedern der beteiligten Fachausschüsse vorliegen, sind folgende Anlagen enthalten:

 

Anlage 1   Kurzeinführung (1 Seite)

Anlage 2   Bebauungsplan mit Begründung (Plan + 28 Seiten)

 

Zusammenfassung des Abwägungsvorschlags und Empfehlung der Verwaltung

 

Anlass für die vorliegende Beschlussvorlage

Die Stadtverordnetenversammlung hat auf ihrer Sitzung am 31.03.2004 die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans Nr. 94 „Puschkinallee/ Behlertstraße/ Kleine Weinmeisterstraße“ beschlossen.

 

Ziel der Planung in Form eines Textbebauungsplanes ist der Schutz der Wohnfunktion vor Veränderungen durch gewerbliche und dienstleistungsorientierte Nutzungen. Der größte Teil des Geltungsbereiches wird als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt, in dem mit textlichen Festsetzungen gewerbliche und dientleistungsorientierte Nutzungen ausgeschlossen werden, die in der Lage sind, das Wohnen zu verdrängen.  In einem Teilgebiet ist ein Mischgebiet festgesetzt; bestehende Freiflächen werden als öffentliche Grünflächen gesichert.

 

Zusammenfassung der Anregungen der Bürger und der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange

 

Im Zeitraum vom 18.08.2004 bis zum 20.09.2004 wurde zur Planung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die öffentliche Auslegung durchgeführt. Es wurden seitens der Bürger keine Anregungen zum Entwurf des Bebauungsplanes vorgetragen. Von einer Beteiligung der Träger öffentlicher Belange an der Bauleitplanung gemäß § 4 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB wurde abgesehen, da die betroffenen Träger bereits frühzeitig über die Planungen zum Vorentwurf informiert wurden (mit Schreiben vom 28.07.2003). Den vorgetragenen Bedenken wurde im Entwurf zum Bebauungsplan vollständig Rechnung getragen, so dass von einer Information über die Öffentliche Auslegung abgesehen werden konnte. 

 

Eine Änderung der Planung ist nicht erforderlich. Die Verwaltung empfiehlt daher, die Planung im Hinblick auf die Anregungen der Bürger und die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange nicht zu ändern.

 

Empfehlung der Verwaltung

Sofern dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zur Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange an der Bauleitplanung gefolgt wird, kann der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan gefasst werden.

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Zu den finanziellen Auswirkungen wird auf den Punkt 7.7 der beiliegenden Begründung zum Bebauungsplan Nr. 94 „Puschkinallee/ Behlertstraße/ Kleine Weinmeisterstraße“ hingewiesen.

 

Danach ist dort zum jetzigen Zeitpunkt nicht absehbar, ob Grunderwerb durch die öffentliche Hand aufgrund der Festsetzung des Kinderspielplatzes Bertha-von-Suttner-Straße erforderlich sein wird. Die vermögensrechtliche Klärung steht noch aus. Die Stadt Potsdam ist Eigentümerin des Grundstücks. Der Rückübertragungsanspruch der Antragsteller wurde abgewiesen. Dagegen richtet sich die Klage der Antragsteller. Das Verfahren wird sich voraussichtlich bis 2006 hinziehen. Finanzielle Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung sind frühestens im Jahre 2010 zu erwarten für den Fall, dass dem Rückübertragungsanspruch im Klageverfahren stattgegeben würde. Nähere Angaben können erst durch den zuständigen Fachbereich getätigt werden, wenn hierfür im Haushalt die entsprechende Ermächtigung vorhanden ist (Haushaltsvorbehalt). Sie sind nicht zwingend zur Realisierung der ausgewiesenen Baugebiete erforderlich.

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Anlagen

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