Beschlussvorlage - 05/SVV/0658
Grunddaten
- Betreff:
-
Billigung des Abwägungsergebnisses und erneuter Auslegungsbeschluss für den Bebauungsplanentwurf SAN-P 11 "Block 21 - Nordbereich" sowie der 28. Änderung des Flächennutzungsplanes
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB Stadterneuerung und Denkmalpflege
- Einreicher*:
- FB Stadterneuerung und Denkmalpflege
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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●
Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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31.08.2005
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28.09.2005
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtplanung und Bauen
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Vorberatung
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20.09.2005
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Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
1.
Das
Abwägungsergebnis der Stellungnahmen zu der frühzeitigen Bürgerbeteiligung, zu
der bereits durchgeführten 1. öffentlichen Auslegung sowie deren Wiederholung
zum Bebauungsplanentwurf SAN-P 11 „Block 21 - Nordbereich“ wird gebilligt
(siehe Anlage 2).
2.
Der
Bebauungsplanentwurf SAN-P 11 „Block 21 - Nordbereich“ wird erneut öffentlich
ausgelegt (siehe Anlage 3).
3.
Die
28. Änderung des Flächennutzungsplanes wird ausgelegt (siehe Anlage 4).
Erläuterung
Billigung des Abwägungsergebnisses und erneuter Auslegungsbeschluss zum Bebauungsplanentwurf SAN-P 11 „Block 21 - Nordbereich“ sowie zur Auslegung der 28. Änderung des Flächennutzungsplanes
Hinweis zur Gliederung der Beschlussvorlage
In den Unterlagen, die
den Mitgliedern der beteiligten Fachausschüsse vorliegen, sind als Anlage
enthalten:
- Anlage 1: Kurzeinführung
( 2 Seiten)
- Anlage 2: Abwägungsergebnis
( 7 Seiten)
- Anlage 3: Begründung
zum Bebauungsplan mit Planzeichnung ( 49 Seiten + 1 Plan)
- Anlage 4: 28.
Änderung des Flächennutzungsplanes ( 4 Seiten)
Anlage
1
1. Kurzeinführung
1.1. Darstellung
der bisherigen Verfahrensschritte und der Ergebnisse aus den vorangehenden
Beteiligungsverfahren
Die Stadtverordnetenversammlung hat am 6. März 2002 die Aufstellung des Bebauungsplanes SAN-P 11 „Block 21 - Nordbereich“ beschlossen.
Anlass für die
Aufstellung des Bebauungsplans SAN - P 11 "Block 21 -
Nordbereich" ist die beabsichtigte Erweiterung und Umstrukturierung des
Geschäftshauses auf dem Grundstück Brandenburger Straße 21/22 zu einer
großflächigen Einzelhandelseinrichtung mit einer Geschossfläche von
ca. 2.200 m², die zum Erhalt, zur Erweiterung und zur Sicherung der
Funktionsfähigkeit der Innenstadt als gesamtstädtisches Einkaufszentrum
beitragen soll.
Neben den baulichen Erweiterungen
auf den Grundstücken Brandenburger Straße 21/22 sind keine baulichen Verdichtungen vorgesehen, die zu einer
wesentlichen Erhöhung des historischen Maßes der baulichen Nutzung führen. Alle
weiteren beabsichtigten Grundstücksentwicklungen (Brandenburger Straße 23
und 25, Jägerstraße 20) orientieren sich am historischen Nutzungsmaß sowie
der umgebenden Bebauung. Jedoch ist die städtebauliche Zielstellung der
Nutzungsart sowie der überbaubaren Grundstücksflächen nicht im notwendigen Maß
durch § 34 BauGB regelbar. Der Bebauungsplan dient somit auch der Sicherung der
historischen nutzungsstrukturellen Kontinuität des Blockes 21. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans
soll ein geordnetes und städtebaulich
verträgliches Miteinander von Wohn- und Gewerbenutzungen im Block 21 gesichert
und dauerhaft erhalten werden.
Die von der Planung betroffenen
Bürger wurden im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung in der Zeit
vom 15. bis 26. April 2002 über die Planungsabsichten informiert. Zum
vorliegenden Bebauungsplanentwurf wurden insgesamt 2 Äußerungen schriftlich
eingereicht. Die während diesem Verfahrensschritt vorgebrachten Hinweise
führten zu keiner Änderung des Bebauungsplanentwurfes.
Die Träger öffentlicher Belange, die
städtischen Ämter und die Nachbargemeinden wurden mit Schreiben vom 28. März
2002 an der Planung beteiligt (erste Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange). Unter Würdigung der vorgebrachten Hinweise und Anregungen wurden
die folgenden Änderungen an der Planung erforderlich:
- Hinweis auf die Lage innerhalb
eines Fernwärmevorranggebietes
- Festsetzung der Erschließung der
Stellplatzflächen im Blockinneren
Die vorgenommenen Änderungen
betrafen keine wesentlichen Planinhalte und berührten die Grundzüge der Planung
nicht. (Das Abwägungsergebnis zu dieser Trägerbeteiligung wurde bereits zum Beschluss zur 1. öffentliche
Auslegung am 4. September 2002 von der Stadtverordnetenversammlung gebilligt
und liegt deshalb nicht in der Anlage 2 dieser Beschlussvorlage bei.)
Die 1. öffentliche Auslegung
wurde in der Zeit vom 11. November bis 13.
Dezember 2002 durchgeführt und fand im Stadterneuerungsamt Potsdam
statt. Aufgrund eines Verfahrensmangels, der die Information der Träger
öffentlicher Belange über den Offenlegungszeitraum betraf, wurde im Zeitraum
vom 10. März bis 11. April 2003 eine Wiederholung der Offenlage gemäß § 3 Abs.
2 BauGB durchgeführt.
Von den über den
Offenlegungszeitraum informierten Behörden und Trägern öffentlicher
Belange haben sich 3 Stellen an
der Planung beteiligt, die jedoch lediglich Hinweise auf ihre Schreiben aus der
Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB gaben. Diese Hinweise haben zu keiner
Änderung der Planung geführt.
Aufgrund
der Änderungen des Vollgeschossbegriffs (verbundenen mit dem Inkrafttreten
einer zum 01.09.2003 novellierten Brandenburgischen Bauordnung) war es
erforderlich, den Bebauungsplan redaktionell zu überarbeiten. Dies betraf die
Erhöhung der zulässigen Zahl der Vollgeschosse um 1 bei einem Teil der Gebäude
sowie die Einfügung von textlichen Festsetzungen über die Zulässigkeit des
Dachausbaus. Die vorgenommenen Änderungen führten dazu, dass der Planinhalt im
Vergleich zur Offenlagefassung sowie dem davor liegenden Stand der Abwägung
unverändert ist, da die vor dem 01.09.2003 geltende Bauordnung die Realisierung
eines „privilegierten Daches“ zuließ, das unter bestimmten Voraussetzungen
nicht als Vollgeschoss galt und demnach auch keine GFZ-Relevanz hatte. Die mit
der Einbeziehung nutzbarer Dachräume in die Geschossflächenberechnung nun
deutlich höheren erzielbaren baulichen Dichten (GFZ) führen zu keiner Änderung
des Planinhaltes im Sinne des BauGB, da durch die vorgenommenen Anpassungen das
Abwägungsergebnis weiterhin Bestand hat. Beteiligungen aus diesem Grund sind
daher nicht erforderlich.
1.2. Anlass für die vorliegenden Beschlussvorlage
1.2.1 Auslegung des
Bebauungsplanentwurfes SAN-P 11 „Block 21 – Nordbereich“
Der
Bebauungsplan wurde nach der 1. Offenlage in mehreren Punkten geändert, weil sich in der Fortführung der
Planungszieldiskussion für die gesamte Innenstadt (Bereich 2. Barocke Stadterweiterung)
Aktualisierungsbedarf für die Festsetzungen des Bebauungsplans ergeben haben. Die Grundzüge der Planung sind dadurch nicht berührt.
Betroffen sind die folgenden Festsetzungen:
·
Ausschluss
der Zulässigkeit von Banken im Kerngebiet 2,
·
Festsetzung
der Wohnnutzung im 1. Obergeschoss in den „Barocken Typenhäusern“ auf den
Grundstücken Brandenburger Straße 20 und Dortustraße 57 im besonderen
Wohngebiet 1,
·
Verzicht
auf die Festsetzung über die eingeschränkte Zulässigkeit gewerblicher Nutzungen
oberhalb des 1. Vollgeschosses im besonderen Wohngebiet 1 - neben Einzelhandel
und Gastronomie sind im vorliegenden Bebauungsplanentwurf auch sonstige
Gewerbebetriebe (mit Ausnahme von Banken), kirchliche, kulturelle, soziale und
gesundheitliche Einrichtungen zulässig,
·
Verzicht
auf eine grundrissregelnde Festsetzung für die Grundstücke an der
Charlottenstraße zum Schutz vor Lärmemissionen, da die Charlottenstraße vom
Durchgangsverkehr befreit wurde.
Die Änderung von maximalen
Geschossigkeiten von Gebäuden auf den Grundstücken Brandenburger Straße 19 und
23 entspricht der tatsächlichen Situation. Auf dem Grundstück Brandenburger
Straße 25 wurde im zulässigen „Neubauteil“ angrenzend ans Grundstück
Jägerstraße 20 eine Reduzierung der Geschossigkeit vorgenommen, um die
Grenzbebauung besser verträglich zu gestalten. Für das Grundstück Brandenburger
Straße 20 wurde eine bereits genehmigte geringfügige Erweiterung des
Vorderhauses um 10 m² Grundfläche in den Bebauungsplan übernommen.
1.2.2
Auslegung
der 28. Änderung des Flächenutzungsplanes
Der Bebauungsplan SAN-P 11 „Block 21
– Nordbereich“ steht mit den grundsätzlichen Zielen des Flächenutzungsplanes im
Einklang. Jedoch ist das politisch und städtebaulich gewollte Planungsziel
Sicherung und Entwicklung eines Einzelhandelsschwerpunktes von
gesamtstädtischer Bedeutung im Kreuzungsbereich Brandenburger Straße mit der
Jägerstraße mit der derzeitigen Darstellung als besonderes Wohngebiet im
Flächennutzungsplan nicht realisierbar. Mit der neuen Darstellung als Kerngebiet
sind neben Dienstleistungs- und nicht störenden Gewerbebetrieben auch
großflächige Einzelhandelseinrichtungen zulässig, welche zu einer Belebung der
Potsdamer Innenstadt beitragen werden. Eine Änderung des Flächennutzungsplanes
erfolgt gemäß § 8 Abs. 3 BauGB im Parallelverfahren mit der Aufstellung des
Bebauungsplanes SAN-P 11 „Block 21 – Nordbereich“.
Fazit finanzielle Auswirkungen
Der Bebauungsplan dient der Schaffung von Baurechten.
Unmittelbare Kosten entstehen durch seine Festsetzungen nicht. Mittelbare
Kosten können dann entstehen, wenn die Stadtverwaltung die durch den
Bebauungsplan geschaffenen Baurechte ausnutzt und die Mittel zur Verwirklichung
von Projekten in den Haushalt der Stadt Potsdam einstellt.
Die
Finanzierung des Bebauungsplanes erfolgt durch den treuhänderischen
Sanierungsträger aus dem Treuhandvermögen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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3,9 MB
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