Beschlussvorlage - 05/SVV/0730
Grunddaten
- Betreff:
-
Entsendung in den Aufsichtsrat der Klinikum Ernst von Bergmann gGmbH
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- SB Finanzen und Berichtswesen
- Einreicher*:
- SB Finanzen und Berichtswesen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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28.09.2005
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Erläuterung
Begründung:
Ausgangslage:
In ihrer Sitzung am 7. Dezember 2001
beschloss die Stadtverordnetenversammlung mit der Drucksache 01/SVV/0828 die Umwandlung des
Eigenbetriebes Klinikum „ Ernst von Bergmann“ in eine 100% städtische
gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung sowie den
Gesellschaftsvertrag der Klinikum Ernst von Bergmann Potsdam gGmbH.
Der Aufsichtsrat der Klinikum Ernst von Bergmann gGmbH konstituierte sich in seiner Sitzung am 14. April 2003 gemäß § 8 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages aus 15 Mitgliedern.
Herr Dieter Jetschmanegg legte mit Schreiben vom 30. März
2005 sein Aufsichtsratsmandat in der Klinikum Ernst von Bergmann gGmbH nieder.
Rechtsgrundlage des Mandates
Sein Mandat beruhte auf § 8 Abs. 2 d) des Gesellschaftsvertrages, wonach zwei Persönlichkeiten von der Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam in den Aufsichtsrat der Klinikum Ernst von Bergmann gGmbH entsandt werden, die aufgrund besonderer unternehmerischer, ärztlicher oder administrativer Kenntnisse und Erfahrungen zum Wohle der Gesellschaft an der Entscheidungsfindung mitwirken können.
Mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 4.
September 2002 wurden auf vorgenannter Grundlage Herr Dieter Jetschmanegg und
Herr Uwe Graupeter in den Aufsichtsrat der Klinikum Ernst von Bergmann gGmbH
berufen.
Rechtsgrundlage für die Niederlegung und Neubestellung des Mandates
Gemäß § 8 Abs. 4 des
Gesellschaftsvertrages können Aufsichtsratsmitglieder ohne Angabe von Gründen
vor Ablauf ihrer Amtszeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der
Gesellschaft das Amt niederlegen.
Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied während der Amtszeit aus, so erfolgt eine Neubestellung zunächst für den Rest der Amtszeit. Die erneute Bestellung zum Aufsichtsrat nach Ablauf der Amtszeit ist zulässig (§ 8 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages).
Amtszeit
Entsprechend § 8 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages der
Klinikum Ernst von Bergmann gGmbH dauert die Amtszeit der
Aufsichtsratsmitglieder bis zur Beendigung der Gesellschafterversammlung, die
über die Entlastung für das 4. Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt.
Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.
Da sich der Aufsichtsrat in seiner Sitzung am 14. April 2003
konstituierte, ergibt sich aus vorgenannter Regelung eine Amtszeit bis zur
Entlastung für das Geschäftsjahr 2007. Die Entlastung erfolgt in der Regel
Mitte des auf das Geschäftsjahr folgenden Jahres, also in diesem Fall
Mitte 2008.
Berufung von Herrn Torsten K. Bork
Zur Berufung in den Aufsichtsrat gemäß § 8 Abs. 2 d) Gesellschaftsvertrag wird der Stadtverordnetenversammlung
Herr Torsten K. Bork
auf Grund seiner langjährigen Erfahrungen als Unternehmensberater vorgeschlagen.
Anlage:
Lebenslauf mit Stand vom 01. Januar 2005 (liegt in den Fraktionen und dem Büro
der StVV in je einem Exemplar zur Einsicht vor)