Beschlussvorlage - 05/SVV/0730

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Entsendung von Herrn Torsten K. Bork in den Aufsichtsrat der Klinikum Ernst von Bergmann gGmbH

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Erläuterung

Begründung:

 

Ausgangslage:

 

In ihrer Sitzung am 7. Dezember 2001 beschloss die Stadtverordnetenversammlung mit der Drucksache  01/SVV/0828 die Umwandlung des Eigenbetriebes Klinikum „ Ernst von Bergmann“ in eine 100% städtische gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung sowie den Gesellschaftsvertrag der Klinikum Ernst von Bergmann Potsdam gGmbH.

Der Aufsichtsrat der Klinikum Ernst von Bergmann gGmbH konstituierte sich in seiner Sitzung am 14. April 2003 gemäß § 8 Abs. 2  des Gesellschaftsvertrages aus 15 Mitgliedern.

 

Herr Dieter Jetschmanegg legte mit Schreiben vom 30. März 2005 sein Aufsichtsratsmandat in der Klinikum Ernst von Bergmann gGmbH nieder.

 

 

Rechtsgrundlage des Mandates

 

Sein Mandat beruhte auf § 8 Abs. 2 d) des Gesellschaftsvertrages, wonach zwei Persönlichkeiten von der Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam in den Aufsichtsrat der Klinikum Ernst von Bergmann gGmbH entsandt werden, die aufgrund besonderer unternehmerischer, ärztlicher oder administrativer Kenntnisse und Erfahrungen zum Wohle der Gesellschaft an der Entscheidungsfindung mitwirken können.

 

Mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 4. September 2002 wurden auf vorgenannter Grundlage Herr Dieter Jetschmanegg und Herr Uwe Graupeter in den Aufsichtsrat der Klinikum Ernst von Bergmann gGmbH berufen.

 

 

Rechtsgrundlage für die Niederlegung und Neubestellung des Mandates

 

Gemäß § 8 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages können Aufsichtsratsmitglieder ohne Angabe von Gründen vor Ablauf ihrer Amtszeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gesellschaft das Amt niederlegen.

Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied während der Amtszeit aus, so erfolgt eine Neubestellung zunächst für den Rest der Amtszeit. Die erneute Bestellung zum Aufsichtsrat nach Ablauf der Amtszeit ist zulässig (§ 8 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages).

 

 

Amtszeit

 

Entsprechend § 8 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages der Klinikum Ernst von Bergmann gGmbH dauert die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder bis zur Beendigung der Gesellschafterversammlung, die über die Entlastung für das 4. Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.

Da sich der Aufsichtsrat in seiner Sitzung am 14. April 2003 konstituierte, ergibt sich aus vorgenannter Regelung eine Amtszeit bis zur Entlastung für das Geschäftsjahr 2007. Die Entlastung erfolgt in der Regel Mitte des auf das Geschäftsjahr folgenden Jahres, also in diesem Fall Mitte 2008.

 

 

Berufung von Herrn Torsten K. Bork

 

Zur Berufung in den Aufsichtsrat gemäß § 8 Abs. 2 d) Gesellschaftsvertrag wird der Stadtverordnetenversammlung

 

Herr Torsten K. Bork

 

auf Grund seiner langjährigen Erfahrungen als Unternehmensberater vorgeschlagen.

 

 

Anlage: Lebenslauf mit Stand vom 01. Januar 2005 (liegt in den Fraktionen und dem Büro der StVV in je einem Exemplar zur Einsicht vor)

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Keine

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