Mitteilungsvorlage - 05/SVV/0756

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis:

Mit Beschluss vom 06.04.2005 hat die Stadtverordnetenversammlung die Verwaltung beauftragt, durch geeignete Maßnahmen die Kapazität zur Erstellung von Bebauungsplänen im Geschäftsbereich Stadtentwicklung und Bauen zu erhöhen und so die Voraussetzung dafür zu schaffen, dass Bebauungspläne in angemessenen Zeiträumen abschließend bearbeitet werden können.

Nach dem genannten Beschluss ist die Stadtverordnetenversammlung im September über den Stand der Umsetzung zu informieren.

Unter Bezug auf diesen Auftrag ist folgender Arbeitsstand zu berichten:

Eine – auf den ersten Blick naheliegende – einfache Aufstockung des Personals im fraglichen Aufgabenbereich kommt mit Blick auf die Haushaltssituation absehbar nicht in Betracht, weil das zu Verfügung stehende Budget keine Spielräume enthält. Auch eine Umverteilung innerhalb des erweiterten Aufgabenfeldes ist nicht realistisch, weil die knappen personellen Kapazitäten auch bei anderen planerischen Aufgaben bereits dazu führen, dass Aufträge nicht oder nur zeitlich gestreckt umgesetzt werden können.

Ein Ansatzpunkt für eine Lösung kann daher nur darin liegen, eine Aufstockung von Kapazitäten in der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu Lasten städtischer Haushaltsmittel, sondern getragen aus Mitteln derjenigen zu realisieren, denen die Schaffung von Baurechten objektiv wirtschaftlich wirksam zugute kommt. Dieser Gedanke einer „drittmittelfinanzierten Bauleitplanung“ ist nicht grundsätzlich neu, sondern hat die Diskussion im Ausschuss für Stadtplanung und Bauen schon im Zusammenhang mit der notwendig gewordenen Entscheidung über Prioritäten in der Verbindlichen Bauleitplanung beschäftigt.

Der Anspruch, die Kosten der Erstellung von Bebauungsplänen auf diejenigen zu verlagern, die hiervon wirtschaftlich profitieren, ist nicht nur unmittelbar plausibel, sondern entspricht in der Praxis auch einer deutlich erkennbaren Bereitschaft von Investoren, solche Kosten dann zu übernehmen, wenn so eine zügige Abwicklung der Bauleitplanverfahren mit einem erkennbar positiven Ergebnis erwartet werden kann.

Die Erwartung eines bestimmten Ergebnisses kennzeichnet dabei zugleich die kritische Stelle eines solchen gedanklichen Modells: Bauleitplanung ist eine hoheitliche Selbstverwaltungsaufgabe der Stadt, die eine unabhängige Abwägungsentscheidung zwischen allen etwa betroffenen öffentlichen und privaten Belangen erfordert. Deshalb ermöglicht das Planungsrecht die Verlagerung von Aufgaben aus diesem Bereich nur unter ausdrücklicher Wahrung der (unabhängigen) Planungshoheit.

Es lässt umgekehrt aber ausdrücklich zu (§ 11 BauGB), Leistungen zur Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen über einen „städtebaulichen Vertrag“ durch einen Dritten erbringen zu lassen (auf dessen eigene Kosten), die Ausarbeitung städtebaulicher Planungen zu übertragen sowie Vereinbarungen zu treffen zur Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen. Bei alledem bleibt jedoch die Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgesehene Planaufstellungsverfahren ausdrücklich unberührt.

In der Diskussion in der Fachöffentlichkeit ist völlig unstreitig, dass die Aufwendungen, die für die externe Beauftragung von Planungsbüros für die inhaltliche Bearbeitung der Planentwürfe und ergänzenden Unterlagen entstehen, unmittelbar auf Investoren überwälzt werden können. Dies ist deshalb auch schon seit Jahren geübte Praxis –  regelmäßig auch mit der ausdrücklichen Klausel, dass die in der Planungshoheit der Stadt stehenden Entscheidungen frei bleiben.

Kritische Größe für die erfolgreiche Durchführung und den Abschluss der Bebauungsplanverfahren sind aber nicht diese extern zu beauftragenden Leistungen, sondern vor allem die notwendigen Abstimmungsprozesse mit den Fachdienststellen innerhalb und außerhalb der Verwaltung sowie die damit einhergehende Vorbereitung der Abwägungsentscheidungen im Planverfahren. Weil hierbei eher regelmäßig als im Ausnahmefall zwischen divergierenden Interessen Kompromisse fixiert oder sogar einzelne Belange zugunsten von anderen zurückgestellt werden müssen, ist dieser Teil des Prozesses nur eingebunden in die Verwaltungsstrukturen zu erledigen.

Die Frage, ob die Kosten, die für derartige Aufgaben in der Vorbereitung der hoheitlichen Entscheidung entstehen, in gleicher Weise vertraglich auf die Begünstigten überwälzt werden dürfen, wird in der erwähnten fachöffentlichen Diskussion deutlich kontroverser betrachtet. Gleichwohl ist Anfang Mai 2005 eine fachbereichsübergreifende Projektgruppe eingesetzt worden, die unter den erläuterten Rahmenbedingungen Modellansätze suchen, bewerten und ggf. anwendungsreif entwickeln soll, um trotz der engen Spielräume zu einer solchen drittmittelfinanzierten Aufstockung der Kapazitäten in der Verbindlichen Bauleitplanung zu kommen, die

·            den rechtlichen Einschränkungen Rechnung trägt,

·            eine effektive Einbindung in die Entscheidungsstrukturen gewährleistet,

·            eine nachvollziehbare Zurechnung entstehenden Aufwandes garantiert    und

·            Kostenrisiken für die Stadt aus der Abwicklung von Zahlungsverpflichtungen ausschließt.

Die Vorbereitungsphase innerhalb des Projektes ist weitestgehend abgeschlossen; gegenwärtig beginnt eine detaillierte Betrachtung und Bewertung von unterschiedlichen Modellansätzen, angefangen von unterschiedlichen Typen von befristeten Beschäftigungsverhältnissen über den Einsatz von Leiharbeit bis hin zur strukturellen Ausweitung der bislang üblichen Werkverträge mit beauftragten Planungsbüros um verwaltungsintegrierte Dienstleistungen.

Nach der Terminplanung des Projektes soll die Erarbeitung von Entscheidungsvorschlägen im Dezember 2005 abgeschlossen werden; ausdrückliches Ziel ist jedoch, mögliche Zwischenergebnisse so aufzubereiten und einer Vorwegentscheidung zuzuführen, dass eine Berücksichtigung für die Aufstellung des Haushaltes 2006 gewährleistet werden kann, damit eine Umsetzung in unmittelbarem Anschluss an die Untersuchung erreicht wird und nicht haushaltsrechtlich bedingt eine einjährige Unterbrechung eintritt.

 

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Erläuterung

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

 

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