Beschlussvorlage - 05/SVV/0727

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Die Satzung über die Aufhebung der Satzung über die Begründung eines besonderen Vorkaufsrechts "Am Obelisk" in der Fassung der Bekanntmachung  vom  20.03.1992  gemäß  § 25 Abs.  1 Nr.  2  BauGB  wird  beschlossen,  die  dazugehörige  Begründung  wird  gebilligt (s. Anlage).

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Erläuterung

        Anlage 1

Begründung:

Hinweis zur Gliederung der Beschlussvorlage

In den Unterlagen, die in der Originalvorlage den Mitgliedern der beteiligten Fachausschüsse vorliegen, sind folgende Anlagen enthalten:

 

Anlage   1:            Begründung                                                                                                 (1 Seite)

Anlage   2:            Satzung über die Aufhebung der Satzung über die Begründung
                        eines besonderen Vorkaufsrechts "Am Obelisk" in der Fassung
                        der Bekanntmachung vom 20. März 1992                                                   (2 Seiten,
                                                                                                                                   1 Kartenausschnitt)

 

Anlass und Gegenstand der vorliegenden Beschlussvorlage

Die damalige Planung sah eine städtebauliche Neuordnung durch den Bebauungsplan Nr. 5808-005 (neu: Nr. 20) „Am Obelisk“ vor. An diesem Standort, gelegen zwischen der zweiten barocken Stadterweiterung und der Parkanlage von Sanssouci, sollte ein Zentrum touristischer und kultureller Einrichtungen entstehen. Um Entwicklungen am Bodenmarkt verhindern zu können, die dieser Planungsabsicht entgegenstehen, fasste die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 06. November 1991 den Satzungsbeschluss über die Begründung eines besonderen Vorkaufsrechts für städtebauliche Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB über die Grundstücke im Bereich des Bebauungsplans Nr. 20 (alt: Nr. 5808-005) „Am Obelisk“.

Aufgrund veränderter Planungsabsichten für dieses Areal ist die Aufrechterhaltung dieser Satzung nicht mehr erforderlich. Daher wird empfohlen, die Satzung über die Begründung eines besonderen Vorkaufsrechts für städtebauliche Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB über die Grundstücke in der Gemarkung Potsdam, Flur 25 in dem Straßengeviert Hegelallee / Schopenhauerstraße / Weinbergstraße / Mauerstraße mit den Flurstücken 146, 147, 148, 149, 150, 151, 152, 153, 154, 155, 156, 157, 158, 159, 160, 161, 162, 163, 165, 167, 168/2, 168/3, 168/5, 168/6, 169/2, 170, 171, 172, 173, 176/1, 176/2, 177/1, 178, 179, 180/1, 108/2, 181, 182/1, 182/2, 1449, 1522, 1523, 1525, 1526, 1527, 1528, 1529 und 1530 aufzuheben.

 

Empfehlung der Verwaltung

Entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung kann der Beschluss über die Satzung über die Aufhebung der Satzung über die Begründung eines besonderen Vorkaufsrechts "Am Obelisk" in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 1992 gefasst werden.


 

         Anlage 2

 

Satzung über die Aufhebung der Satzung

über die Begründung

eines besonderen Vorkaufsrechts "Am Obelisk"

in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.03.1992

 

 

 

 

Die Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam hat in ihrer Sitzung am ................... gemäß

- § 5 Abs. 1  der  Gemeindeordnung  für das Land Brandenburg (GO) in der Neufassung vom

  10.  Oktober  2001   (GVBl. I/01  S. 154),   zuletzt  geändert  durch Art. 5 des Gesetzes vom

  22. März 2004 (GVBl. I/03 S. 59,66)

- § 25 BauGB  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom 2 3. September 2004 (BGBl. I S.

  2414), geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 03.05.2005 (BGBl. I S.1224)

beschlossen:

 

 

§ 1

Aufzuhebende Satzung

 

Die von der Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 06. November 1991 beschlossene Satzung über die Begründung eines besonderen Vorkaufsrechts „Am Obelisk“, die nach Genehmigung durch das Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes Brandenburg am 13. Februar 1992 mit ortsüblicher Bekanntmachung im Amtsblatt für die Stadt Potsdam Nr. 03/1992 vom 20. März 1992 in Kraft gesetzt worden ist, wird aufgehoben.

 

 

 

§ 2

Räumlicher Geltungsbereich

 

Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung umfasst die Grundstücke in der Gemarkung Potsdam, Flur 25 in dem Straßengeviert Hegelallee / Schopenhauerstraße / Weinbergstraße / Mauerstraße mit den Flurstücken 146, 147, 148, 149, 150, 151, 152, 153, 154, 155, 156, 157, 158, 159, 160, 161, 162, 163, 165, 167, 168/2, 168/3, 168/5, 168/6, 169/2, 170, 171, 172, 173, 176/1, 176/2, 177/1, 178, 179, 180/1, 108/2, 181, 182/1, 182/2, 1449, 1522, 1523, 1525, 1526, 1527, 1528, 1529 und 1530 (siehe Kartenausschnitt).

Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung entspricht dem räumlichen Geltungsbereich der mit ortsüblicher Bekanntmachung im Amtsblatt für die Stadt Potsdam Nr. 03/1992 vom 20. März 1992 in Kraft gesetzten Satzung über die Begründung eines besonderen Vorkaufsrechts „Am Obelisk“.

 

 

 

 

 

 

§ 3

 

In-Kraft-Treten der Satzung über die Aufhebung der Satzung über die Begründung eines besonderen Vorkaufsrechts „Am Obelisk“

Die Satzung über die Aufhebung der Satzung über die Begründung eines besonderen Vorkaufsrechts „Am Obelisk“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 1992 tritt mit ihrer ortsüblichen Bekanntmachung im Amtsblatt für die Landeshauptstadt Potsdam in Kraft.

 

 

Potsdam, den ....................

 

 

 

...........................................

Jann Jakobs

Oberbürgermeister

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Aus der Beschlussfassung resultieren keine negativen finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt der Stadt Potsdam.

 

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Anlagen

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