Mitteilungsvorlage - 01/SVV/0602
Grunddaten
- Betreff:
-
Parkraum vor dem Grundstück der Kindertagesstätte in der Allee nach Sanssouci
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage
- Federführend:
- Oberbürgermeister
- Beteiligt:
- Fachbereich Ordnung und Sicherheit
- Einreicher*:
- III-32.3
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Anhörung
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Anhörung
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Erledigt
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Ausschuss für Ordnung und Umweltschutz
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Vorberatung
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27.09.2001
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Beschlussvorschlag
Im
besagten Bereich der Allee nach Sanssouci wird die Anfrage gestellt, ob für die
Nutzer des Kindergartens Parkplätze mit zeitlicher Begrenzung vorbehalten
werden könnten.
Grundsätzlich
ist es aus rechtlichen Gründen nicht möglich, Stellplätze auf öffentlichen
Straßenland zu reservieren. Eine auf bestimmte Personen, oder Personenkreise
bzw. Fahrzeuge bezogene Parkplatzreservierung ist rechtswidrig. Das Verbot der
Parkplatzprivilegierung einzelner Verkehrsteilnehmer darf nach herrschender
Rechtsauffassung nicht unterlaufen werden.
Das
geltende Straßenverkehrsrecht lässt eine Privilegierung nur für Kraftfahrzeuge
und von Personen mit aussergewöhnlicher Gehbehinderung Merkmal "aG"
und von Blinden Merkmal "BI" sowie Anwohner zu (§ 45 Abs. 1b Nr.2
StVO).
Die
beantragte Parkplatzreservierung für eine bestimmte Personengruppe (Nutzer der
Kindereinrichtung), auch nur stundenweise ist eine nicht zulässige
Einschränkung des Gemeingebrauchs des öffentlichen Straßenraumes, entsprechend
§ 14 Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG) und kann somit nicht angeordnet
werden.
Der
Parkraum vor der Kindereinrichtung ist zurzeit ausgewiesener
Anwohnerparkbereich Nr. 300, welcher hier weiterhin Bestand haben wird.
Die Allee
nach Sanssouci liegt in einer Tempo-30-Zone und ist eine Sackgasse mit einem
hohen Fußgängeraufkommen und ständigem Parksuchverkehr, der durch das St.
Joseph-Krankenhaus und den Park Sanssouci begründet ist. Auf Grund der geringen
Fahrbahnbreite besteht auf der einen Seite Parkverbot auf der anderen Seite ist
das Parken für Anwohner erlaubt.
Aus
straßenverkehrsrechtlichen Gründen kann dem Antrag nicht entsprochen werden.
Seit der
Inbetriebnahme der Tiefgarage unter dem Luisenplatz stehen dort wieder genügend
Parkplätze zur Verfügung. Entsprechend einem Stadtverordnetenbeschluss ist das
gebührenfreie Parken in der unmittelbaren Umgebung des Luisenplatzes nicht
erwünscht. Auch deshalb lassen sich vor der Kita keine Kurzzeitparkplätze
einrichten. Bereits vor dem Tiefgaragenbau konnte auf dem Luisenplatz gegen Gebühr
geparkt werden. Diesbezüglich ist keine Verschlechterung eingetreten.
Zudem
sind, wie geschildert und bei mehreren Ortsterminen festgestellt, auf dem
Grundstück der Kita Parkmöglichkeiten vorhanden.