Beschlussvorlage - 05/SVV/0834

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung 05/SVV/0172 vom 04.05.2005 ((Verordnung zur Festsetzung von Naturdenkmalen (ND) in der Stadt Potsdam)) wird wie folgt geändert:

 

1. Die Naturdenkmalverordnung in ihrer ursprünglichen Fassung gemäß Beschlussvorlage 05/SVV/0172 wird bestätigt.

 

2. Der Ergänzungsteil des Beschlusses 05/SVV/0172

 

„sowie folgende Ergänzungen aus den Ortsbeiräten:

In die Naturdenkmalverordnung sind aufzunehmen:

Hungerstein in der Wublitz (Golm);

Eiche am Fischerhaus in der Dorfstraße (Uetz);

2 Linden in der Priesterstraße vor dem Pfarrhaus (Fahrland),

Wasleiche an der Ecke Sacrowallee/Rotkehlchenweg (Fahrland),

Eiche hinter der Linde / Parkplatz an der Mühle (Fahrland),

Reste der Eichenallee vor der Kaserne Krampnitz – B2 (Fahrland).

 

Aus der Naturdenkmalverordnung sind zu streichen:

Stieleiche (Marquardt).

Die Naturdenkmalverordnung ist wie folgt zu ergänzen:

Die Winterlinden in Nattwerder sollten besonders kenntlich gemacht werden.

In der Radwanderkarte sind die Naturdenkmale vorzuheben.“

 

wird gestrichen und wie folgt ersetzt:

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die Vorschläge aus den Ortsbeiräten

Hungerstein in der Wublitz (Golm),

Eiche am Fischerhaus in der Dorfstraße (Uetz),

2 Linden in der Priesterstraße vor dem Pfarrhaus (Fahrland),

Wasleiche an der Ecke Sacrowallee/Rotkehlchenweg (Fahrland),

Eiche hinter der Linde / Parkplatz an der Mühle (Fahrland),

Reste der Eichenallee vor der Kaserne Krampnitz – B2 (Fahrland)

an den gesetzlich vorgegebenen Kriterien des § 23 Abs. 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes (BbgNatSchG), Naturdenkmale, prüfen zu lassen und das Ergebnis der Prüfung in die Fortschreibung der Naturdenkmalverordnung gemäß § 28 BbgNatSchG einfließen zu lassen und das Ergebnis der Prüfung in die Fortschreibung der Naturdenkmalverordnung gemäß § 28 BbgNatSchG innerhalb von etwa 3 Jahren einfließen zu lassen.

 

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Erläuterung

Begründung:

 

Zu 1.: Vor der Durchführung eines Verfahrens zur Ausweisung als Naturdenkmal gemäß § 28 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes (BbgNatSchG) sind vorgeschlagene Objekte als erstes an den Kriterien des § 23 Abs. 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes (BbgNatSchG) zu prüfen.

 

Erst im Ergebnis dieser Prüfung kann der Entwurf einer Naturdenkmalverordnung bzw. zur Änderung einer Naturdenkmalverordnung (Fortschreibung) erarbeitet werden, der dann die Grundlage zur Ausweisung darstellt.

 

Der vorliegende Entwurf der Naturdenkmalverordnung gemäß der Beschlussvorlage zur Stadtverordnetenversammlung 05/SVV/0172 ist bereits das Ergebnis eines solchen Ausweisungsverfahrens. Er wurde durch Beschluss 05/SVV/0172 vom 04.05.2005 von den Stadtverordneten bestätigt und kann nun mit der Veröffentlichung der Verordnung in Kraft gesetzt werden.

 

Zu 2.: Die Ergänzung der Naturdenkmalverordnung gemäß der Beschlussvorlage 05/SVV/0172 durch weitere Vorschläge aus den Ortsbeiräten stellt eine erhebliche Änderung des vorliegenden Verordnungsentwurfes dar und erfordert somit eine erneute Durchführung des vollständigen Verfahrens für diese Objekte gemäß § 23 und § 28 BbgNatSchG. Dies beinhaltet u. a.:

 

- Prüfung der Objekte an den Kriterien des § 23 Abs. 1 BbgNatSchG,

- im Ergebnis der Prüfung ggf. Entwurf einer Änderungsverordnung,

- Abstimmung des Entwurfes innerhalb der Stadtverwaltung,

- Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (TÖB),

- öffentliche Bekanntmachung der Auslegung und öffentliche Auslegung,

- Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen, Bedenken und Anregungen,

- Erarbeitung der Beschlussvorlage und Beschluss der Stadtverordnetenversammlung.

 

Im Ergebnis dieser Verfahrensvorgänge erfolgt ggf. eine Fortschreibung der aktuellen Naturdenkmalverordnung.

 

Die Aufnahme des Passus aus dem Beschluss 05/SVV/0172 in die Naturdenkmalverordnung, nach dem die Winterlinden in Nattwerder besonders kenntlich gemacht werden sollten, ist nicht erforderlich, da gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 BbgNatSchG alle Naturdenkmale zu kennzeichnen sind. Eine weitergehende Beschilderung aller Naturdenkmale, welche erläuternde Zusatzinformationen enthält, wird angestrebt. Sie kann jedoch nicht Bestandteil der Naturdenkmalverordnung werden, da es hiefür keine rechtlichen Grundlagen im Brandenburgischen Naturschutzgesetz (BbgNatSchG) gibt.

 

Der mit dem Beschluss 05/SVV/0172 formulierte Zusatz, dass Naturdenkmale in der Radwanderkarte hervorzuheben sind, kann nicht Bestandteil der Naturdenkmalverordnung sein, weil es sich insoweit um einen Gegenstand handelt (Radwanderkarte), der nicht dem Schutzzweck des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes (BbgNatSchG) unterliegt. Der Oberbürgermeister wird jedoch im Rahmen seiner Möglichkeiten seinen Einfluss hierzu geltend machen.

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

 

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