Beschlussvorlage - 05/SVV/0834
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung des Beschlusses 05/SVV/0172 (Naturdenkmalverordnung)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB Umwelt und Gesundheit
- Einreicher*:
- FB Umwelt und Gesundheit
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
|
Entscheidung
|
|
|
02.11.2005
|
Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung 05/SVV/0172
vom 04.05.2005 ((Verordnung zur Festsetzung von Naturdenkmalen (ND) in der
Stadt Potsdam)) wird wie folgt geändert:
1. Die
Naturdenkmalverordnung in ihrer ursprünglichen Fassung gemäß Beschlussvorlage
05/SVV/0172 wird bestätigt.
2. Der
Ergänzungsteil des Beschlusses 05/SVV/0172
„sowie folgende Ergänzungen aus den
Ortsbeiräten:
In die Naturdenkmalverordnung sind
aufzunehmen:
Hungerstein in der Wublitz (Golm);
Eiche am Fischerhaus in der
Dorfstraße (Uetz);
2 Linden in der Priesterstraße
vor dem Pfarrhaus (Fahrland),
Wasleiche an der Ecke
Sacrowallee/Rotkehlchenweg (Fahrland),
Eiche hinter der Linde / Parkplatz
an der Mühle (Fahrland),
Reste der Eichenallee vor der
Kaserne Krampnitz – B2 (Fahrland).
Aus der Naturdenkmalverordnung sind
zu streichen:
Stieleiche (Marquardt).
Die Naturdenkmalverordnung ist wie
folgt zu ergänzen:
Die Winterlinden in Nattwerder
sollten besonders kenntlich gemacht werden.
In der Radwanderkarte sind die
Naturdenkmale vorzuheben.“
wird gestrichen und wie folgt
ersetzt:
Der Oberbürgermeister wird
beauftragt, die Vorschläge aus den Ortsbeiräten
Hungerstein in der Wublitz (Golm),
Eiche am Fischerhaus in der
Dorfstraße (Uetz),
2 Linden in der Priesterstraße
vor dem Pfarrhaus (Fahrland),
Wasleiche an der Ecke
Sacrowallee/Rotkehlchenweg (Fahrland),
Eiche hinter der Linde / Parkplatz
an der Mühle (Fahrland),
Reste der Eichenallee vor der
Kaserne Krampnitz – B2 (Fahrland)
an den gesetzlich vorgegebenen
Kriterien des § 23 Abs. 1 des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes (BbgNatSchG), Naturdenkmale, prüfen zu lassen und das
Ergebnis der Prüfung in die Fortschreibung der Naturdenkmalverordnung gemäß
§ 28 BbgNatSchG einfließen zu lassen und das Ergebnis der Prüfung in
die Fortschreibung der Naturdenkmalverordnung gemäß § 28 BbgNatSchG innerhalb
von etwa 3 Jahren einfließen zu lassen.
Erläuterung
Begründung:
Zu 1.: Vor der Durchführung eines Verfahrens zur Ausweisung als Naturdenkmal gemäß § 28 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes (BbgNatSchG) sind vorgeschlagene Objekte als erstes an den Kriterien des § 23 Abs. 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes (BbgNatSchG) zu prüfen.
Erst im Ergebnis dieser Prüfung kann der Entwurf einer Naturdenkmalverordnung bzw. zur Änderung einer Naturdenkmalverordnung (Fortschreibung) erarbeitet werden, der dann die Grundlage zur Ausweisung darstellt.
Der vorliegende Entwurf der Naturdenkmalverordnung gemäß der Beschlussvorlage zur Stadtverordnetenversammlung 05/SVV/0172 ist bereits das Ergebnis eines solchen Ausweisungsverfahrens. Er wurde durch Beschluss 05/SVV/0172 vom 04.05.2005 von den Stadtverordneten bestätigt und kann nun mit der Veröffentlichung der Verordnung in Kraft gesetzt werden.
Zu 2.: Die Ergänzung der Naturdenkmalverordnung gemäß der Beschlussvorlage 05/SVV/0172 durch weitere Vorschläge aus den Ortsbeiräten stellt eine erhebliche Änderung des vorliegenden Verordnungsentwurfes dar und erfordert somit eine erneute Durchführung des vollständigen Verfahrens für diese Objekte gemäß § 23 und § 28 BbgNatSchG. Dies beinhaltet u. a.:
- Prüfung der
Objekte an den Kriterien des § 23 Abs. 1 BbgNatSchG,
- im Ergebnis der
Prüfung ggf. Entwurf einer Änderungsverordnung,
- Abstimmung des
Entwurfes innerhalb der Stadtverwaltung,
- Beteiligung der
Träger öffentlicher Belange (TÖB),
- öffentliche
Bekanntmachung der Auslegung und öffentliche Auslegung,
- Abwägung der
eingegangenen Stellungnahmen, Bedenken und Anregungen,
- Erarbeitung der
Beschlussvorlage und Beschluss der Stadtverordnetenversammlung.
Im Ergebnis dieser Verfahrensvorgänge erfolgt ggf. eine Fortschreibung der aktuellen Naturdenkmalverordnung.
Die Aufnahme des Passus aus dem Beschluss 05/SVV/0172
in die Naturdenkmalverordnung, nach dem die Winterlinden in Nattwerder
besonders kenntlich gemacht werden sollten, ist nicht erforderlich, da gemäß
§ 30 Abs. 1 Satz 2 BbgNatSchG alle Naturdenkmale
zu kennzeichnen sind. Eine weitergehende Beschilderung aller Naturdenkmale,
welche erläuternde Zusatzinformationen enthält, wird angestrebt. Sie kann
jedoch nicht Bestandteil der Naturdenkmalverordnung werden, da es hiefür keine
rechtlichen Grundlagen im Brandenburgischen Naturschutzgesetz (BbgNatSchG)
gibt.
Der mit dem Beschluss 05/SVV/0172 formulierte Zusatz, dass
Naturdenkmale in der Radwanderkarte hervorzuheben sind, kann nicht Bestandteil
der Naturdenkmalverordnung sein, weil es sich insoweit um einen Gegenstand
handelt (Radwanderkarte), der nicht dem Schutzzweck des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes (BbgNatSchG) unterliegt. Der Oberbürgermeister wird jedoch
im Rahmen seiner Möglichkeiten seinen Einfluss hierzu geltend machen.
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