Beschlussvorlage - 05/SVV/0855

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Erste Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb "Kommunaler Immobilien Service" der Landeshauptstadt Potsdam

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Erläuterung

Begründung:

 

 

Ausgangslage:

 

Am 1. Dezember 2004 beschloss die Stadtverordnetenversammlung unter der DS-NR. 04//SVV/0830 die Gründung des Eigenbetriebes „Kommunaler Immobilien Service“ (KIS) der Landeshauptstadt Potsdam zum 1. Januar 2005.

 

Neben dem Beschluss zur Gründung des Eigenbetriebes wurden auch der Beschluss über die Betriebssatzung und der Grundsatzbeschluss über die Bildung eines Werksausschusses gemäß
§ 4 Abs. 2 Ziff. 1 der Betriebssatzung gefasst.

 

 

Änderungsbedarf hinsichtlich der Betriebssatzung des Eigenbetriebes:

 

Zwischenzeitlich war festzustellen, dass vorgeschlagen werden sollte, die Betriebssatzung hinsichtlich einiger Passagen zu korrigieren und zu ändern, um den Belangen des Eigenbetriebes besser Rechnung tragen zu können.

 

Auf Grund dessen wird der Stadtverordnetenversammlung nunmehr die vorliegende Beschlussvorlage zur Entscheidung vorgelegt. Neben einzelnen redaktionellen Änderungen (dargestellt in der als Anlage beigefügten Gegenüberstellung) sollen die folgenden Regelungen in der Betriebssatzung Eingang finden:

 

Die Gründung des Eigenbetriebes „Kommunaler Immobilien Service“ soll wesentlich zur Optimierung der Kosten des Gebäude- und Liegenschaftsmanagements der Landeshauptstadt Potsdam dienen und ist somit eine wichtige Maßnahme des Haushaltssicherungskonzeptes der Landeshauptstadt Potsdam.

Dem Eigenbetrieb wurde ein Sondervermögen im Wert von 327 Mio. € zugeordnet. Nach dem gültigen Haushaltssicherungskonzept ist damit ein Optimierungspotenzial von insgesamt 15% -erreichbar in mehreren Schritten über 5 Jahre - verbunden (HSK-Maßnahme A 16; Ziel sind 3,5 Mio. € Einsparpotenzial).

Die Erreichung dieser Ziele setzt ein äußerst wirksames und professionelles Umsetzen der mit einer Optimierung des Gebäude- und Liegenschaftswesens nach modernen Erkenntnissen verbundenen managementbedingten Maßnahmen voraus. Hierzu wird angestrebt, dass die Werkleitung des Eigenbetriebes durch entsprechendes Know-how begleitet und unterstützt wird und der Werksausschuss mit zusätzlichen Vertretern besetzt wird, die eine diesbezügliche branchenspezifische oder branchennahe Sachkunde mitbringen.

 

Aus vorgenannten Gründen wird vorgeschlagen, den Werksausschuss über die ursprünglich vorgesehene Besetzung (Betriebssatzung für den Eigenbetrieb: veröffentlicht im Amtsblatt 3/2005 vom 25. Februar 2005) hinaus um eine/n Stadtverordnete/n und zwei sachkundige Einwohner/innen zu verstärken.

Die in der Gemeindeordnung vorgesehene Möglichkeit, sachkundige Einwohner in den Werksausschuss zu entsenden (§ 103 Abs. 3 letzter Satz GO), bietet im Eigenbetriebsrecht die einzige Möglichkeit, „externes Know-how“ mit in den Werksausschuss aufzunehmen; diese Möglichkeit sollte genutzt werden.

    

Insofern kann auch auf die positiven Erfahrungen der Arbeit in den Gremien der städtischen Unternehmen der Gemeinnützigen Wohnungs- und Baugesellschaft Potsdam mbH und der Klinikum Ernst von Bergmann gGmbH verwiesen werden, wo nach Votum der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung bereits Persönlichkeiten mit besonderer Sachkunde mit ihrem Fachwissen und ihrer Fachkenntnis die Arbeit der Aufsichtsräte unterstützen.

 

Eine weitere Änderung betrifft die Regelung des § 5 Abs. 2 der Betriebssatzung, wonach neben einem Vertreter des Bereiches Beteiligungsmanagement nunmehr die/der für die Aufgaben des Eigenbetriebes jeweils zuständige Beigeordnete an den Sitzungen des Werksausschusses mit beratender Stimme teilnimmt. Durch eine solche neutrale Formulierung soll eine einfachere Handhabe erreicht werden, sofern einmal ein Wechsel in den Zuständigkeiten der Geschäftsbereiche erfolgt. Insofern bestände keine Notwendigkeit zu einer Änderung der Betriebssatzung in diesen Fällen.

 

Über die Regelung, dass der Werksausschuss mindestens einmal im Kalenderhalbjahr (bisher: zwei Mal im Jahr) zu tagen hat, soll die Kontinuität der Arbeit des Ausschusses gesichert werden. Auf Grund dessen bietet sich die Aufnahme dieser Regelung an.  

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Die Änderung der Betriebssatzung des Eigenbetriebes selbst hat unmittelbar keine finanziellen Auswirkungen auf die Landeshauptstadt Potsdam. Mittelbar können finanzielle Auswirkungen entstehen auf Grund des Anspruches der sachkundigen Einwohner auf Ersatz ihrer Auslagen oder des Verdienstausfalles gemäß § 30 GO und den hierzu in der Entschädigungssatzung der Stadtverordnetenversammlung vom 05. Dezember 2001 enthaltenen Bestimmungen.

 

 

Anlagen:

 

·                     Erste Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb "Kommunaler

Immobilien Service" der Landeshauptstadt Potsdam

·                     Gegenüberstellung der Änderungen

 

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

 

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Anlagen

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