Beschlussvorlage - 01/SVV/0638
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzungsbeschluss zur 1. Änderung zum Bebauungsplan Nr. 12 Bornim-Gutsstraße
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bereich Straße
- Einreicher*:
- IV/IV.1
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Vorberatung
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtplanung und Bauen
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Vorberatung
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Erledigt
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Ausschuss für Ordnung und Umweltschutz
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Vorberatung
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27.09.2001
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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25.10.2001
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Erledigt
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|
Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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Beschlussvorschlag
1.
Im Rahmen
der Abwägung gemäß § 1 Abs. 6 BauGB wird über die Anregungen der Bürger und die
Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange zur öffentlichen Auslegung der
1. Änderung zum Bebauungsplan Nr. 12 "Bornim-Gutsstraße" einschließlich
der vereinfachten Änderungen entschieden (gemäß Anlage 1a bis 1d).
2.
Die 1.
Änderung zum Bebauungsplan Nr. 12 "Bornim-Gutsstraße" wird gemäß § 10
BauGB als Satzung beschlossen, die dazugehörige Begründung wird gebilligt
(siehe Anlage 2).
Erläuterung
Kurzeinführung
Bebauungsplan
Nr. 12 "Bornim-Gutsstraße"
1.
Änderung
Zusammenfassung
des Abwägungsvorschlags und Empfehlung der Verwaltung
Anlass
für die vorliegende Beschlussvorlage
Der
Bebauungsplan Nr. 12 "Bornim-Gutsstraße" ist seit dem November 1993
rechtsverbindlich. Durch die Stadtverordnetenversammlung wurde auf der Sitzung
am 17. September 1998 die Aufstellung neuer Bebauungspläne für die Plangebiete
der rechtskräftigen Bebauungspläne Nr. 11 (Bornim-Hügelweg) und Nr. 12
(Bornim-Gutsstraße) beschlossen (DS 98/0544).
Zur
Umsetzung dieses Beschlusses hat die Verwaltung die erforderlichen
Verfahrensschritte eingeleitet. So wurde am 25. Januar zur Erörterung der Ziele
und Zwecke der Planung für den Bebauungsplan Nr. 12 im Rahmen der frühzeitige
Bürgerbeteiligung eine Erörterungsveranstaltung durchgeführt.
Auf der
Grundlage der Ergebnisse der Bürgerbeteiligung hat die
Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 15. September 1999 für den
Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 12 "Bornim-Gutsstraße"
einen Grundsatzbeschluss gefasst, dass für drei im einzelnen abgegrenzte
Teilbereiche Planänderungsverfahren durchzuführen sind, für den verbleibenden
Teil des Geltungsbereiches jedoch die Baurechte aus dem rechtskräftigen Bebauungsplan
fortgelten (DS/0723).
Im Rahmen
dieser Verfahren wurden mit den Eigentümern der Änderungsbereiche
Abstimmungsgespräche über die Planänderungen, die sich im wesentlichen auf die
Festsetzung der baulichen Dichte und Erschließung beziehen und die für die
Umsetzung der Planung (Bodenordnung) relevant sind, durchgeführt. Im
Teilbereich III wurde darüber hinaus ein Mediationsverfahren zur Klärung der
Lage und Eigentumsform der hier vorgesehenen Erschließungsstraße veranstaltet,
um die widerstreitenden Interessen möglichst auszugleichen und zu einer
einvernehmlichen Lösung zu kommen.
Auf der
Grundlage der Eigentümergespräche wurde der Entwurf zur Änderung des
Bebauungsplanes für die Teilbereiche I (Hügelweg 29 – 39), II (Hügelweg 15-27)
und III (Hügelweg 1- 9) erarbeitet. Am 13. September 2000 wurde der Beschluss
zur öffentlichen Auslegung der 1. Änderung zum Bebauungsplan Nr. 12. gefasst
(DS00/0683/1).
Die
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12 "Bornim-Gutsstraße"
der Stadt Potsdam hat in der Zeit vom 9. Oktober bis zum 10. November 2000
öffentlich ausgelegen.
Aufgrund
zweier im Rahmen der Abwägung empfohlenen vereinfachten Änderungen, die jeweils
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastenden Erschließungsflächen
betreffen, wurden die betroffenen Bürger und die Fachbereiche innerhalb der
Verwaltung nochmals beteiligt.
Zusammenfassung
des Abwägungsvorschlages der Verwaltung zur Bürgerbeteiligung sowie zur
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Fachbereiche innerhalb der
Verwaltung
Zusammenfassung
der Ergebnisse aus der Beteiligung der Bürger gem. § 3 Abs. 2 BauGB (s. Anlage
1a, 1d)
In der
Zeit der öffentlichen Auslegung der 1. Änderung des Bebauungsplanes vom
09. Oktober 2000 und dem 10. November 2000 sind insgesamt 14 Anregungen von
Bürgern in der Verwaltung eingegangen.
Die
vorgebrachten Anregungen bezogen sich vor allen Dingen auf die
verkehrstechnische Erschließung innerhalb des Gebietes. Darüber hinaus wurden Anregungen
zur Begründung des Bebauungsplanes vorgebracht.
Drei
Anregungen, davon zwei ähnlich lautend, bezogen sich auf Sachverhalte außerhalb
der Änderungsbereiche.
Ferner
wurden zwei Anregungen zur Bodenordnung vorgebracht, die jedoch in
nachfolgenden Stellungnahmen widerrufen wurden.
Weitere
Schreiben bezogen sich auf Sachverhalte, die nicht Regelungsgegenstand eines
Bebauungsplanes sind.
Die
Anregungen der Bürger wurden geprüft und sind in den Abwägungsprozess
eingeflossen. Der Abwägungsvorschlag hat im Ergebnis folgende vereinfachte
Änderungen ergeben:
Änderung
der Fahrbahnbreite und des Trassenverlaufs der mit einem Geh-, Fahr- und
Leitungsrecht festgesetzten privaten Erschließungsfläche A im Teilbereich II :
Aufgrund
der Anregung der Anlieger wird die nördliche Begrenzung der Erschließungsfläche
nach Abstimmung mit den Fachbereichen Verkehr und Feuerwehr auf die südliche
Grenze des mittleren Grundstücks (Flurstück 114/2) verschoben, so dass ein
ausreichender Abstand zur Terrasse des angrenzenden bebauten Grundstücks
eingehalten wird. Die Breite wird auf 4 m reduziert; lediglich im
Verschwenkungsbereich erfolgt eine Ausdehnung auf 4,5 m.
Aufgrund
der im Laufe des Verfahrens durchgeführten vereinfachten Änderung wurden die
betroffenen Bürger und die Fachbereiche nochmals beteiligt. Der Änderung der
Erschließungsfläche A wurde zugestimmt.
Änderung
der textlichen Festsetzung Nr. 6 : Erweiterung des Geh-, Fahr- und
Leitungsrecht auch auf die Flurstücke 127/1 und 129/11:
Zur
Sicherung einer geordneten Erschließung der mittleren Grundstücksbereiche
zwischen Hügelweg und der nördlichen Planstraße wird das festgesetzte Geh-,
Fahr- und Leitungsrecht auf der Erschließungsfläche B auch auf die Flurstücke
127/1 und 129/11 ausgeweitet.
Aufgrund
der im Laufe des Verfahrens durchgeführten vereinfachten Änderung wurden die
betroffenen Bürger und die Fachbereiche nochmals beteiligt. Die Erweiterung des
Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes der Erschließungsfläche B wurde abgelehnt. Da
die Umsetzbarkeit dieser Festsetzung aufgrund des fehlenden Einvernehmens der
Beteiligten nicht möglich ist, wurde die Beibehaltung der Festsetzung der 1.
Änderung, sowie sie Gegenstand der öffentlichen Auslegung war, in der Abwägung
empfohlen. (s. Anlage 1d).
Außerdem
erfolgten drei redaktionelle Änderungen der Begründung zum Bebauungsplan.
Zusammenfassung
der Ergebnisse aus der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4
Abs. 1 BauGB (s. Anlage 1b)
Gemäß
§ 4 Abs. 1 wurden Behörden und Stellen im Land Brandenburg, die Träger
öffentlicher Belange sind und deren Belange von den Planänderungen berührt sein
können, mit Schreiben vom 07.10.2000 um Stellungnahme zur 1. Änderung des
Bebauungsplanes gebeten.
In den
Stellungnahmen wurden keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Änderungen
geäußert sondern lediglich Hinweise gegeben.
Das
Landesumweltamt, Abteilung Naturschutz wies darauf hin, dass der Umfang der
Neuversiegelung der Versiegelung gegenüberzustellen ist, die sich aus dem
rechtsverbindlichen Bebauungsplan von 1993 ergeben hat, um eine erhöhte oder
reduzierte Versiegelung feststellen zu können.
Ferner
wurde darauf hingewiesen, dass der Erhalt einer geschützten Streuobstwiese
keine Ausgleichsmaßnahme sondern eine Vermeidungsmaßnahme ist. Die Aussage
bezieht sich auf die im hinteren Grundstücksbereich Hügelweg gelegene
Streuobstwiese, die erhalten werden soll und als private Grünfläche festgesetzt
wird. Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen und in der Begründung
entsprechend korrigiert.
Abschließend
merkte die Behörde an, dass nur flächige Gehölzpflanzungen als
Ausgleichsmaßnahme anerkannt werden können; dazu zähle nicht die Anpflanzung
von Straßenbäumen.
Die
weiteren bei der Stadtverwaltung eingegangenen Stellungnahmen der Träger
öffentlicher Belange enthielten zustimmende Aussagen und lediglich allgemeine
Hinweise.
Die
Hinweise wurden – sofern sie den Inhalt des Bebauungsplans unmittelbar
betreffen -in der Begründung berücksichtigt. Planänderungen ergeben sich nicht.
Zusammenfassung
der Ergebnisse aus der Beteiligung der Fachbereiche der Stadtverwaltung (s.
Anlage 1c)
Aus der
Beteiligung der Fachbereiche der Stadtverwaltung gingen Anregungen vor allem
zur Erschließung sowie zu Belangen des Umwelt- und Naturschutzes innerhalb des
Gebietes ein.
Der
Fachbereich Feuerwehr nahm Stellung zur Fahrbahnbreite der mit einem Geh-,
Fahr- und Leitungsrechten festgesetzten Erschließungsfläche A im Teilbereich
II. Es wurde festgestellt, dass es – entsprechend der Anregung der Anlieger -
ausreicht, wenn der Fahrweg in seiner Breite von 4 m bis auf 50 m Entfernung
zum letzten geplanten Gebäude (Rückseite) herangeführt wird. Im Bereich der
Fahrbahnverschwenkung (Doppelkurve bzw. –krümmung) sollte die Fahrbahnbreite
jedoch auf mind. 4,5 m aufgeweitet werden. Dies wurde im Abwägungsvorschlag
berücksichtigt.
Das Kataster-
und Vermessungsamt wies auf die gleichberechtigte Berücksichtigung der
Interessen aller Anlieger der mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten festgesetzten
Erschließungsflächen A und B im Teilbereich II und III hin. In der Abwägung
wurde vorgeschlagen, das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht auf der
Fläche B auch auf die Flurstücke 127/1 und 129/11 auszuweiten, um damit einer
geordnete Erschließung der mittleren Grundstücksbereiche zwischen Hügelweg und
der nördlichen Planstraße sicherzustellen. Aufgrund dieser Anregung wurde ein
Verfahren zur vereinfachten Änderung des Bebauungsplans durchgeführt. Da die
Umsetzbarkeit dieser Festsetzung aufgrund des fehlenden Einvernehmens der
Beteiligten nicht möglich ist, wurde die Beibehaltung der Festsetzung der 1.
Änderung, sowie sie Gegenstand der öffentlichen Auslegung war, in der Abwägung
empfohlen.
Der Fachbereich
Verkehr und Stadtgrün nahm Stellung zu der Art der Festsetzungen der
privaten Verkehrsflächen sowie zu Fahrbahnbreiten und -verlauf der öffentlichen
Verkehrsflächen. Dem Vorschlag, die privaten Erschließungsflächen als
Privatstraßen festzusetzen, wurde nicht gefolgt. Die Verkehrsflächen mit Geh-,
Fahr- und Leitungsrechte sichern die Erschließung für maximal 5 Anlieger. In
Abstimmung mit den Anliegern wurde diese Festsetzung für ausreichend gehalten,
da sie eine einfachere umsetzbare Lösung darstellt.
Der
Forderung nach einer Verbreiterung der Wohnstraßen wurde nur z. T. gefolgt. Mit
den bereits einkalkulierten Sicherheitsabständen und der festgesetzten
Verkehrsfläche von 5 m bleibt für die Ausführungsplanung genug Spielraum, die
angestrebte Mischverkehrsfläche zu realisieren. Im Bereich des Bogenbereichs
wurde entsprechend der Stellungnahme die Planstraße im Bereich der Grünfläche
von 5,0 m auf 5,65 m erweitert.
Der
Bereich Umwelt und Natur forderte eine rechtliche Klärung des
gesetzlichen Schutzstatus mit der zuständigen obersten Naturschutzbehörde und
wies auf die randlichen Beeinträchtigungen durch die angrenzenden Nutzungen hin
(Planstraße 2, allgemeines Wohngebiet).
Im
Abwägungsvorschlag wird auf die Stellungnahme des Landesumweltamtes Abt.
Naturschutz zum Entwurf der 1. Planänderung des Bebauungsplanes Nr. 12 "Bornim-Gutsstraße"
hingewiesen. Hier wurden keine Bedenken bezüglich der Planänderungen aus Sicht
von Naturschutz und Landschaftspflege, hinsichtlich der durch LUA, N zu
vertretenden Belange des besonderen Artenschutzes nach Bundesnaturschutzgesetz
geäußert. Deshalb ist davon auszugehen, dass kein gesetzliche Schutzstatus
besteht. Hinsichtlich möglicher Beeinträchtigungen des geschützten
Streuobstbestandes durch die Planstraße 2 und des angrenzenden Wohngebiets
wurden ebenfalls keine Bedenken geäußert.
Darüber
hinaus wurden Anregungen zur Abhandlung der naturschutzrechtlichen
Eingriffsregelung gegeben, die in der Überarbeitung der Begründung
berücksichtigt wurden.
Der
Abwägungsvorschlag der Verwaltung hat im Ergebnis folgende vereinfachte
Änderungen ergeben:
- Änderung
der Verlauf und Trassenbreite der mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten
festgesetzten Fläche A im Teilbereich II (Fachbereich Feuerwehr, Kataster- und
Vermessungsamt)
- Änderung
der textlichen Festsetzung Nr. 6: Erweiterung des Geh-, Fahr- und
Leitungsrechts auf der Fläche B auch auf die Flurstücke 127/1 und 129/11
(Kataster- und Vermessungsamt)
- Erweiterung
der Fahrbahnbreite der Planstraße 2 im Kurvenbereich (Fachbereich Verkehr und
Stadtgrün)
- Ergänzung
der Begründung zur Abhandlung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung
(Bereich Umwelt und Natur).
Empfehlung der
Verwaltung
Trotz der
intensiven Abstimmung zwischen der Planung, Bodenordnung und Erschließung und
den betroffenen Eigentümern, sind noch Änderungen angeregt worden, die – sofern
sie die Bauleitplanung betrafen -, in einer Vielzahl von Fällen berücksichtigt
wurden mit der Folge o.g. vereinfachter Planänderungen und einer redaktionellen
Überarbeitung und Ergänzung der Begründung.
Aufgrund
der im Rahmen der Abwägung empfohlenen vereinfachten Änderungen zur 1. Änderung
wurden die betroffenen Bürger und Fachbereich nochmals beteiligt. Das Ergebnis
der erneuten Abwägung berücksichtigt die Anregungen der beteiligten Bürger und
schlägt die Beibehaltung der textlichen Festsetzung Nr. 6 der 1. Änderung vor
(Geh-, Fahr- und Leitungsrechten auf der Fläche B).
Sofern
dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zur Beteiligung der Bürger und der Träger
öffentlicher Belange an der Bauleitplanung gefolgt wird, kann dem
Satzungsbeschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 12
"Bornim-Gutsstraße" (einschließlich der vereinfachten Änderungen)
zugestimmt werden.
Fazit finanzielle Auswirkungen
ja
Infolge
der Umsetzung der Inhalte des Bebauungsplans Nr. 12
"Bornim-Gutsstraße" werden Erschließungs- maßnahmen
erforderlich:
- im Haushalt 2001 sind
Gesamtkosten von 150 TDM für Erschließungsmaßnahmen auf der
Haushaltsstelle
63000.95011 eingestellt
- vorbehaltlich des genehmigten
Haushalts 2002 sind die Gesamtkosten von 150 TDM auf der Haushaltsstelle 63000.95011 für
Erschließungsmaßnahmen in der Haushaltsplanung für 2002 bereits berücksichtigt