Beschlussvorlage - 01/SVV/0647

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

1. Der Bebauungsplan Nr. 93 "Kleingartenanlage Marquardter Damm" ist gemäß § 1 BauGB aufzustellen (s. Anlage 1).

 

2. Das Bauleitplanverfahren ist mit der Priorität 2 entsprechend dem Beschluss der Stadtverordneten-versammlung zur Vereinbarung von Prioritäten für die Verbindliche Bauleitplanung vom 07.03.2001

   (DS 01/059/2) durchzuführen (s. Anlage 2).

 

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Erläuterung

Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 93

"Kleingartenanlage Marquardter Damm"

 

Die Stadtverordnetenversammlung hat auf ihrer Sitzung am ............ 2001 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 93 "Kleingartenanlage Marquardter Damm" gemäß § 1 BauGB beschlossen.

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst das Gebiet in den folgenden Grenzen:

 

im Norden:     

nördliche Grenze der Flurstücke 192,193 und 194 der Flur 2, Gemarkung Bornim

 

im Osten:       

Marquardter Straße

 

im Süden:      

südliche Straßenbegrenzungslinie Marquardter Damm bzw. südliche Grenze des Flurstücks 195, Flur 2

 

im Westen:

westliche Grenze der Flurstücke 195 und 192, Flur 2

 

Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 4,5 ha. Die Lage des Plangebietes ist im beigefügten Kartenausschnitt dargestellt.

 

Plangebiet

Das Plangebiet befindet sich im Potsdamer Norden. Es liegt südlich des Sacrow-Paretzer-Kanals, westlich der Marquardter Chaussee, direkt westlich angrenzend an die Marquardter Straße und östlich der Regionalbahnlinie 21 zwischen den vorhandenen Kleingartengebieten "Zum Dreieck" und "Am Paretzer Kanal".

 

Bestehende Situation:

Das Plangebiet wird zur Zeit nicht genutzt. Die ehemalige Grünlandnutzung wurde vor einiger Zeit aufgegeben.

 

Planungsanlass und Erforderlichkeit der Planung:

In der Landeshauptstadt Potsdam werden im Zusammenhang mit städtebaulichen Planungen – insbesondere der Entwicklung von gewerblichen Bauflächen im Entwicklungsbereich Babelsberg – im Jahr 2002 / 2003 umfangreich Kleingartenflächen in Anspruch genommen. Hierfür sind geeignete Ersatzflächen bereitzustellen. Im Plangebiet sollen ca. 110 neue Kleingartenparzellen entstehen.

 

Planungsziel:

Ziel der Planung ist die Ausweisung einer Dauerkleingartenanlage.

 

Gesetzliche Voraussetzungen für den Bebauungsplan:

Die gesetzlichen Grundlagen für die Aufstellung eines Bebauungsplans gemäß § 1 BauGB liegen vor. Der Bebauungsplan ist mit den Grundsätzen des § 1 Abs. 3 BauGB vereinbar. Die Aufstellung des Bebauungsplans erfordert die Durchführung eines Änderungsverfahrens am Flächennutzungsplan.

Der Bebauungsplan widerspricht in seinen Zielen und Zwecken nicht dem Flächennutzungsplan.

 

 

Prioritätenfestlegung für die Durchführung des Bauleitplanverfahrens zum Bebauungsplan Nr. 93 "Kleingartenanlage Marquardter Damm"

In dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 07.03.2001 zur Vereinbarung von Prioritäten für die Verbindliche Bauleitplanung ist festgelegt worden, zukünftig mit jeder Neueinbringung von Beschlussvorlagen für die Stadtverordnetenersammlung zu Aufstellungsbeschlüssen von Verfahren der Verbindlichen Bauleitplanung eine Festlegung herbeizuführen, mit welcher Priorität das jeweilige Planverfahren betrieben werden soll.Für das hier vorliegende Bauleitplanverfahren zum Bebauungsplan Nr. 93 "Kleingartenanlage Marquardter Damm" soll die Prioritätenstufe 2 festgelegt werden. Die inhaltlichen Schwerpunkte dieses Planverfahrens und die besonderen Bedingungen für seine Durchführung, insbesondere die Vorbereitung von Investitionen im Entwicklungsbereich Babelsberg durch Verlagerung von Kleingärten, lassen eine Einordnung dieses Planverfahrens in die Prioritätenstufe 2 angemessen erscheinen. Die bestehenden Dringlichkeitsaspekte, die eine Einordnung dieses Planverfahrens in die Prioritätenstufe 1 rechtfertigen würden, sind Anlass, mit der Vorlage zum Auslegungsbeschluss eine erneute Überprüfung der Prioritätenfestlegung vorzunehmen.

 

 

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

 Die Planungsmaßnahme hat einen Kostenumfang von 39.309,- DM und wird zu 60 % vom Land Brandenburg  gefördert. Für die Finanzierung der Planungsmaßnahme stehen im Haushalt 2001 15.724,- DM und -vorbehaltlich der Bestätigung des Haushalts - im Haushalt 2002 23.585,- DM bereit.        

 

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