Beschlussvorlage - 05/SVV/0829

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Die im Jugendförderplan ausgewiesenen inhaltlichen Schwerpunkte und Aufgaben einschließlich der Anlagen.

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Erläuterung

Begründung:

 

Gemäß § 26 Abs. 2 AGKJHG sind durch die Vertretungskörperschaften jährlich Jugendförderpläne mit den Haushaltsplänen zu beschließen.

 

Im Jugendförderplan sind der in der Jugendhilfeplanung festgestellte Jugendhilfebedarf für die Leistungsbereiche Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit gemäß §§ 11 bis 14 SGB VIIII - KJHG und die dafür vorgesehenen Aufwendungen auszuweisen, welche sich auf das laufende und kommende Haushaltsjahr beziehen sowie die Planungen für zwei weitere Haushaltsjahre darstellen müssen (vgl. § 26 Abs. 1 AGKJHG).  

 

Zur Überarbeitung und Sicherung einer mittelfristigen Jugendförderplanung erfolgte Ende 2004/ Anfang 2005 eine umfassende Bestands- und Bedarfsanalyse der Potsdamer Jugend(sozial)arbeit, deren Ergebnisse und Schlussfolgerungen die Grundlage des vorliegenden Jugendförderplanes bilden und mit diesem die mittelfristige Planungssicherheit wiederherstellen (vgl. DS 05/SVV/0501).

 

Die Analyseergebnisse wurden im Unterausschuss Jugendhilfeplanung am 17.05.2005, in der Träger-konferenz am 18.05.2005 sowie im Jugendhilfeausschuss am 23.06.2005 vorgestellt und diskutiert.

 

Zugleich wird der Jugendförderplan 2006 bis 2007/2009 voraussichtlich der letzte in der vorliegenden Form sein. Mit der Einbindung der Jugend(sozial)arbeit in das Projekt „Sozialraumorientierte Jugendhilfeplanung und -steuerung“ (vgl. DS 04/SVV/0915 und 05/SVV/0435) soll der Jugendförder-plan künftig nicht mehr separat erstellt werden, sondern Bestandteil eines einheitlichen und grundlegend sozialraumorientierten Jugendhilfeplanes sein.

 

Damit verbundene konkrete Ziele und Aufgaben zur Umstrukturierung des bisherigen Arbeits- und Handlungsfeldes Jugendförderung sind innerhalb des vorgenannten Prozesses sozialraumbezogen und arbeitsfeldübergreifend zu erarbeiten, liegen zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch noch nicht vor.

 

Aus diesem Grunde enthält der vorliegende Jugendförderplan neben der Darstellung der personellen und finanziellen Rahmenentwicklung für die Jahre 2006 bis 2009 die Benennung ausschließlich auf diesen Prozess bezogener und zum gegenwärtigen Zeitpunkt absehbarer Herausforderungen und Aufgabenstellungen.

 

Entgegen der bisher üblichen Praxis vergangener Jahre wurde der Jugendförderplan 2006 bis 2007/2009 so wie bereits die Bestands- und Bedarfsanalyse Jugendförderung (DS 05/SVV/0501) als reine Verwaltungsvorlage erstellt, da eine Beteiligung der freien Träger der Jugendhilfe (über die Regional- und Facharbeitskreise) nicht möglich war.

Letztere sahen sich als von der HSK-Maßnahme Betroffene sowie aus fachlicher Sicht außer Stande, sich an einer Diskussion zu diesbezüglichen Prioritätensetzungen zu beteiligen (vgl. Träger-konferenzen Jugendförderung am 27.10.2004 und 18.05.2005 sowie Pressespiegel zur -konferenz des Arbeitskreises Potsdamer Kinder- und Jugendfreizeiteinrichtungen vom 30.06.2005).

 

Grundlagen:

 

-      Kinder- und Jugendhilfegesetz (Achtes Buch Sozialgesetzbuch) vom 26. Juni 1990 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 - SGB VIII - KJHG.

-      AGKJHG Land Brandenburg vom 26. Juni 1997 (Abschnitt VIII: Förderung der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. § 26 Jugendförder-plan) - AGKJHG.

-      Landeshauptstadt Potsdam. Jugendhilfeplan, Teil B: Jugendförderung. Beschlüsse des Jugendhilfeausschusses vom 30.05.1996 und der Stadtverordnetenversammlung vom 06.11.1996 (DS Nr. 96/0611).

-      Leitlinien der Jugendhilfe der Landeshauptstadt Potsdam (DS 03/SVV/0517)

-      Sozialraumorientierte Jugendhilfeplanung und -steuerung (DS 04/SVV/0915) sowie Rahmenkon-zept zur sozialraumorientierten Jugendhilfeplanung und -steuerung der Landeshauptstadt Potsdam (DS 05/SVV/0435)

-      Bestands- und Bedarfsanalyse Jugendförderung (DS 05/SVV/0501)

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

 

siehe Anlage 1

 

Gemäß § 26 Abs. 2 AGKJHG ist der Jugendförderplan von der Vertretungskörperschaft mit der Verabschiedung des jeweiligen Haushaltsplanes zu beschließen. Dabei gelten dann diejenigen finanziellen Aufwendungen für den Jugendförderplan, die im Haushalts- und Finanzplan vorgesehen sind (§ 26 Abs. 2 S. 2 AGKJHG: „Die im Haushaltsplan und Finanzplan vorgesehenen Aufwendungen des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe werden Bestandteil des Jugendförderplanes.“).

 

Die finanziellen Auswirkungen stehen damit unter dem Vorbehalt einer wirksamen Haushaltssatzung und eines wirksamen Haushaltsplanes des jeweiligen Jahres und sind auf den Inhalt des Haushalts-planes beschränkt.

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Anlagen

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