Beschlussvorlage - 01/SVV/0611
Grunddaten
- Betreff:
-
Gründung einer Bauträgergesellschaft als Tochter der Entwicklungsträger Bornstedter Feld GmbH und Erweiterung des Gesellschaftsvertrages
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Oberbürgermeister
- Einreicher*:
- I / 26.1
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtplanung und Bauen
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Vorberatung
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16.10.2001
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Erledigt
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Ausschuss für Finanzen
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Vorberatung
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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Beschlussvorschlag
1. Die Entwicklungsträger
Bornstedter Feld GmbH wird ermächtigt, zur Beschleunigung der
Entwicklungsmaßnahme Bornstedter Feld und somit zur zügigen Erreichung der
städtebaulichen Entwicklungsziele als alleiniger Gesellschafter eine
Bauträger-Tochtergesellschaft zu gründen.
2. Der Gesellschaftsvertrag der
Entwicklungsträger Bornstedter Feld GmbH erhält unter § 2 - Gegenstand des
Unternehmens
- neu den Absatz
(7) Die Gesellschaft darf andere
Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art übernehmen, gründen, vertreten und sich
an solchen Unternehmen beteiligen. Sie kann Zweigniederlassungen gründen. Die
Gesellschaft kann sich an Forschungs- und Entwicklungsprojekten außerhalb
Potsdams beteiligen.
§ 9 -
Aufgaben und Beschlüsse des Aufsichtsrates - unter Absatz (4) .....der Aufsichtsrat berät und
beschließt insbesondere über:
neu:
o) Errichtung von Zweigniederlassungen,
Gründung von Tochterunternehmen und Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen.
Erläuterung
I.
Ausgangslage
Gemäß
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 3. November 1993 wurde die
Entwicklungsträger Bornstedter Feld GmbH als Treuhänder beauftragt, die
städtebauliche Entwicklungsmaßnahme "Bornstedter Feld" durchzuführen.
Aus
rechtlichen und stadtwirtschaftlichen Erwägungen unterliegt die Stadt dem Gebot
der Zügigkeit der Entwicklung. Wenn Zielsetzungen der Entwicklungsmaßnahme
seitens privater Unternehmen nicht zügig realisiert werden, kann die
öffentliche Hand durch Fördermittel Anreize geben bzw. in eigener Verantwortung
die Entwicklung voranbringen
Da weder
durch Fördermittel noch durch kommunale Unternehmen das ausbleibende private
Engagement kompensiert werden kann, beabsichtigt der Entwicklungsträger über
die zu gründende Tochtergesellschaft selbst tätig zu werden und durch gezielte
Verwirklichung von Modellvorhaben die private Bautätigkeit im
Entwicklungsgebiet anregen und somit die geforderte zügige Entwicklung des
Bornstedter Feldes vorantreiben.
§ 169
Abs. 6 Satz 1 BauGB bestimmt, dass die Grundstücke des Entwicklungsgebietes
nach ihrer Neuordnung und Erschließung unter Beachtung der Ziele und Zwecke der
Entwicklungsmaßnahme an Bauwillige zu veräußern sind. Dabei ist die
Durchführung von Baumaßnahmen vorrangig den privaten Eigentümern vorbehalten.
Die Gemeinde soll und darf jedoch gemäß § 148 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. §
169 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, wenn auch nachrangig, ebenfalls Grundstücke bebauen.
Die Durchführung von Baumaßnahmen durch die Gemeinde kommt insbesondere dann in
Betracht, wenn private Bauträger sich nicht dazu verpflichten, innerhalb einer
angemessenen Frist die Grundstücke zu bebauen.
Die
Gründung einer Tochtergesellschaft ist aus Gründen der handelsrechtlichen
Haftungsbegrenzung angezeigt. Würde die Entwicklungsträger Bornstedter Feld
GmbH die Baumaßnahme in ihrer Funktion als Treuhänder der Stadt Potsdam
durchführen, so hätte die Stadt Potsdam gemäß § 160 Abs. 4 Satz 1 BauGB die
Erfüllung der Verbindlichkeiten aus diesem Engagement zu gewährleisten, für die
der Entwicklungsträger mit dem gesamten Treuhandvermögen haftet.
Die
Begrenzung des finanziellen Risikos durch die Gründung einer
Tochtergesellschaft ist insofern vorzuziehen.
Durch die
Gründung der Tochtergesellschaft wird das Auftragsverhältnis zwischen der
Entwicklungsträger Bornstedter Feld GmbH
als Treuhänder und der Landeshauptstadt Potsdam als Treugeber nicht
berührt. Beauftragter der Stadt Potsdam bleibt in jedem Fall der Treuhänder,
der sich lediglich der Tochtergesellschaft bei dieser speziellen Aufgabe
bedient, wobei die Tochtergesellschaft personell mit dem Entwicklungsträger
defacto identisch sein soll.
Gemäß
Aufsichtsratsbeschluss der Aufsichtsratssitzungen der Entwicklungsträger
Bornstedter Feld GmbH vom 06.04.2001 und 09.07.2001 erfolgte zwischenzeitlich
die fachliche Abstimmung zur Unternehmensgründung mit den zuständigen
städtischen Fachbereichen.
II.
Rechtliche Beurteilung
Zwischenzeitlich
weiterführende Gespräche zur Problematik einer Gesellschaftsgründung durch den
Entwicklungsträger mit dem Ziel der zügigen Entwicklung des Gebietes werden
durch die Verwaltung zum Anlass genommen, auf die Besonderheiten der hier
angedachten Konstruktion aufmerksam zu machen.
Obwohl
die Verwaltung davon ausgeht, dass die gewünschten positiven Effekte für die
städtebauliche Entwicklungsmaßnahme mit dem vorgeschlagenen Vorgehen erzielt
werden können, kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass ein
unmittelbarer und unverzüglicher Eintritt dieser Effekte gesichert ist.
Aufgrund der hierzu vorgelegten Untersuchungen und Einschätzungen wird dieses
Engagement von den städtischen Ämtern jedoch begrüßt und unterstützt.
Von
Seiten des Fachbereiches Recht wurde insbesondere Wert darauf gelegt, dass
durch die Gründung einer Tochtergesellschaft kein Verstoß gegen gesetzliche
Regelungen verbunden sein darf. Insoweit war zu prüfen, ob das Vorgehen mit §
157 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i. V. m. § 148 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB in
Übereinstimmung steht. Nach diesen Vorschriften darf die Stadt Potsdam die
Durchführung von Baumaßnahmen nur einem sogenannten bestätigten
Entwicklungsträger übertragen, will sie dies nicht selbst durchführen. Weder
die juristische Literatur noch die Rechtssprechung setzen sich mit dem
Spezialproblem, ob ein Tochterunternehmen des bestätigten Entwicklungsträgers
mit Baumaßnahmen betraut werden kann, auseinander. Da die besagte Vorschrift
jedoch ausschließlich eine Schutzfunktion für die Gemeinde beinhaltet und mit
der Gründung der Tochtergesellschaft die damit verbundene (zusätzliche) Haftungsbeschränkung
erreicht wird, gelangte die Verwaltung zu dem Ergebnis, eine
Gesellschaftsgründung befürworten zu können.
Auch die
Frage der Verwendung von Treuhandmitteln wurde rechtlich beurteilt und für
diese entwicklungsbedingten Maßnahmen als zulässig bewertet. Pioniervorhaben in
Bereichen, denen eine städtebauliche Bedeutung zukommt, können damit aus den
Einnahmen bei der Veräußerung der Objekte finanziert werden.
Auftraggeber
für die Baumaßnahme an die Tochtergesellschaft bleibt insoweit der Entwicklungsträger
und behält daher auch die Kontrolle über die Erfüllung seines Auftrages.
III.
Erweiterung Gesellschaftsvertrag
Gegenwärtig
ist der Gesellschaftsvertrag der Entwicklungsträger Bornstedter Feld GmbH in
seiner Fassung vom 23.11.1993, geändert hinsichtlich der Übertragung von
Gesellschaftsanteilen und Kapitalerhöhungen sowie der Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrates am 19.03.1996,
verbindlich.
Zur
Ausweitung der Geschäftstätigkeit um die unter I. dargestellte geplante
Bauträgerbetätigung ist die Erweiterung des § 2 - Gegenstand des Unternehmens - unerlässlich.
Um
die Kontrollbefugnisse des Aufsichtsrates entsprechend anzupassen, empfiehlt
sich ebenso eine Ausweitung der Beschlusszuständigkeit des Aufsichtsrates. § 9
- Aufgaben und Beschlüsse des Aufsichtsrates - erhält unter Absatz (4) den Pkt
o).