Beschlussvorlage - 05/SVV/0961
Grunddaten
- Betreff:
-
Jahresabschluss zum 31.12.2002 des Eigenbetriebes Tierheim Potsdam
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- SB Finanzen und Berichtswesen
- Einreicher*:
- Frau von Prietz
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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30.11.2005
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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07.12.2005
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Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
- Der
Jahresabschluss zum 31.12.2002 des Eigenbetriebes Tierheim Potsdam wird
gemäß § 7 Nr. 4 Eigenbetriebsverordnung (EigV) festgestellt.
- Der
Jahresfehlbetrag in Höhe 430,58 € wird durch die Auflösung der allgemeinen
Rücklage in der entsprechenden Höhe ausgeglichen.
- Dem
Werkleiter, Herrn Detlev Wenzel, wird für das Wirtschaftsjahr 2002
Entlastung gemäß § 7 Nr.5 EigV erteilt.
Erläuterung
Begründung:
I. Sachverhalt
DasTierheim Potsdam, welches seit 1978 besteht, wurde ab
1991 als Sondervermögen der Landeshauptstadt Potsdam in Form eines
Eigenbetriebes geführt.
Gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom
04.12.2002 (Drucksache Nr. 02/SVV/0928) wurde der Eigenbetrieb Tierheim Potsdam
mit Ablauf des 31.12.2002 aufgelöst.
Ab dem 01.01.2003 wird das Tierheim Potsdam nunmehr auf der
Grundlage des Betreibervertrages vom 31.12.2002 vom Tierschutzverein Potsdam
und Umgebung e.V. betrieben.
Auf Antrag der Landeshauptstadt Potsdam erteilte das
Ministerium des Innern des Landes Brandenburg am 06.08.2003 die Befreiung des
Eigenbetriebes Tierheim Potsdam von der Jahresabschlussprüfung 2002 unter der
Maßgabe einer örtlichen Prüfung gemäß § 113 Abs. 2 Nr. 4 Gemeindeordnung durch
das Rechnungsprüfungsamt der Landeshauptstadt Potsdam.
Die örtliche Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2002
wurde durch das Rechnungsprüfungsamt im Juli 2004 durchgeführt und das Ergebnis
im Prüfvermerk 8/04 vom 20.12.2004 dargestellt.
II. Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2002
Das Rechnungsprüfungsamt stellte im obengenannten
Prüfvermerk fest, dass der städtische Zuschuss in 2002 entgegen § 11 Abs. 3
EigV (angemessene Vergütung von Leistungen) von 127.800 € auf 115.200 € vom
zuständigen Fachbereich der Landeshauptstadt Potsdam als Konsolidierungsbeitrag
zum städtischen Haushalt abgesenkt wurde. Durch Mehreinnahmen bei Verkäufen und
durch Spenden konnte jedoch der aus der Absenkung des städtischen Zuschusses zu
erwartende Jahresfehlbetrag auf 430,58 € reduziert werden.
Des Weiteren stellte das Rechnungsprüfungsamt fest, dass der
Bilanzposten - Summe Eigenkapital des Vorjahres - falsch ausgewiesen worden
ist. Eine entsprechende Korrektur der Bilanz wurde zwischenzeitlich
vorgenommen.
Daher kann nunmehr der nach § 27 Abs. 2 EigV sowie § 21 der
Betriebssatzung des Tierheims Potsdam notwendige Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung über den geprüften Jahresabschluss, über die
Ergebnisverwendung sowie über die Entlastung der Werkleitung erfolgen.
III. Verlustausgleich
Gemäß § 7 Abs. 6 Nr. 1 des Betreibervertrages ist die zum
Zeitpunkt der Übergabe des Tierheims an den obengenannten Verein bestehende
allgemeine bzw. zweckbestimmte Rücklage des Tierheims Potsdam mit Ausnahme der
zweckbestimmten Mittel aus Vermächtnissen zum Ausgleich der Jahresfehlbeträge
des städtischen Eigenbetriebes zu verwenden. Die vorgenannten Rücklagen
betrugen per 31.12.2002 insgesamt 283.530,54 €. Die zweckbestimmte Rücklage
i.H.v. 72.391,60 € wurde gebildet, um Investitionen zu realisieren. Der
vorgenannte Jahresverlust resultiert jedoch nicht aus getätigten Investitionen,
sondern aus der Reduzierung des städtischen Zuschusses in 2002.
Der Jahresverlust 2002 in Höhe von 430,58 € ist daher durch eine Auflösung der allgemeinen Rücklage des Tierheims Potsdam in der entsprechenden Höhe auszugleichen.
IV. Rechtliche Grundlagen
Nach § 8 der Betriebssatzung des Tierheims Potsdam berät der
Hauptausschuss als Werksausschuss die Angelegenheiten vor, die von der
Stadtverordnetenversammlung zu entscheiden sind.
Gemäß § 7 Nr. 4 und 5 EigV beschließt die Gemeindevertretung
unbeschadet des § 35 Abs. 2 Gemeindeordnung über die Feststellung des geprüften
Jahresabschlusses, die Ergebnisverwendung und die Entlastung der Werkleitung.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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318,6 kB
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