Beschlussvorlage - 05/SVV/0964
Grunddaten
- Betreff:
-
Gründung der Potsdamer Gesundheit Service GmbH als Tochtergesellschaft der Klinikum Ernst von Bergmann gGmbH
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- SB Finanzen und Berichtswesen
- Einreicher*:
- Sömmer, Martina
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
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|
Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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|
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07.12.2005
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Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Die Gründung der Potsdamer Gesundheit Service GmbH zum 01.01.2006 als eine 100%ige
Tochtergesellschaft der Klinikum Ernst von Bergmann gGmbH mit dem Zweck der
Erbringung von Reinigungstätigkeiten sowie sonstigen Dienstleistungen jeglicher
Art im Gesundheitswesen.
Erläuterung
Begründung:
1. Sachverhalt
Die Klinikum Ernst von Bergmann gGmbH (KEvB) beabsichtigt zum 1. Januar 2006 eine Servicegesellschaft als 100%ige Tochtergesellschaft zu gründen. Der Servicegesellschaft sollen bislang durch die KEvB selbst erbrachte und durch Fremdvergabe durchgeführte Reinigungs- und sonstige Dienstleistungen des Gesundheitswesens übertragen werden.
Das KEvB steht in den nächsten Jahren unter besonderem Kostendruck
durch die Einführung des vollständigen Fallpauschalensystems (DRG) sowie des
Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung.
Kosteneinsparungen ergeben sich für die KEvB durch die
Gründung der Servicegesellschaft allein bei den Reinigungsleistungen
voraussichtlich in Höhe von ca. 100 T€ p.a..
Die Gründung der Servicegesellschaft ist abgestimmt mit den
ersten Ergebnissen der Unternehmensberatung McKinsey
& Company, Inc., welche mit der
Prüfung von Entwicklungsvarianten der KEvB (Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung DS-Nr. 05/SVV/0388 vom 1. Juni 2005) beauftragt ist. Unabhängig vom Ergebnis der Variantenabwägung der KEvB weist das Beratungsunternehmen
ausdrücklich darauf hin, dass mit der Umsetzung von Maßnahmen für Kosteneinsparungen
ohne Zeitverzug begonnen werden muss.
Gemäß § 3 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages der
KEvB kann die KEvB ihren Betriebszweck insbesondere durch den Betrieb
und die Unterhaltung eines allgemeinen Krankenhauses der Schwerpunktversorgung
mit den Ausbildungsstätten, den sonstigen Nebeneinrichtungen und Nebenbetrieben
sowie durch alle Maßnahmen und Geschäfte, die unmittelbar dieser
Aufgabenerfüllung unter Beachtung der Gemeinnützigkeit dienen, verwirklichen.
Der Aufsichtsrat der KEvB fasste gemäß §
7 Abs. 1 p) in Verbindung mit § 10 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der KEvB in
seiner Sitzung am 17. Januar 2005 den Beschluss, der Gesellschafterversammlung
der KEvB die Gründung der Potsdamer Gesundheit Service GmbH zum 1. Januar 2006
als eine 100%ige Tochtergesellschaft der KEvB zu empfehlen.
Gemäß
§ 7 Abs. 1 p) des Gesellschaftsvertrages der KEvB beschließt die Gesellschafter-versammlung
insbesondere über Erwerb, Veräußerung, Auflösung und Errichtung sowie die Pacht
von Unternehmen, Teilen von Unternehmen und Beteiligungen. Sie wird am
22. November 2005 tagen, um einen entsprechenden Beschluss
vorbehaltlich der Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung zu fassen.
2. Potsdamer Gesundheit Service GmbH (PGSG)
Zweck der PGSG soll die Erbringung von
Reinigungstätigkeiten sowie sonstigen Dienstleistungen im Gesundheitswesen
jeglicher Art sein.
Die Servicegesellschaft soll Dienstleistungen für
die KEvB, die in einem Dienstleistungsvertrag zwischen der KEvB und der
Servicegesellschaft geregelt werden, erbringen.
Derzeit lässt die KEvB durch ein externes Unternehmen jährlich Reinigungsleistungen in Höhe von ca. 1.000 T€ durchführen. Durch die Gründung der Potsdamer Gesundheit Service GmbH können die Reinigungsleistungen durch ein nicht gemeinnütziges Tochterunternehmen der KEvB erbracht werden. Aufgrund des speziellen Organschaftsverhältnisses zwischen der KEvB und der PGSG ist der Leistungsverkehr innerhalb der Unternehmen von der Umsatzsteuer befreit. Für die KEvB ergeben sich daraus deutliche Einsparungen.
Darüber hinaus wird ein unmittelbarer Einfluss
auf die Qualität der Arbeit gesichert.
Damit könnte es auch möglich werden, neben der Reinigung
sukzessive die Bereiche Speisenversorgung, Wohnheim und ausgewählte
medizinische Dienstleistungen in die Tochtergesellschaft zu integrieren.
Zum 1. Januar 2006 wird das bisherige Personal
der für das KEvB tätigen Reinigungsfirma (ca. 34 Vollkräfte) in die neu zu
gründende Servicegesellschaft überführt.
Das Stammkapital der Gesellschaft soll 25.000 € betragen und wird vom KEvB als Bareinlage erbracht. Die Kosten der Gründung der Tochtergesellschaft trägt die KEvB.
Der Geschäftsführer der KEvB soll als
alleiniger Geschäftsführer der PGSG tätig sein.
3. Sicherung des gemeindlichen Einflusses
Auf Grund des geringen Geschäftsumfanges der
PGSG ist nicht vorgesehen, einen gesonderten Aufsichtsrat in der
Servicegesellschaft einzurichten. Der Einfluss der Landeshauptstadt Potsdam auf
die Tochtergesellschaft der KEvB soll gemäß § 102 Abs. 2 der
Gemeindeordnung über den Aufsichtsrat der KEvB gesichert werden. Der
Aufgabenkatalog des Aufsichtsrates der KEvB soll zu diesem Zweck entsprechend erweitert werden.
Gesellschafterbeschlüsse der Tochtergesellschaft
sollen nur mit Zustimmung der Landes-hauptstadt Potsdam in ihrer Eigenschaft
als Gesellschafterin der KEvB gefasst werden.
4. Rechtliche Grundlagen
Gemäß § 35 Abs. 2 Ziff. 26 Gemeindeordnung obliegt der Stadtverordnetenversammlung
die Entscheidung über Art und Umfang der Beteiligung der Unternehmen an
weiteren Unternehmen, an denen die Gemeinde mehr als
ein Viertel der Geschäftsanteile hält.
5. Finanzielle Auswirkungen
Für die Landeshauptstadt Potsdam ergeben sich
keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen. Die Gründung der
Tochtergesellschaft gehört aber zum erkennbaren Optimierungspotential des KEvB
und kann zur Ergebnisverbesserung des KEvB beitragen (s.o.).
6. Beschlussfassung im Dezember 2005
Da die Gründung der Potsdamer Gesundheit Service GmbH zum
1. Januar 2006 erfolgen soll, wird eine Entscheidung in der Dezembersitzung
empfohlen.
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