Beschlussvorlage - 05/SVV/0964

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Die Gründung der Potsdamer Gesundheit Service GmbH zum 01.01.2006 als eine 100%ige Tochtergesellschaft der Klinikum Ernst von Bergmann gGmbH mit dem Zweck der Erbringung von Reinigungstätigkeiten sowie sonstigen Dienstleistungen jeglicher Art im Gesundheitswesen.

Reduzieren

Erläuterung

Begründung:

 

1. Sachverhalt

 

Die Klinikum Ernst von Bergmann gGmbH (KEvB) beabsichtigt zum 1. Januar 2006 eine Servicegesellschaft als 100%ige Tochtergesellschaft zu gründen. Der Servicegesellschaft sollen bislang durch die KEvB selbst erbrachte und durch Fremdvergabe durchgeführte Reinigungs- und sonstige Dienstleistungen des Gesundheitswesens übertragen werden.

 

Das KEvB steht in den nächsten Jahren unter besonderem Kostendruck durch die Einführung des vollständigen Fallpauschalensystems (DRG) sowie des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung.

 

Kosteneinsparungen ergeben sich für die KEvB durch die Gründung der Servicegesellschaft allein bei den Reinigungsleistungen voraussichtlich in Höhe von ca. 100 T€ p.a..

 

Die Gründung der Servicegesellschaft ist abgestimmt mit den ersten Ergebnissen der Unternehmensberatung McKinsey & Company, Inc., welche mit der Prüfung von Entwicklungsvarianten der KEvB (Beschluss der Stadtverordnetenversammlung DS-Nr. 05/SVV/0388 vom 1. Juni 2005) beauftragt ist.  Unabhängig vom Ergebnis der Variantenabwägung der KEvB weist das Beratungsunternehmen ausdrücklich darauf hin, dass mit der Umsetzung von Maßnahmen für Kosteneinsparungen ohne Zeitverzug begonnen werden muss. 

 

Gemäß § 3 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages der KEvB kann die KEvB ihren Betriebszweck insbesondere durch den Betrieb und die Unterhaltung eines allgemeinen Krankenhauses der Schwerpunktversorgung mit den Ausbildungsstätten, den sonstigen Nebeneinrichtungen und Nebenbetrieben sowie durch alle Maßnahmen und Geschäfte, die unmittelbar dieser Aufgabenerfüllung unter Beachtung der Gemeinnützigkeit dienen, verwirklichen.

 

Der Aufsichtsrat der KEvB fasste gemäß § 7 Abs. 1 p) in Verbindung mit § 10 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der KEvB in seiner Sitzung am 17. Januar 2005 den Beschluss, der Gesellschafterversammlung der KEvB die Gründung der Potsdamer Gesundheit Service GmbH zum 1. Januar 2006 als eine 100%ige Tochtergesellschaft der KEvB zu empfehlen. 

 

Gemäß § 7 Abs. 1 p) des Gesellschaftsvertrages der KEvB beschließt die Gesellschafter-versammlung insbesondere über Erwerb, Veräußerung, Auflösung und Errichtung sowie die Pacht von Unternehmen, Teilen von Unternehmen und Beteiligungen. Sie wird am

22. November 2005 tagen, um einen entsprechenden Beschluss vorbehaltlich der Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung zu fassen.

 

 

2. Potsdamer Gesundheit Service GmbH (PGSG)

 

Zweck der PGSG soll die Erbringung von Reinigungstätigkeiten sowie sonstigen Dienstleistungen im Gesundheitswesen jeglicher Art sein.

 

Die Servicegesellschaft soll Dienstleistungen für die KEvB, die in einem Dienstleistungsvertrag zwischen der KEvB und der Servicegesellschaft geregelt werden, erbringen.

Derzeit lässt die KEvB durch ein externes Unternehmen jährlich Reinigungsleistungen in Höhe von ca. 1.000 T€ durchführen. Durch die Gründung der Potsdamer Gesundheit Service GmbH können die Reinigungsleistungen durch ein nicht gemeinnütziges Tochterunternehmen der KEvB erbracht werden. Aufgrund des speziellen Organschaftsverhältnisses zwischen der KEvB und der PGSG ist der Leistungsverkehr innerhalb der Unternehmen von der Umsatzsteuer befreit. Für die KEvB ergeben sich daraus deutliche Einsparungen.

Darüber hinaus wird ein unmittelbarer Einfluss auf die Qualität der Arbeit gesichert.

 

Damit könnte es auch möglich werden, neben der Reinigung sukzessive die Bereiche Speisenversorgung, Wohnheim und ausgewählte medizinische Dienstleistungen in die Tochtergesellschaft zu integrieren.

 

Zum 1. Januar 2006 wird das bisherige Personal der für das KEvB tätigen Reinigungsfirma (ca. 34 Vollkräfte) in die neu zu gründende Servicegesellschaft überführt.

Das Stammkapital der Gesellschaft soll 25.000 € betragen und wird vom KEvB als Bareinlage erbracht. Die Kosten der Gründung der Tochtergesellschaft trägt die KEvB.

 

Der Geschäftsführer der KEvB soll als alleiniger Geschäftsführer der PGSG tätig sein.

 

 

3. Sicherung des gemeindlichen Einflusses

 

Auf Grund des geringen Geschäftsumfanges der PGSG ist nicht vorgesehen, einen gesonderten Aufsichtsrat in der Servicegesellschaft einzurichten. Der Einfluss der Landeshauptstadt Potsdam auf die Tochtergesellschaft der KEvB soll gemäß § 102 Abs. 2 der Gemeindeordnung über den Aufsichtsrat der KEvB gesichert werden. Der Aufgabenkatalog des Aufsichtsrates der KEvB soll  zu diesem Zweck entsprechend erweitert werden.

Gesellschafterbeschlüsse der Tochtergesellschaft sollen nur mit Zustimmung der Landes-hauptstadt Potsdam in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin der KEvB gefasst werden.

 

 

4. Rechtliche Grundlagen

 

Gemäß § 35 Abs. 2 Ziff. 26 Gemeindeordnung obliegt der Stadtverordnetenversammlung die Entscheidung über Art und Umfang der Beteiligung der Unternehmen an weiteren Unternehmen, an denen die Gemeinde mehr als ein Viertel der Geschäftsanteile hält.

 

 

5. Finanzielle Auswirkungen

 

Für die Landeshauptstadt Potsdam ergeben sich keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen. Die Gründung der Tochtergesellschaft gehört aber zum erkennbaren Optimierungspotential des KEvB und kann zur Ergebnisverbesserung des KEvB beitragen (s.o.).

 

 

6. Beschlussfassung im Dezember 2005

 

Da die Gründung der Potsdamer Gesundheit Service GmbH zum 1. Januar 2006 erfolgen soll, wird eine Entscheidung in der Dezembersitzung empfohlen.

Reduzieren

Fazit finanzielle Auswirkungen

 

Loading...