Beschlussvorlage - 05/SVV/0980

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Ergänzungen des § 3 des Gesellschaftsvertrages der Klinikum Ernst von Bergmann gGmbH

(s. Anlage).

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Erläuterung

Begründung:

 

I. Gesellschaftsvertrag der Klinikum Ernst von Bergmann gGmbH (KEvB)

 

Die gGmbH wurde zum 1. Januar 2002 durch Ausgliederung des Eigenbetriebes Klinikum Ernst von Bergmann aus der Landeshauptstadt Potsdam  gegründet. Alleinige Gesellschafterin ist die Landeshauptstadt Potsdam. Die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages erfolgte am     13. August 2002. Am 1. Oktober 2002 wurde die Gesellschaft unter der Nummer 16279 in das Handelsregister beim Amtsgericht Potsdam eingetragen.

 

II. Änderungen des Gesellschaftsvertrages der KEvB

 

1. Ergänzung § 3 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages:

 

In die Stadtverordnetenversammlung am 2. November 2005 wurde der Beschlussvorschlag zur  Übernahme der Betriebsführung des Eigenbetriebes der Landeshauptstadt Potsdam Senioren-wohnheim „Geschwister Scholl“ durch die KEvB eingebracht.

Mit der Änderung des § 3 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages soll dies auch im Gegenstand der KEvB seine ausdrückliche Regelung finden.

 

2. Änderung § 3 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages:

Im Hinblick auf die geplante Übernahme der Gesundheitszentrum Potsdam GmbH (GZP) und der Gründung der Service GmbH ist eine Änderung des § 3 Abs. 3 erforderlich, da die jetzige Regelung des § 3 des Gesellschaftsvertrages des Klinikums nicht ausreichend ist, um als Träger eines medizinischen Versorgungszentrums zu arbeiten.

 

3. Hinzuzufügen § 3 Abs. 6 (dadurch Verschiebung des Abs. 6 des beurkundeten Vertrages):

 

Die Änderung ermöglicht grundsätzlich die Übertragung von frei verfügbaren Rücklagen der KEvB z.B. an andere gemeinnützige Einrichtungen. Voraussetzung sind gemäß § 7 Abs. 1 c) des Gesellschaftsvertrages der KEvB entsprechende Beschlüsse der Gesellschafterversammlung.

Gemäß § 58 Nr. 2 der Abgabenordnung ist die teilweise (nicht überwiegende) Weitergabe von Mitteln der KEvB gemeinnützigkeitsunschädlich.

 

Alle weiteren Regelungen im Gesellschaftsvertrag der KEvB bleiben unverändert.

 

III. Rechtliche Grundlage

Gemäß § 35 Abs. 2 Ziff. 25 der Gemeindeordnung entscheidet die Stadtverordnetenversammlung über die Beteiligung der Gemeinde an privatrechtlichen Unternehmen und sonstigen Einrichtungen einschließlich der Änderung der Geschäftsanteile und des Geschäftszwecks.

IV. Kommunalaufsichtliche Genehmigung

 

Gemäß § 110 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 3 Nr. 2 der Gemeindeordnung ist die Entscheidung der Gemeinde über die wesentliche Erweiterung des Gegenstandes von Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren sämtliche Anteile der Gemeinde gehören (Eigengesellschaften), genehmigungspflichtig.

 

 

 

V. Abstimmung mit dem Finanzamt

 

Die vorliegenden Änderungen wurden mit dem Finanzamt Potsdam Stadt vorabgestimmt.

 

VI. Finanzielle Auswirkungen

 

Der Landeshauptstadt Potsdam entstehen keine Kosten aus der Änderung des Gesellschaftsvertrages. Entstehende Kosten trägt die KEvB.

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Fazit finanzielle Auswirkungen

VI. Finanzielle Auswirkungen

 

Der Landeshauptstadt Potsdam entstehen keine Kosten aus der Änderung des Gesellschaftsvertrages. Entstehende Kosten trägt die KEvB.

 

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Anlagen

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