Beschlussvorlage - 05/SVV/0980
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung des Gesellschaftsvertrages der Klinikum Ernst von Bergmann gGmbH
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- SB Finanzen und Berichtswesen
- Einreicher*:
- Sömmer, Martina
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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07.12.2005
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Erläuterung
Begründung:
I. Gesellschaftsvertrag der Klinikum
Ernst von Bergmann gGmbH (KEvB)
Die gGmbH wurde zum 1. Januar 2002 durch Ausgliederung des
Eigenbetriebes Klinikum Ernst von Bergmann aus der Landeshauptstadt
Potsdam gegründet. Alleinige
Gesellschafterin ist die Landeshauptstadt Potsdam. Die notarielle Beurkundung
des Gesellschaftsvertrages erfolgte am 13. August 2002. Am 1. Oktober 2002 wurde
die Gesellschaft unter der Nummer 16279 in das Handelsregister beim Amtsgericht
Potsdam eingetragen.
II. Änderungen des
Gesellschaftsvertrages der KEvB
1. Ergänzung § 3 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages:
In die
Stadtverordnetenversammlung am 2. November 2005 wurde der Beschlussvorschlag
zur Übernahme der Betriebsführung
des Eigenbetriebes der Landeshauptstadt Potsdam Senioren-wohnheim „Geschwister
Scholl“ durch die KEvB eingebracht.
Mit der
Änderung des § 3 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages soll dies auch im Gegenstand
der KEvB seine ausdrückliche Regelung finden.
2. Änderung § 3 Abs. 3 des
Gesellschaftsvertrages:
Im Hinblick auf die geplante Übernahme der Gesundheitszentrum Potsdam GmbH (GZP) und der Gründung der Service GmbH ist eine Änderung des § 3 Abs. 3 erforderlich, da die jetzige Regelung des § 3 des Gesellschaftsvertrages des Klinikums nicht ausreichend ist, um als Träger eines medizinischen Versorgungszentrums zu arbeiten.
3. Hinzuzufügen § 3 Abs. 6 (dadurch
Verschiebung des Abs. 6 des beurkundeten Vertrages):
Die Änderung ermöglicht grundsätzlich die Übertragung von
frei verfügbaren Rücklagen der KEvB z.B. an andere gemeinnützige Einrichtungen.
Voraussetzung sind gemäß § 7 Abs. 1 c) des Gesellschaftsvertrages der KEvB
entsprechende Beschlüsse der Gesellschafterversammlung.
Gemäß § 58 Nr. 2 der Abgabenordnung ist die teilweise
(nicht überwiegende) Weitergabe von Mitteln der KEvB
gemeinnützigkeitsunschädlich.
Alle weiteren Regelungen im Gesellschaftsvertrag der
KEvB bleiben unverändert.
III. Rechtliche Grundlage
Gemäß § 35 Abs. 2 Ziff. 25 der
Gemeindeordnung entscheidet die Stadtverordnetenversammlung über die
Beteiligung der Gemeinde an privatrechtlichen Unternehmen und sonstigen
Einrichtungen einschließlich der Änderung der Geschäftsanteile und des Geschäftszwecks.
IV. Kommunalaufsichtliche
Genehmigung
Gemäß § 110
Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 3 Nr. 2 der Gemeindeordnung ist die Entscheidung der
Gemeinde über die wesentliche Erweiterung des Gegenstandes von Unternehmen mit
eigener Rechtspersönlichkeit, deren sämtliche Anteile der Gemeinde gehören
(Eigengesellschaften), genehmigungspflichtig.
V. Abstimmung mit dem Finanzamt
Die vorliegenden Änderungen wurden mit dem Finanzamt Potsdam Stadt vorabgestimmt.
VI. Finanzielle Auswirkungen
Der Landeshauptstadt Potsdam entstehen keine Kosten aus
der Änderung des Gesellschaftsvertrages. Entstehende Kosten trägt die KEvB.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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19,5 kB
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