Beschlussvorlage - 05/SVV/0977
Grunddaten
- Betreff:
-
Straßenreinigungsgebühren - Änderung des Beschlusses Drucksache DS : 05/SVV/0290
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Ordnung und Sicherheit
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
|
Entscheidung
|
|
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07.12.2005
|
Beschlussvorschlag
Die
Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 02.11.2005
– DS : 05/SVV/0290 – wird dahingehend geändert, dass die Einführung des
Frontmetermaßstabes für die Berechnung der Straßenreinigungsgebühren durch eine
Satzung zu regeln ist, die ab 01.01.2007 in Kraft treten wird.
Ein
entsprechender Satzungsentwurf ist in der Juni-Sitzung der StVV vorzulegen.
Erläuterung
Begründung:
Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am
02.11.2005 beschlossen :
„ Das Berechnungsverfahren für die Straßenreinigungsgebühren
wird ab 2006 wieder auf Frontmeter umgestellt. “
Das Berechnungsverfahren und somit der Gebührenmaßstab für
die Straßenreinigungsgebühren darf jedoch nach den Bestimmungen der §§ 2 Abs.
1, 6 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg nur auf Grundlage einer
Satzung angewandt werden.
Eine wirksame und rechtssichere Inkraftsetzung einer
entsprechenden Satzung für 2006 ist zum 01.01.2006 nicht mehr realisierbar.
Bei der Straßenreinigungsgebühr handelt es sich um eine
Jahresgebühr, für die die Leistung und der Erhebungszeitraum am 01.01. des
Jahres beginnt. Daher müssen die Berechnungsgrundlage, Fälligkeit und Beginn
des Erhebungszeitraumes dem Gebührenpflichtigen vor dem In-Kraft-Treten der
Satzung hinreichend bekannt gemacht sein. Die Grundlagen für die noch
fristgemäße Inkraftsetzung einer neuen Straßenreinigungsgebührensatzung zum
01.01.2006 auf Basis des Frontmetermaßstabes liegen der Verwaltung noch nicht
vor und sind auch objektiv bis zu diesem Zeitpunkt nicht zu schaffen.
Insbesondere fehlt es an der Grundlage für die vollständige und zutreffende
Kalkulation der Gebühren für die einzelnen Reinigungsklassen auf Basis der
Frontmeter. Eine solche vollständige und zutreffende Gebührenkalkulation muss
aber mit Befassung und Beschluss zu einer (neuen)
Straßenreinigungsgebührensatzung vorliegen; nach der einschlägigen
Rechtsprechung muss sich der Satzungsgeber die einer neuen bzw. geänderten
Gebührensatzung zu Grunde liegende Gebührenkalkulation im Zuge seiner Beschlussfassung „zu eigen machen“.
Die Landeshauptstadt Potsdam verfügt selbst nicht über ein
Straßenverzeichnis, das die Frontmeterberechnungen zu den einzelnen
erschlossenen Grundstücken ausweist.
Wegen der nicht vollständigen diesbezüglichen Erfassung und
Dokumentation der Frontmeter der erschlossenen Grundstücke war u.a. 2004 die
Umstellung auf den Quadratwurzelmaßstab erfolgt, da hierzu auf die vorhandenen
amtlichen Katasterangaben zurückgegriffen werden konnte.
Es kann zur Zeit auch nicht abschließend beurteilt werden,
ob das bei der Energie und Wasser Potsdam GmbH vorhandene Verzeichnis für die
Zuordnung zu den einzelnen Grundstücken eine geeignete Dokumentation enthält.
Das Verzeichnis ist bekanntlich zu anderen Zwecken erstellt worden, als zum
Zwecke der Erfassung der ggf. straßengebührenrechtlich relevanten
Grundstücksfrontmeter. Erst wenn sich die Anwendung dieses Verzeichnisses als
geeignete Grundlage für die Zuordnung der einzelnen Grundstücke und für die
Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr nach Frontmetermaßstab sowie die hierfür
erforderliche Nachweisung der Kalkulation und des Anteils an den Gebühren für
die jeweilige Reinigungsklasse erweisen sollte, wäre ein Ankauf der
entsprechenden Datei gerechtfertigt. Hinzu käme dann, dass die dort vorhandenen
Daten – ihre grundsätzliche Eignung unterstellt – noch in das hiesige Straßenreinigungsgebührenprogramm
im Detail einzupflegen wären, um etwa für die erforderliche Gebührenkalkulation
je Reinigungsklasse die vollständigen und zutreffenden Kalkulationsdaten
vorliegen zu haben. Der dafür erforderliche Arbeits- und Zeitaufwand ist erheblich.
Der Entwurf der neuen Satzung kann daher nicht vor Jahresmitte 2006 eingebracht
werden.
Dies und eine auch im übrigen ordnungsgemäße Beschlussfassung und Bekanntmachung einer eventuellen und insoweit völlig neuen Straßenreinigungsgebührensatzung ist daher vor dem 01.01.2006 nicht mehr möglich. Auch eine rückwirkende Inkraftsetzung der Gebührensatzung wäre im vorliegenden Fall zum 01.01.2006 im Laufe des Jahres 2006 nicht zulässig. Eine Gebührensatzung darf nur dann rückwirkend in Kraft gesetzt werden, wenn die Rückwirkung dazu dienen soll, eine ungültige, oder in ihrer Gültigkeit zweifelhafte Satzung durch eine neue Satzung zu ersetzen.
Dies ist gefestigte Rechtsprechung (siehe u.a. BverwG Urteil vom 28.11.1975 – IV C 45.74, NJW 1976, 1115).
Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die für die rückwirkende Inkraftsetzung von Gebührensatzungen durch die Rechtsprechung entwickelten äußerst strengen Maßstäbe nahezu verlangen, mit der Ankündigung veränderter Gebühren die Gebührenpflichtigen in die Lage zu versetzen, zu erkennen, wie sich die veränderte Gebühr auf sie auswirkt.
Gerade diese Angaben sind wegen der noch nicht
vorliegenden vollständigen Kalkulationsgrundlagen nicht vorhanden und ergeben
sich auch nicht aus dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom
02.11.2005 (05/SVV/0290).
Für die wirksame Inkraftsetzung einer Satzung ist nach § 5
Absatz 4 Gemeindeordnung für das Land Brandenburg Voraussetzung, dass die
Satzung ohne Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande kommt. An
die Erarbeitung und Inkraftsetzung von Gebührensatzungen, die den betroffenen
Kreis der Gebührenpflichtigen belasten, sind sowohl durch die Gesetze als auch
durch die hierzu ergangene Rechtsprechung besonders hohe Anforderungen
gestellt, die zwingend zu beachten sind. Die Verletzung diesbezüglicher
Pflichten durch die Gemeinde führt regelmäßig zur Nichtigkeit des insoweit
zustande gekommenen Ortsrechts.
Aus vorgenannten Gründen wird um Zustimmung zur Änderung des
Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 02.11.2005 gebeten.
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