Beschlussvorlage - 05/SVV/0977

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 02.11.2005 – DS : 05/SVV/0290 – wird dahingehend geändert, dass die Einführung des Frontmetermaßstabes für die Berechnung der Straßenreinigungsgebühren durch eine Satzung zu regeln ist, die ab 01.01.2007 in Kraft treten wird.

 

Ein entsprechender Satzungsentwurf ist in der Juni-Sitzung der StVV vorzulegen.

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Erläuterung

Begründung:

 

Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 02.11.2005 beschlossen :

„ Das Berechnungsverfahren für die Straßenreinigungsgebühren wird ab 2006 wieder auf Frontmeter umgestellt. “

 

Das Berechnungsverfahren und somit der Gebührenmaßstab für die Straßenreinigungsgebühren darf jedoch nach den Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1, 6 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg nur auf Grundlage einer Satzung angewandt werden.

Eine wirksame und rechtssichere Inkraftsetzung einer entsprechenden Satzung für 2006 ist zum 01.01.2006 nicht mehr realisierbar.

 

Bei der Straßenreinigungsgebühr handelt es sich um eine Jahresgebühr, für die die Leistung und der Erhebungszeitraum am 01.01. des Jahres beginnt. Daher müssen die Berechnungsgrundlage, Fälligkeit und Beginn des Erhebungszeitraumes dem Gebührenpflichtigen vor dem In-Kraft-Treten der Satzung hinreichend bekannt gemacht sein. Die Grundlagen für die noch fristgemäße Inkraftsetzung einer neuen Straßenreinigungsgebührensatzung zum 01.01.2006 auf Basis des Frontmetermaßstabes liegen der Verwaltung noch nicht vor und sind auch objektiv bis zu diesem Zeitpunkt nicht zu schaffen. Insbesondere fehlt es an der Grundlage für die vollständige und zutreffende Kalkulation der Gebühren für die einzelnen Reinigungsklassen auf Basis der Frontmeter. Eine solche vollständige und zutreffende Gebührenkalkulation muss aber mit Befassung und Beschluss zu einer (neuen) Straßenreinigungsgebührensatzung vorliegen; nach der einschlägigen Rechtsprechung muss sich der Satzungsgeber die einer neuen bzw. geänderten Gebührensatzung zu Grunde liegende Gebührenkalkulation im Zuge seiner  Beschlussfassung „zu eigen machen“.

 

Die Landeshauptstadt Potsdam verfügt selbst nicht über ein Straßenverzeichnis, das die Frontmeterberechnungen zu den einzelnen erschlossenen Grundstücken ausweist.

Wegen der nicht vollständigen diesbezüglichen Erfassung und Dokumentation der Frontmeter der erschlossenen Grundstücke war u.a. 2004 die Umstellung auf den Quadratwurzelmaßstab erfolgt, da hierzu auf die vorhandenen amtlichen Katasterangaben zurückgegriffen werden konnte.

Es kann zur Zeit auch nicht abschließend beurteilt werden, ob das bei der Energie und Wasser Potsdam GmbH vorhandene Verzeichnis für die Zuordnung zu den einzelnen Grundstücken eine geeignete Dokumentation enthält. Das Verzeichnis ist bekanntlich zu anderen Zwecken erstellt worden, als zum Zwecke der Erfassung der ggf. straßengebührenrechtlich relevanten Grundstücksfrontmeter. Erst wenn sich die Anwendung dieses Verzeichnisses als geeignete Grundlage für die Zuordnung der einzelnen Grundstücke und für die Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr nach Frontmetermaßstab sowie die hierfür erforderliche Nachweisung der Kalkulation und des Anteils an den Gebühren für die jeweilige Reinigungsklasse erweisen sollte, wäre ein Ankauf der entsprechenden Datei gerechtfertigt. Hinzu käme dann, dass die dort vorhandenen Daten – ihre grundsätzliche Eignung unterstellt – noch in das hiesige Straßenreinigungsgebührenprogramm im Detail einzupflegen wären, um etwa für die erforderliche Gebührenkalkulation je Reinigungsklasse die vollständigen und zutreffenden Kalkulationsdaten vorliegen zu haben. Der dafür erforderliche Arbeits- und Zeitaufwand ist erheblich. Der Entwurf der neuen Satzung kann daher nicht vor Jahresmitte 2006 eingebracht werden.

 

Dies und eine auch im übrigen ordnungsgemäße Beschlussfassung und Bekanntmachung einer eventuellen und insoweit völlig neuen Straßenreinigungsgebührensatzung ist daher vor dem 01.01.2006 nicht mehr möglich. Auch eine rückwirkende Inkraftsetzung der Gebührensatzung wäre im vorliegenden Fall zum 01.01.2006 im Laufe des Jahres 2006 nicht zulässig. Eine Gebührensatzung darf nur dann rückwirkend in Kraft gesetzt werden, wenn die Rückwirkung dazu dienen soll, eine ungültige, oder in ihrer Gültigkeit zweifelhafte Satzung durch eine neue Satzung zu ersetzen.

Dies ist gefestigte Rechtsprechung (siehe u.a. BverwG Urteil vom 28.11.1975 – IV C 45.74, NJW 1976, 1115).

 

Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die für die rückwirkende Inkraftsetzung von Gebührensatzungen durch die Rechtsprechung entwickelten äußerst strengen Maßstäbe nahezu verlangen, mit der Ankündigung veränderter Gebühren die Gebührenpflichtigen in die Lage zu versetzen, zu erkennen, wie sich die veränderte Gebühr auf sie auswirkt.

 

Gerade diese Angaben sind wegen der noch nicht vorliegenden vollständigen Kalkulationsgrundlagen nicht vorhanden und ergeben sich auch nicht aus dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 02.11.2005 (05/SVV/0290).

 

Für die wirksame Inkraftsetzung einer Satzung ist nach § 5 Absatz 4 Gemeindeordnung für das Land Brandenburg Voraussetzung, dass die Satzung ohne Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande kommt. An die Erarbeitung und Inkraftsetzung von Gebührensatzungen, die den betroffenen Kreis der Gebührenpflichtigen belasten, sind sowohl durch die Gesetze als auch durch die hierzu ergangene Rechtsprechung besonders hohe Anforderungen gestellt, die zwingend zu beachten sind. Die Verletzung diesbezüglicher Pflichten durch die Gemeinde führt regelmäßig zur Nichtigkeit des insoweit zustande gekommenen Ortsrechts.

 

Aus vorgenannten Gründen wird um Zustimmung zur Änderung des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 02.11.2005 gebeten.

 

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

 

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