Beschlussvorlage - 05/SVV/0979
Grunddaten
- Betreff:
-
Zweite Satzung zur Änderung der Straßenreinigungsgebührensatzung der Landeshauptstadt Potsdam
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Ordnung und Sicherheit
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
|
Entscheidung
|
|
|
07.12.2005
|
Erläuterung
Begründung:
Eine wesentliche Änderung gegenüber der
Straßenreinigungssatzung 2005 ist die Einführung neuer Winterdienstkategorien.
Bisher wurde der Winterdienst durch die Landeshauptstadt Potsdam für die
betroffenen öffentlichen Straßen lediglich in einer Stufe durchgeführt. Der
Bereich Verkehrsflächen hat das gesamte städtische Straßennetz einer neuen
Betrachtung unterzogen und nunmehr für Straßen, die winterdienstlich zu
betreuen sind, zwei Winterdienststufen eingeführt.
In Stufe 1 wird das hier ausgewählte Straßennetz mit
hervorgehobener Verkehrsbedeutung zeitlich zuerst bedient. Das Straßennetz der
Stufe 2 wird zeitlich nachgeordnet abgearbeitet.
Mit der Einteilung dieser Kategorien wird auch dem Wunsch
der Bürger Rechnung getragen, für sie nachvollziehbar zu regeln, in welcher
zeitlichen Reihenfolge ihr Bereich Winterdienstleistungen erhält.
Mit der Einführung der Winterdienstkategorien macht sich die
Anpassung der entsprechenden Benutzungsgebühren erforderlich.
Der Landeshauptstadt Potsdam liegt zwischenzeitlich nunmehr
auch die Endabrechnung für den tatsächlich durchgeführten Winterdienst im Jahre
2004 vor. Danach ergibt sich, dass der Umfang des Winterdienstes unter
Berücksichtigung der Witterungsverhältnisse nicht in dem der bisherigen
Vorkalkulation zugrunde liegenden Umfang auszuführen war.
Gemäß § 6 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz ist die Gemeinde
verpflichtet, Benutzungsgebühren spätestens alle zwei Jahre zu kalkulieren.
Dabei festgestellte Kostenüberdeckungen müssen spätestens im übernächsten
Kalkulationszeitraum ausgeglichen werden.
Die für 2004 erarbeitete Vorauskalkulation weist gegenüber
der Endabrechnung für die erbrachten Winterdienstleistungen eine Überdeckung
aus in Höhe von insgesamt rund 200.500 Euro.
Mit der nun angepassten neuen Gebührenkalkulation reduziert
sich daher die Leistungsgebühr von bisher 2,10 Euro auf jetzt 1,03 Euro in
Kategorie 1 und auf 0.56 in Kategorie 2.
Mit der Neuberechung der Grundgebühr erfolgte die Anpassung
an die aktuellen Vorhaltekosten, die von 11,67 Euro auf 17,13 Euro gestiegen
sind.
Die Grundgebühr ist ebenso wie die Leistungsgebühr eine
Jahresgebühr.
Die Einzelheiten für die Gebührenhöhe und ihre Grundlagen
sind der beiliegenden Gebührenkalkulation zu entnehmen.
Notwendig zur Klarstellung und Erhöhung der Rechtssicherheit
war auch die Neuformulierung der § 4 insbesondere, um im Fall der Abweichung
der Zahlungstermine von den üblichen Fälligkeiten die hierfür erforderliche
Grundlage zu verdeutlichen. Beginn und Ende der Gebührenschuld wurden konkret
bestimmt. Die durch die Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze fanden
mit den Neuformulierungen Berücksichtigung.
Fazit finanzielle Auswirkungen
Finanzielle
Auswirkungen:
Durch eine Kostenüberdeckung in der Haushaltsstelle
67510.11100 im Jahre 2004 in Höhe von 200.557,56 € reduzieren sich die
Gebühreneinnahmen im Haushaltsjahr 2006 auf 304.600 €.
Die Gesamtkosten für den Winterdienst liegen gemäß
Kalkulation bei 798.000 €.
Damit ist
ein Zuschuss für den Winterdienst in Höhe von 493.400 € durch die Stadt zu
tragen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
52,5 kB
|