Beschlussvorlage - 05/SVV/1006
Grunddaten
- Betreff:
-
Gestaltungssatzung "Berliner Vorstadt" - Anpassung unter Beachtung der Rechtsauffassung der Sonderaufsichtsbehörde
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB Stadtplanung und Bauordnung
- Einreicher*:
- FB Stadtplanung und Bauordnung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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●
Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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07.12.2005
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Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
1. die Aufhebung des Beschlusses
über die Gestaltungssatzung „Berliner Vorstadt“ vom 02.03.2005 (DS 05/SVV/0002)
aufgrund der im Anzeigeverfahren seitens der Sonderaufsichtsbehörde erhobenen
rechtlichen Bedenken.
2. die Gestaltungssatzung „Berliner Vorstadt“ - Örtliche
Bauvorschrift der Landeshauptstadt Potsdam über besondere Anforderungen an die
äußere Gestaltung baulicher Anlagen und anderer Anlagen und Einrichtungen sowie
über die Notwendigkeit von Einfriedungen in der Berliner Vorstadt - gemäß § 81
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) in der geänderten
Fassung (s. Anlage 2)
Erläuterung
Begründung: Anlage
1
Kurzeinführung
Hinweis zur Gliederung der Beschlussvorlage
In den Unterlagen, die in der Originalvorlage vorliegen, sind folgende Anlagen enthalten:
Anlage 1: Kurzeinführung (3 Seiten)
Anlage 2: Gestaltungssatzung
„Berliner Vorstadt“ (Stand 26.Oktober 2005) (22
Seiten)
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zuzüglich Anlage 1 zur Gestaltungssatzung „Berliner Vorstadt“
Karte „Geltungsbereich“ (1 Plan)
-
zuzüglich Anlage 2 zur Gestaltungssatzung „Berliner Vorstadt“
Kartenausschnitt „Abgrenzung der aus
dem Geltungsbereich ausgenommenen
Flächen“ (1
Plan)
Anlass für die vorliegende Beschlussvorlage
Die Stadtverordnetenversammlung hat auf ihrer Sitzung am 02.
März 2005 die Gestaltungssatzung „Berliner Vorstadt“ (Stand 19. November 2004)
beschlossen.
Die Sonderaufsichtsbehörde – Ministerium für Infrastruktur
und Raumordnung - hat im Rahmen
des Anzeigeverfahrens rechtliche Bedenken zur einigen Formulierungen des
Satzungstextes geäußert. Die von der Sonderaufsichtsbehörde angesprochenen
Regelungen wurden entsprechend korrigiert und in den Satzungstext der
Gestaltungssatzung „Berliner Vorstadt“ (Stand 26. Oktober 2005) eingefügt. Die
rechtlichen Bedenken und die hierzu vorgenommenen Korrekturen des Satzungstextes
sind nachfolgend beschrieben.
Änderungen des Satzungstextes:
zu § 1 Abs. 2:
Der in der bisherigen Fassung des Satzungstextes zur
Bestimmung des sachlichen Anwendungsbereichs gewählte Begriff der „Einsehbarkeit“
soll wegen seiner mangelnden Bestimmtheit ersetzt werden durch eine
Formulierung, die abstellt auf die straßenseitigen und seitlichen Fassaden und
Dachflächen sowie auf die straßenseitigen und seitlichen Freiflächen.
Die so geänderte Formulierung lautet daher:
§ 1 Abs. 2 (neu):
Die Anforderungen dieser Satzung richten sich auf die
straßenseitigen und seitlichen Fassaden und Dachflächen sowie auf die
straßenseitigen und seitlichen Freiflächen.
zu § 2 Abs 9:
Die Regelung für Balkonbrüstungen kann um die Verwendung von
satiniertem Glas erweitert werden. Die so geänderte Formulierung lautet daher:
§ 2 Abs. 9 (neu):
Zur Einfassung von Balkonen und Loggien sind nur
durchsehbare Stahlgeländer und massive Brüstungen zulässig.
Abweichend von Satz 1 können Balkonbrüstungen auch unter Verwendung von satiniertem Glas hergestellt werden.
zu § 3 Abs 1:
Das mit der bislang gewählten Formulierung ausgesprochene
generelle Verbot von „Wärmedämmverbundsystemen“ ist aus
wettbewerbsrechtlichen und Produktschutzgründen nicht möglich und ist im
Hinblick auf die Zulässigkeit bei Änderungen von bestehenden Gebäuden auch
nicht nachvollziehbar. Diese Regelung soll gestrichen werden.
Die so geänderte Formulierung lautet daher:
§ 3 Abs. 1 (neu):
Außenwandflächen sind mit Glattputz oder feinen Kratzputz
(Korngröße max. 2 mm) zu versehen oder in Sichtmauerwerk auszuführen.
Abweichend können Sockelzonen und untergeordnete Bauteile in
Naturstein mit stumpfer Oberfläche ausgeführt und Nebengebäude mit Schlämmputz
versehen werden.
Außenwandflächen mit glänzender Oberfläche sind unzulässig.
zu § 3 Abs. 6:
Auch hier ist aus Wettbewerbs- und Produktschutzgründen eine
Beschränkung an Fenstern und Türen aus Holz oder Alu-Holz-Konstruktionen nicht
möglich. Das gewollte Erscheinungsbild, insbesondere die Vermeidung
kunststofftypischer überbreiter Fensterprofile, wird durch die schon in der
Regelung enthaltene Breitenbeschränkung gesichert.
Die geänderte Formulierung lautet daher:
§ 3 Abs. 6 (neu):
Tore, Türen und Fenster sind in Holz auszuführen. Gleiches
gilt für Klapp- und Rollläden.
Bei der Errichtung von Gebäuden kann abweichend von Satz 1 und 2 für Türen, Fenster und Klappläden auch die Verwendung anderer Bauprodukte in Kombination mit Holz sowie für Klappläden auch die Verwendung von Metall zugelassen werden.
Fenster sind so zu
profilieren, dass die Breite der einzelnen Profilteile jeweils 5 cm nicht
überschreiten.
zu § 4 Abs. 7:
Die Regelung zur Verwendung von Verglasungen bei Balkonen
soll auch für Verglasungen bei Bädern oder Toilettenräumen aus Gründen des
Sichtschutzes Verwendung finden.
Die so geänderte Formulierung lautet daher:
§ 4 Abs. 7 (neu):
Verspiegelte Fenster sowie Fenster mit getöntem, farbigem
oder mattem Glas sind unzulässig. Gleiches gilt für Fensterflächen aus gewölbtem
Glas, Ornamentglas und Glasbausteinen.
Abweichend von Satz 1 kann bei Fenstern von Bad- und Toilettenräumen auch satiniertes Glas verwendet werden.
zu § 5 Abs. 1:
Zur Vermeidung von Missverständnissen, auf welche der zuvor
geregelten Sachverhalte sich die
Regelung für Gras- bzw. Gründacher bezieht, soll eine Klarstellung in
der Formulierung erfolgen.
Die geänderte Formulierung lautet daher:
§ 5 Abs. 1 (neu):
Die Eindeckung geneigter Dachflächen eines Gebäudes hat
einheitlich mit nur einem Material zu erfolgen.
Dacheindeckungen mit glänzender Oberfläche sowie mit gelben,
grünen, blauen und violetten Dachziegeln sind unzulässig.
Bei Dächern mit einer Neigung unter 25 Grad sind zur
Eindeckung auch Zinkbleche mit Stehfalz zulässig.
Abweichend können zur Eindeckung von flachgeneigten Dächern
auch Dachpappen verwendet werden, wenn die Dachneigung 10 Grad nicht
überschreitet oder wenn die Dachfläche aufgrund einer straßenseitigen Attika
vom öffentlichen Raum aus nicht sichtbar ist.
Dächer mit Dachneigungen unter 10 Grad können auch als Gras- bzw. Gründach ausgeführt werden.
zu § 7 Abs. 3:
Die Ausnahmeregelung zu Schranken aus einen „nachgewiesenen
Sicherheitsbedarf“ ist nicht nachvollziehbar und soll gestrichen werden.
Die geänderte Formulierung lautet daher:
§ 7 Abs. 3 (neu):
Im Vorgarten und in den Bauwichen sind Schranken unzulässig.
Die Durchführung eines Beteiligungsverfahrens zur geänderten
Fassung der Gestaltungssatzung ist nicht erforderlich.
Empfehlung der Verwaltung
Sofern die Stadtverordnetenversammlung der Vorlage zustimmt,
kann die Aufhebung des Beschlusses über die Gestaltungssatzung beschlossen und
der Satzungsbeschluss über die Gestaltungssatzung in der so geänderten Fassung
gefasst werden.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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14,6 MB
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