Beschlussvorlage - 06/SVV/0026

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

  1. Der Beschluss über die Werbesatzung  der Landeshauptstadt Potsdam  für den Teilbereich „Sacrow“ vom 01.06.2005 (DS 05/SVV/0275) wird aufgrund der im Anzeigeverfahren  erhobenen rechtlichen Bedenken der Sonderaufsichtsbehörde aufgehoben.

 

2.      Die Werbesatzung der Landeshauptstadt Potsdam für den Teilbereich „Sacrow“ wird   gemäß  § 81 Abs. 1 und 8  BbgBO  erlassen (s. Anlage 2).

 

3.      Die Werbesatzung vom 17.06.1996   in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1996 wird aufgehoben, soweit sich deren Regelungen auf den Bereich westlich und südlich der Stadtgrenze, östlich des Jungfernsees  und  Lehnitzsees erstrecken (im  Plan  zur   Anlage 2 blau abgegrenzt).

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Erläuterung

Anlage 1

 

Begründung:

 

Kurzeinführung

Hinweis zur Gliederung der Beschlussvorlage

In den Unterlagen, die in der Originalvorlage den Mitgliedern der beteiligten Fachausschüsse vorliegen, sind folgende Anlagen enthalten:

Anlage 1:            Kurzeinführung                                              ( 3 Seiten )

Anlage 2:            Satzungstext   (+ 1 Plan )                           ( 3 Seiten )

Anlage 3:            Begründung                                                    (11 Seiten )

 

Anlass für die vorliegende Beschlussvorlage

Die Stadtverordnetenversammlung hat auf ihrer Sitzung am 01.06.2005 die Werbesatzung der Landeshauptstadt Potsdam für den Teilbereich „Sacrow“ ( Stand Juni 2005) beschlossen.

Die Sonderaufsichtsbehörde – Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung -  hat im Rahmen des Anzeigeverfahrens rechtliche Bedenken zu einigen Formulierungen des Satzungstextes geäußert. Die von der Sonderaufsichtsbehörde angesprochenen Regelungen wurden entsprechend korrigiert und in den Satzungstext die Werbesatzung der Landeshauptstadt Potsdam für den Teilbereich „Sacrow“ (Stand Dezember 2005) eingefügt. Die rechtlichen Bedenken und die hierzu vorgenommenen Korrekturen des Satzungstextes sind nachfolgend beschrieben.

 

 

Änderungen des Satzungstextes:

 

In der bisherigen Fassung des Satzungstextes fehlte das Zitat der Ermächtigungsgrundlage der Brandenburgischen Bauordnung (§ 81 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 BbgBO) sowie  die Ermächtigungsgrundlage des § 5 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg.

Die geänderte Formulierung lautet daher:

 

Die Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam hat auf ihrer Sitzung am................gemäß § 81 Absatz 1 Nr. 2 bis 4  der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) in der Neufassung vom 16.07.2003 (GVBI. Bbg I S. 210), zuletzt geändert durch das  Gesetz vom 09.10.2003 (GVBl. Bbg I S.273), sowie § 5 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO), in der Neufassung vom 10.10.2001 (GVBl. I/01 S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Zusammenführung von überörtlicher Prüfung und allgemeiner Kommunalaufsicht sowie des Landesrechnungshofgesetzes und anderer Gesetze vom 22. Juni 2005 (GVBl. I/05 S. 210) nachfolgende Satzung beschlossen.

 

zu § 3 Abs. (1):

Kritisiert wurde ein sehr weitgehender Erlaubnisvorbehalt für Werbeanlagen, die keiner Baugenehmigung bedürfen. Damit würde die Erleichterung der Genehmigungsfreistellung von Werbeanlagen laut Brandenburgischer Bauordnung(BbgBO) künftig weitgehend wirkungslos.

Mit der Einfügung einer unteren Größenbegrenzung für diese Werbeanlage von 1 qm wird die Erlaubnispflicht für genehmigungsbedürftige Werbeanlagen nunmehr in ihrem Rahmen  eingeschränkt.

Ferner ist zur Gewährleistung der rechtlichen Eindeutigkeit dieser Regelung ein eindeutiger Bezug zu den Fallgestaltungen in § 55 Abs. 8 Nr. 1 oder 8 Genehmigungsfreistellung aufzunehmen.

 

§3 Abs. (1) (neu):

(1)  Werbeanlagen, die gemäß § 55 Absatz 8 Nr. 1 oder 8 BbgBO keiner Baugenehmigung bedürfen,  sind erlaubnispflichtig, soweit sie eine Größe von 1,0 qm überschreiten.

 

       

 

       zu § 4:

       Zur Zeit wird durch die Landesregierung ein Bürokratieabbaugesetz erarbeitet, welches den  Verzicht der Anzeigepflicht von Werbeanlagen vorsieht. Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes käme der bisherige  § 4, der Regelungen zur Anzeigepflicht für zeitlich befristete Werbeanlagen, nicht mehr zum Tragen. Aus diesem Grund wird auf die Anzeigepflicht in der Satzung verzichtet. Durch den Wegfall des § 4 ändert sich die Nummerierung der nachfolgenden Paragraphen.

       Die geänderte Formulierung dazu lautet:

       

        §  4 (neu): Allgemeine Anforderungen an Werbeanlagen und Warenautomaten im gesamten Geltungsbereich

      

       § 5 (neu) Gebietsbezogene Anforderungen an Werbeanlagen und Warenautomaten

 

        § 6 (neu) Abweichende Regelungen für Werbeanlagen an Bauzäunen  und –gerüsten

 

        § 7 (neu) Ordnungswidrigkeiten

 

        § 8 (neu) In – Kraft - Treten

 

 

        zu § 5 Abs. 1, 4, 7, 10, 11 und 13:

        Die Eingrenzung der Regelung, „auf Baugrundstücken“ wird zur rechtlichen Eindeutigkeit herausgenommen.

        Die geänderte Formulierung dazu lautet:

 

        § 5 (neu) jeweils Abs. 1, 4, 7, 10, 11 und 13:

        In den  Gebieten ........ müssen Werbeanlagen folgende Voraussetzungen erfüllen:

 

        zu § 6:

        Die Regelung für Werbeanlagen an Bauzäunen und –gerüsten werden nicht auf bestimmte Zeit abgestellt, sondern an den Betrieb der Baustelle gebunden, um einen Konflikt mit dem gesetzlichen Ermächtigungsrahmen auszuschließen.

        Die geänderte Formulierung daher lautet:

 

        § 6 (neu):

        Die Einschränkungen des § 5 gelten nicht für Werbeanlagen an Bauzäunen und -gerüsten,

·         die entweder im öffentlichen Straßenland bis zu einer Höhe von 2,0 m ab Straßenoberkante errichtet werden sollen oder

·         die mit einer Größe bis zu 100 qm an Baugerüsten, jedoch nur an einer Fassadenseite, errichtet werden sollen,

dies jedoch nur für die Dauer der Bauarbeiten.

 

zu § 7:

Hier fehlt der Verweis auf § 79 Abs. 3 Nr. 2 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO).

Die geänderte Formulierung daher lautet:

 

§ 7 (neu):

(1)   Ordnungswidrig gemäß § 79 Absatz 3 Nr. 2 BbgBO handelt,

·         wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Werbeanlage ohne die nach § 3 erforderliche Erlaubnis errichtet.

·         wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Werbeanlage entgegen der genehmigten oder erlaubten vorgelegten Bauvorlagen ausführt.

(2) Jede Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 79 Absatz 5 BbgBO mit einer Geldbuße in Höhe bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden.

 

Die Durchführung eines Beteiligungsverfahrens zur geänderten Fassung der Werbesatzung ist nicht erforderlich.

 

           

Empfehlung der Verwaltung

Sofern die Stadtverordnetenversammlung dem Vorschlag der Verwaltung folgt, kann dem Satzungsbeschluss zur Werbesatzung für den Teilbereich „Sacrow“ und der damit in Verbindung stehenden Aufhebung der Werbesatzung vom 22.08.1996 für den Teilbereich „Sacrow“ zugestimmt werden.

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Durch den Erlass dieser Satzung entstehen keine negativen finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt der Stadt Potsdam. Verpflichtungen für die Stadt, aus denen heraus finanzielle Investitionen zu tätigen wären, erwachsen aus dieser Satzung nicht.

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Anlagen

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