Beschlussvorlage - 06/SVV/0026
Grunddaten
- Betreff:
-
Werbesatzung der Landeshauptstadt Potsdam für den Teilbereich "Sacrow" zugleich: Aufhebung der Werbesatzung vom 22.08.1996 für den Teilbereich "Sacrow" Anpassung unter Beachtung der Rechtsauffassung der Sonderaufsichtsbehörde
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB Stadtplanung und Bauordnung
- Einreicher*:
- FB Stadtplanung und Bauordnung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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●
Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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25.01.2006
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Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
- Der Beschluss über die Werbesatzung der Landeshauptstadt Potsdam für den Teilbereich „Sacrow“ vom 01.06.2005 (DS
05/SVV/0275) wird aufgrund der im Anzeigeverfahren erhobenen rechtlichen Bedenken der
Sonderaufsichtsbehörde aufgehoben.
2. Die Werbesatzung der Landeshauptstadt Potsdam für den Teilbereich „Sacrow“ wird gemäß § 81 Abs. 1 und 8 BbgBO erlassen (s. Anlage 2).
3. Die Werbesatzung vom 17.06.1996 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1996 wird aufgehoben, soweit sich deren Regelungen auf den Bereich westlich und südlich der Stadtgrenze, östlich des Jungfernsees und Lehnitzsees erstrecken (im Plan zur Anlage 2 blau abgegrenzt).
Erläuterung
Anlage 1
Begründung:
Kurzeinführung
Hinweis zur Gliederung
der Beschlussvorlage
In den Unterlagen, die in der Originalvorlage den
Mitgliedern der beteiligten Fachausschüsse vorliegen, sind folgende Anlagen
enthalten:
Anlage 1: Kurzeinführung (
3 Seiten )
Anlage 2: Satzungstext (+ 1 Plan ) (
3 Seiten )
Anlage 3: Begründung (11
Seiten )
Anlass für die vorliegende Beschlussvorlage
Die Stadtverordnetenversammlung hat auf ihrer Sitzung am
01.06.2005 die Werbesatzung der Landeshauptstadt Potsdam für den Teilbereich
„Sacrow“ ( Stand Juni 2005) beschlossen.
Die Sonderaufsichtsbehörde – Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung - hat im Rahmen des Anzeigeverfahrens rechtliche Bedenken zu einigen Formulierungen des Satzungstextes geäußert. Die von der Sonderaufsichtsbehörde angesprochenen Regelungen wurden entsprechend korrigiert und in den Satzungstext die Werbesatzung der Landeshauptstadt Potsdam für den Teilbereich „Sacrow“ (Stand Dezember 2005) eingefügt. Die rechtlichen Bedenken und die hierzu vorgenommenen Korrekturen des Satzungstextes sind nachfolgend beschrieben.
Änderungen des Satzungstextes:
In der bisherigen Fassung des Satzungstextes fehlte das
Zitat der Ermächtigungsgrundlage der Brandenburgischen Bauordnung (§ 81 Abs. 1
Nr. 2 bis 4 BbgBO) sowie die
Ermächtigungsgrundlage des § 5 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg.
Die geänderte Formulierung lautet daher:
Die Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
hat auf ihrer Sitzung am................gemäß § 81 Absatz 1 Nr. 2 bis 4 der Brandenburgischen Bauordnung
(BbgBO) in der Neufassung vom 16.07.2003 (GVBI. Bbg I S. 210), zuletzt geändert
durch das Gesetz vom 09.10.2003
(GVBl. Bbg I S.273), sowie § 5 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land
Brandenburg (GO), in der Neufassung vom 10.10.2001 (GVBl. I/01 S. 154), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Zusammenführung von überörtlicher
Prüfung und allgemeiner Kommunalaufsicht sowie des Landesrechnungshofgesetzes
und anderer Gesetze vom 22. Juni 2005 (GVBl. I/05 S. 210) nachfolgende Satzung
beschlossen.
zu § 3 Abs. (1):
Kritisiert wurde ein sehr weitgehender Erlaubnisvorbehalt
für Werbeanlagen, die keiner Baugenehmigung bedürfen. Damit würde die
Erleichterung der Genehmigungsfreistellung von Werbeanlagen laut
Brandenburgischer Bauordnung(BbgBO) künftig weitgehend wirkungslos.
Mit der Einfügung einer unteren Größenbegrenzung für diese
Werbeanlage von 1 qm wird die Erlaubnispflicht für genehmigungsbedürftige
Werbeanlagen nunmehr in ihrem Rahmen
eingeschränkt.
Ferner ist zur Gewährleistung der rechtlichen Eindeutigkeit
dieser Regelung ein eindeutiger Bezug zu den Fallgestaltungen in § 55 Abs. 8
Nr. 1 oder 8 Genehmigungsfreistellung aufzunehmen.
§3 Abs. (1) (neu):
(1) Werbeanlagen, die gemäß § 55 Absatz 8 Nr. 1 oder 8 BbgBO keiner Baugenehmigung bedürfen, sind erlaubnispflichtig, soweit sie eine Größe von 1,0 qm überschreiten.
zu § 4:
Zur Zeit wird durch die
Landesregierung ein Bürokratieabbaugesetz erarbeitet, welches den Verzicht der Anzeigepflicht von
Werbeanlagen vorsieht. Mit dem
In-Kraft-Treten dieses Gesetzes käme der bisherige § 4, der Regelungen zur Anzeigepflicht für zeitlich
befristete Werbeanlagen, nicht mehr zum Tragen. Aus diesem Grund wird auf die
Anzeigepflicht in der Satzung verzichtet. Durch den Wegfall des § 4 ändert sich
die Nummerierung der nachfolgenden Paragraphen.
Die geänderte Formulierung
dazu lautet:
§ 4 (neu): Allgemeine Anforderungen an Werbeanlagen und Warenautomaten im gesamten Geltungsbereich
§ 5 (neu) Gebietsbezogene Anforderungen an Werbeanlagen und Warenautomaten
§ 6 (neu) Abweichende Regelungen für Werbeanlagen an Bauzäunen und –gerüsten
§ 7 (neu) Ordnungswidrigkeiten
§ 8 (neu) In – Kraft - Treten
zu § 5 Abs. 1, 4, 7, 10, 11 und 13:
Die Eingrenzung der Regelung, „auf Baugrundstücken“
wird zur rechtlichen Eindeutigkeit herausgenommen.
Die
geänderte Formulierung dazu lautet:
§ 5 (neu) jeweils Abs. 1, 4, 7, 10, 11 und 13:
In den Gebieten ........ müssen Werbeanlagen folgende Voraussetzungen erfüllen:
zu § 6:
Die
Regelung für Werbeanlagen an Bauzäunen und –gerüsten werden nicht auf bestimmte
Zeit abgestellt, sondern an den Betrieb der Baustelle gebunden, um einen
Konflikt mit dem gesetzlichen Ermächtigungsrahmen auszuschließen.
Die
geänderte Formulierung daher lautet:
§ 6 (neu):
Die
Einschränkungen des § 5 gelten nicht für Werbeanlagen an Bauzäunen und
-gerüsten,
·
die entweder im öffentlichen Straßenland bis zu
einer Höhe von 2,0 m ab Straßenoberkante errichtet werden sollen oder
·
die mit einer Größe bis zu 100 qm an Baugerüsten,
jedoch nur an einer Fassadenseite, errichtet werden sollen,
dies jedoch nur für die Dauer der Bauarbeiten.
zu § 7:
Hier fehlt der Verweis auf § 79 Abs. 3 Nr. 2 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO).
Die geänderte Formulierung daher lautet:
§ 7 (neu):
(1)
Ordnungswidrig
gemäß § 79 Absatz 3 Nr. 2 BbgBO handelt,
·
wer
vorsätzlich oder fahrlässig eine Werbeanlage ohne die nach § 3 erforderliche
Erlaubnis errichtet.
·
wer
vorsätzlich oder fahrlässig eine Werbeanlage entgegen der genehmigten oder
erlaubten vorgelegten Bauvorlagen ausführt.
(2)
Jede Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 79 Absatz 5 BbgBO mit einer Geldbuße in
Höhe bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden.
Die Durchführung eines Beteiligungsverfahrens zur geänderten Fassung der Werbesatzung ist nicht erforderlich.
Empfehlung der Verwaltung
Sofern die Stadtverordnetenversammlung dem
Vorschlag der Verwaltung folgt, kann dem Satzungsbeschluss zur Werbesatzung für
den Teilbereich „Sacrow“ und der damit in Verbindung stehenden Aufhebung der
Werbesatzung vom 22.08.1996 für den Teilbereich „Sacrow“ zugestimmt werden.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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44,5 kB
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2
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77,5 kB
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3
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(wie Dokument)
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5,2 MB
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