Beschlussvorlage - 06/SVV/0058

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Die beiliegende Satzung über die 2. Veränderungssperre für einen Teil des Geltungsbereiches des Bebauungsplans Nr. 8 „Griebnitzsee“ der Landeshauptstadt Potsdam gemäß § 14 BauGB wird beschlossen.

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Erläuterung

Begründung

 

Anlass für die Beschlussvorlage:

 

Aktuelle Anträge zur Errichtung von Bootssteganlagen am Uferbereich des Bebauungsplanes lassen eine unkontrollierte Errichtung von baulichen Anlagen befürchten, die dem Planungsziel des Bebauungsplanes Nr. 8 „Griebnitzsee“ zur Sicherung des Uferwanderweges und Schaffung eines Uferparks entgegenstehen könnten.

 

 

Begründung der Beschlussvorlage:

 

Am 3. April 1991 hat die Stadtverordnetenversammlung den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 8 „Griebnitzsee“ (alte Nr. 5807/003) gefasst. Mit diesem Bebauungsplan sollen die Flächen im Uferbereich des Griebnitzsees für den Gemeinbedarf als Grünbereich gesichert werden. Mit Beschluss vom 02.02.2005 wurde der Aufstellungsbeschluss bekräftigt (DS 05/SVV/0048) bekräftigt und die Planungsziele konkretisiert. Im Mai 2005 wurde die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zur Vorstellung und Erörterung der Planungsziele durchgeführt. Die Wasserflächen waren im Vorentwurf des Bebauungsplanes bereits Gegenstand der Planung. Durch die Öffentlichkeit wurde in diesem Verfahrensschritt die (Wieder-) Errichtung von Steganlagen und Bootshäusern erörtert. In den Entwurf des Bebauungsplanes sollen daher zukünftig Festsetzungen zu zulässigen Standorten und die Gestaltung von Bootshäusern und Stegen aufgenommen werden. Der Entwurf befindet sich derzeit jedoch noch in der Bearbeitungsphase, in der insbesondere die privaten und öffentlichen Interessen gegeneinander abgewogen werden. Eine jetzige Genehmigung zur Errichtung von Steganlagen würde dem Ergebnis der noch ausstehenden Abwägungsentscheidung vorgreifen.

 

Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 8 „Griebnitzsee“ ist zwar bereits eine Veränderungssperre gültig (DS 05/SVV/0034 vom 02.02.2005), doch umfasst diese nur die Landflächen bis zur Uferlinie. Mit vorliegendem Beschluss sollen auch Veränderungen auf der Wasserfläche verhindert werden. Die 2. Veränderungssperre soll sichern, dass keine Veränderungen eintreten, welche die Umsetzung der Planungsziele unmöglich machen oder wesentliche erschweren. Sie soll den „Status quo“ bis zu dem Zeitpunkt erhalten, bis klar ist, in welcher Form der Uferpark gestaltet wird.

 

Daraus erklärt sich das dringende Erfordernis, zur Sicherung der Planung für das Gebiet ‚Griebnitzsee’ eine 2. Veränderungssperre zu erlassen.

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

 

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Anlagen

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