Mitteilungsvorlage - 01/SVV/0783
Grunddaten
- Betreff:
-
Verkehrsprojekt 17 Deutsche Einheit - Ausbau der Wasserstraßen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage
- Federführend:
- Bereich Verkehrsplanung
- Einreicher*:
- IV.1/61.4
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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●
Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Anhörung
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10.10.2001
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Beschlussvorschlag
Gemäß dem
Beschluss der StVV- Vorlage 01/0433 vom 06.06.01 hat der Oberbürgermeister am
25.07.01 an den Minister für Stadtentwicklung Wohnen und Verkehr, Hartmut Meyer
und an die Leiterin der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Ost geschrieben und
um Aufgabe des Projektes im Land Brandenburg gebeten.
Mit
Schreiben vom 23.08.2001 antwortete der Minister wie folgt: Zitat aus dem Brief
: " In Beantwortung Ihren Schreibens vom 25.07.2001 teile ich Ihnen mit,
dass ich Ihrer Aufforderung zur Aufgabe des Projektes 17 Deutsche Einheit nicht
Folge leisten kann.
Wie Sie
wissen, wurde unter Federführung des damaligen MUNR in den Jahren 1995/96 ein
Raumordnungsverfahren durchgeführt.
Im
Ergebnis dessen ist festgestellt worden, dass bei Einhaltung bestimmter
Maßgaben eine Übereinstimmung mit
den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung hergestellt werden kann.
Zur
Erfüllung der damals definierten Maßgaben finden laufend Abstimmungen zwischen
den Behörden der Landesregierung und der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung Ost
statt. Bekräftigt wurde die Notwendigkeit des Ausbaus Wasserstraßen mit dem
Landtagsbeschluss vom 05.April 2001 (Anlage).
Im
Übrigen ist das Projekt 17 eine Maßnahme des Bundes im Rahmen des
Bundesverkehrswege- planes. Mit
den Ländern ist gemäß Bundeswasserstraßengesetz das Einvernehmen in Sachen
Wasserwirtschaft und Landeskultur herzustellen, was z. B. beim Vorhaben
Schleuse Kleinmachnow bisher nicht erteilt wurde.
Weiterhin
werden die Landkreise, kreisfreien Städte und Kommunen entsprechend dem
üblichen Verfahren bei den jeweiligen Planfeststellungsverfahren als Träger
öffentlicher Belange beteiligt, sie können dort ihre jeweiligen Anliegen
einbringen.
Entsprechend
den gesetzlichen Gegebenheiten und den von Landtag und Kabinett definierten
verkehrspolitischen Zielstellungen bin ich daher nicht in der Lage, mich für
eine Annulierung des Projektes 17 einzusetzen."
Da der
Teltowkanalausbau Bestandteil des Projektes bleibt, besteht nach wie vor
Abstimmungsbedarf zum Beispiel zur Lage der Ausweichstellen.
Mit
Schreiben vom 24.08.2001 antwortete die Leiterin der Wasser- und
Schifffahrtsdirektion wie folgt:
Zitat aus
dem Brief:
"teile
ich Ihnen mit, dass es mir nicht möglich ist, daruf hinzuwirken, das Prokekt 17
. . . im Umfeld des Welkulturerbes der Schlösser und Parks von Potsdam und
Berlin, aufzugeben. . . .
In das
Planfeststellungsverfahren dürfen politische Erwägungen, gleichgültig ob von
Gemeinden, Landes- oder Bundesebene, nicht einbezogen werden, da es sich um ein
reines Verwaltungsver-fahren handelt, das nach den Regelungen des Grundgesetzes
unabhängig von Entscheidungen der Legislative durchzuführen ist. . . Der
grundsätzliche Bedarf " ist in dem Bundesverkehrswegeplan von 1992 für den
Bereich der Havel niedergelegt worden.. . ."für die unter dem Ministerium
arbeitenden Bundesbehörden ist diese Entscheidung als maßgeblich zugrunde zu
legen."
"Die
Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam als
eine Entscheidung der politischen Willensbildung kann ich daher bei meiner
Entscheidung über die planfestzustellenden Maßnahmen nicht in die Abwägung
einbeziehen."
. . .
"Die Stellungnahmen" der Stadt Potsdam während des
Planfeststellungsverfahrens "werden in dem durchzuführenden
Erörterungstermin mit allen anderen eingegangenen Stellungnahmen und
Einwendungen privat Betroffener und den Interessen des Ausbauunternehmers
gegenübergestellt. Zum Erörterungstermin werden alle Behördenvertreter
eingeladen.". . .
"Als
maßgebliche Belange der Landeshauptstadt Potsdam können in die Entscheidung
alle Rechte der Stadt Potsdam als Eigentümer oder alle ihr zustehenden
öffentlichen Belange einbezogen werden. Dies sind insbesondere die
Selbstverwaltungsangelegenheiten einer Gemeinde. Fragen der Ausbaunotwendigkeit
oder der Sinnhaftigkeit eines Verkehrsprojektes des Bundes werden im
Planfeststellungsrecht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes
nicht als eigenes, von einer Geminde geltend zu machendes Recht
anerkannt." . . .