Mitteilungsvorlage - 01/SVV/0783

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Gemäß dem Beschluss der StVV- Vorlage 01/0433 vom 06.06.01 hat der Oberbürgermeister am 25.07.01 an den Minister für Stadtentwicklung Wohnen und Verkehr, Hartmut Meyer und an die Leiterin der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Ost geschrieben und um Aufgabe des Projektes im Land Brandenburg gebeten. 

 

Mit Schreiben vom 23.08.2001 antwortete der Minister wie folgt: Zitat aus dem Brief : " In Beantwortung Ihren Schreibens vom 25.07.2001 teile ich Ihnen mit, dass ich Ihrer Aufforderung zur Aufgabe des Projektes 17 Deutsche Einheit nicht Folge leisten kann. 

 

Wie Sie wissen, wurde unter Federführung des damaligen MUNR in den Jahren 1995/96 ein Raumordnungsverfahren durchgeführt.

Im Ergebnis dessen ist festgestellt worden, dass bei Einhaltung bestimmter Maßgaben eine  Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung hergestellt werden kann.

 

Zur Erfüllung der damals definierten Maßgaben finden laufend Abstimmungen zwischen den Behörden der Landesregierung und der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung Ost statt. Bekräftigt wurde die Notwendigkeit des Ausbaus Wasserstraßen mit dem Landtagsbeschluss vom 05.April 2001 (Anlage).

 

Im Übrigen ist das Projekt 17 eine Maßnahme des Bundes im Rahmen des Bundesverkehrswege- planes.  Mit den Ländern ist gemäß Bundeswasserstraßengesetz das Einvernehmen in Sachen Wasserwirtschaft und Landeskultur herzustellen, was z. B. beim Vorhaben Schleuse Kleinmachnow bisher nicht erteilt wurde.

Weiterhin werden die Landkreise, kreisfreien Städte und Kommunen entsprechend dem üblichen Verfahren bei den jeweiligen Planfeststellungsverfahren als Träger öffentlicher Belange beteiligt, sie können dort ihre jeweiligen Anliegen einbringen.

 

Entsprechend den gesetzlichen Gegebenheiten und den von Landtag und Kabinett definierten verkehrspolitischen Zielstellungen bin ich daher nicht in der Lage, mich für eine Annulierung des Projektes 17 einzusetzen."

 

Da der Teltowkanalausbau Bestandteil des Projektes bleibt, besteht nach wie vor Abstimmungsbedarf zum Beispiel zur Lage der Ausweichstellen.

 

Mit Schreiben vom 24.08.2001 antwortete die Leiterin der Wasser- und Schifffahrtsdirektion wie folgt:

Zitat aus dem Brief:

"teile ich Ihnen mit, dass es mir nicht möglich ist, daruf hinzuwirken, das Prokekt 17 . . . im Umfeld des Welkulturerbes der Schlösser und Parks von Potsdam und Berlin, aufzugeben. . . .

In das Planfeststellungsverfahren dürfen politische Erwägungen, gleichgültig ob von Gemeinden, Landes- oder Bundesebene, nicht einbezogen werden, da es sich um ein reines Verwaltungsver-fahren handelt, das nach den Regelungen des Grundgesetzes unabhängig von Entscheidungen der Legislative durchzuführen ist. . . Der grundsätzliche Bedarf " ist in dem Bundesverkehrswegeplan von 1992 für den Bereich der Havel niedergelegt worden.. . ."für die unter dem Ministerium arbeitenden Bundesbehörden ist diese Entscheidung als maßgeblich zugrunde zu legen."

 

"Die Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam als eine Entscheidung der politischen Willensbildung kann ich daher bei meiner Entscheidung über die planfestzustellenden Maßnahmen nicht in die Abwägung einbeziehen."

 

. . . "Die Stellungnahmen" der Stadt Potsdam während des Planfeststellungsverfahrens "werden in dem durchzuführenden Erörterungstermin mit allen anderen eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen privat Betroffener und den Interessen des Ausbauunternehmers gegenübergestellt. Zum Erörterungstermin werden alle Behördenvertreter eingeladen.". . .

 

"Als maßgebliche Belange der Landeshauptstadt Potsdam können in die Entscheidung alle Rechte der Stadt Potsdam als Eigentümer oder alle ihr zustehenden öffentlichen Belange einbezogen werden. Dies sind insbesondere die Selbstverwaltungsangelegenheiten einer Gemeinde. Fragen der Ausbaunotwendigkeit oder der Sinnhaftigkeit eines Verkehrsprojektes des Bundes werden im Planfeststellungsrecht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht als eigenes, von einer Geminde geltend zu machendes Recht anerkannt." . . .

 

 

 

 

           

 

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Erläuterung

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

nein

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