Mitteilungsvorlage - 06/SVV/0118
Grunddaten
- Betreff:
-
Erhebung von Straßenbaubeiträgen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Grün- und Verkehrsflächen
- Einreicher*:
- FB Grün- und Verkehrsflächen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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08.02.2006
| |||
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22.02.2006
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Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis:
Durch
Entscheidung des Oberbürgermeisters wurde der Geschäftsbereich 4 beauftragt,
bis zum 08.02.2006 eine ausführliche Mitteilungsvorlage zur
Straßenausbaubeitragserhebung insbesondere im Hinblick auf die stattgefundene
Anliegerinformation bei Bauvorhaben mit Baubeginn ab 2000 vorzulegen.
Erläuterung
1. Rechtsgrundlagen
Die Landeshauptstadt Potsdam ist gemäß § 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) und den folgenden Straßenbaubeitragssatzungen verpflichtet, den Straßenanlieger angemessen an den Kosten des Straßenausbaus zu beteiligen und Beiträge zu erheben:
- Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen der LHP v. 24.10.97 (Inkrafttreten am 21.11.1997)
- Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen der LHP v. 15.07.03 (Inkrafttreten am 06.08.03)
- Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen der LHP für den Zeitraum vom 21.11.97 bis 30.06.04 v. 03.11.04 (Inkrafttreten am 21.11.1997, Außerkrafttreten am 30.06.04)
- Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen der LHP v. 21.12.04 (Inkrafttreten am 01.07.04)
Anlage 1: Übersicht Beitragssatzungen
Beiträge dienen dem Ersatz des Aufwandes für Herstellung,
Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung öffentlicher
Einrichtungen und Anlagen oder Teilen davon, jedoch ohne die laufende
Unterhaltung und Instandsetzung.
Die sachliche Beitragspflicht entsteht mit dem Datum der letzten Abnahme, die zur Erfüllung des Bauprogrammes führt. Es gilt die Satzung, die am Tage der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht gültig ist. Die Stadt hat innerhalb der nächsten vier Jahre die Beitragsbescheide zu erlassen, da sonst die Forderung verjährt. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die VOB-Abnahme der bauprogrammgemäß hergestellten Anlage stattfand.
Veranlasser von beitragspflichtigen Maßnahmen sind:
Þ der Bereich Verkehrsanlagen für Straßenbaumaßnahmen des Vermögenshaushaltes,
Þ der Eigenbetrieb Stadtbeleuchtung für Beleuchtungsanlagen im Auftrage des Fachbereiches Grün- und Verkehrsflächen,
Þ die Energie- und Wasser Potsdam GmbH bei größeren Kanal- und Straßenbauvorhaben,
Þ der Sanierungsträger Stadtkontor GmbH,
Þ der Sanierungsträger Potsdam GmbH,
Þ der Entwicklungsträger Bornstedter Feld GmbH und
Þ private Erschließungsträger durch Vertrag.
2. Übersicht der beitragspflichtigen Maßnahmen ab Baubeginn
2000 und Anliegerinformation
Ab dem Jahr 2000 wurde bei insgesamt 50 beitragspflichtigen
Maßnahmen in Potsdam mit dem Bau begonnen. Dabei wurden bis einschließlich 2005
Beiträge in Höhe von 2,3 Mio. Euro für den städtischen Vermögenshaushalt
eingenommen.
Anlage 2: Übersicht Straßenbaubeitragsmaßnahmen
ab Baubeginn 2000
Seit Inkrafttreten der
Straßenbaubeitragssatzung vom 24.10.1997 und der nachfolgend beschlossen
Straßenbaubeitragssatzungen ist satzungsrechtlich nach § 10 die
Anliegerbeteiligung wie folgt vorgeschrieben:
„Die Verwaltung hat die betroffenen Anlieger
frühzeitig von der Entscheidung über eine Straßenbaumaßnahme zu informieren.
Spricht sich eine Mehrheit der Anlieger gegen die geplante Straßenbaumaßnahme
aus, ist die Angelegenheit der Stadtverordnetenversammlung zur Entscheidung
vorzulegen.“
Von den 50 beitragspflichtigen Maßnahmen wurde in 42 Fällen
eine Anliegerinformation in der Regel vor Baubeginn durchgeführt. Die
beitragspflichtigen Grundstückseigentümer wurden persönlich oder in
Informationsveranstaltungen über die Straßenbaumaßnahme in Kenntnis gesetzt.
Baubegeleitend wurden die Anlieger über das Baugeschehen fortlaufend
informiert.
In 3 von diesen 42 Fällen sprach sich die Mehrheit der
Anlieger gegen die Baumaßnahme aus, sodass die
Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung übergeben werden musste. Hier
wurde jeweils ein Beschluss zum Ausbau gefasst.
In 8 Fällen bei denen 2000 bzw. 2001 mit dem Bau
begonnen wurde, ist die Verwaltung in der Vergangenheit ihrer umfassenden
Informationspflicht insbesondere im Hinblick auf die Beitragserhebung nicht
nachgekommen. Bei den betroffenen Maßnahmen handelt es sich um 5
Straßenbaumaßnahmen:
Þ
Parkstraße (EWP Maßnahme, abgerechnet 2005)
Þ
Benzstraße (abgerechnet 2005)
Þ
Florastraße (diverse Widerspruchsverfahren)
Þ
Potsdamer Straße (diverse Widerspruchsverfahren)
Þ
Radweg Berliner Straße (Abrechnung in 2006 geplant)
Weiterhin bei 3 ausschließlichen Vorhaben zur
Verbesserung und Erneuerung von Straßenbeleuchtungsanlagen:
Þ
Friedrich-Wolf- und Erich-Weinert-Straße (abgerechnet 2004)
Þ
Tornow- und Küsselstraße (abgerechnet 2004)
Þ
Drewitzer Straße (1. Teil abgerechnet 2005, 2. Teil in 2006)
Hintergrund ist hier, dass in Vorbereitung der
BUGA das Investitionsvolumen erheblich angestiegen war und die damals damit
beauftragten Mitarbeiter überlastet waren. Aus diesen Versäumnissen wurden
seinerzeit bereits die Konsequenzen gezogen und die organisatorischen Mängel
beseitigt. Ab 2002 waren die Aufgaben der Straßenplanung, des Straßenbaus und
der Beitragserhebung im Fachbereich Grün- und Verkehrsflächen zusammengeführt.
Florastraße
In
der Florastraße hat die Verwaltung vor Baubeginn die betroffenen Anlieger nicht
frühzeitig von der Entscheidung über eine Straßenbaumaßnahme informiert. Im
Rahmen des Umlegungsverfahrens wurde die Beitragspflicht nur global
angesprochen. Seit Beginn der Straßenbaumaßnahme sind viele Grundstücke erst
durch die heutigen Beitragspflichtigen erworben worden. Aus einem internen
Vermerk vom 04. August 2000 geht hervor, dass aus zeitlichen Gründen eine
Bürgerbeteiligung nicht stattfinden konnte.
Für
die im vergangenen Jahr abgerechnete Straßenbaumaßnahme Florastraße sind die
Straßenbaubeitragsbescheide auf der Grundlage einer nicht anwendbaren Satzung
erlassen worden. Die Heilung des Satzungsmangels konnte nicht abgewartet
werden, da am 31.12.2005 die Verjährung eintrat und nur durch den Erlass von
Bescheiden noch im Jahr 2005 der Eintritt der Festsetzungsverjährung verhindert
werden konnte.
In
der Florastraße wurden bei 35 erlassenen Bescheiden, 28 Widersprüche eingelegt.
Die Vollziehung der Forderungen ist bis zum Abschluss des
Widerspruchsverfahrens ausgesetzt.
Potsdamer Straße
In der Potsdamer Straße handelt es sich um den Bau eines kombinierten Geh- und Radweges entlang der Bundesstraße 273 von der Amundsenstr. bis zur Rückertstraße. Die Herstellung der Anlage erfolgte in zwei Bauabschnitten. Der 1. Bauabschnitt, von der Amundsenstraße bis Florastraße wurde 1999 realisiert. Der 2. Bauabschnitt von der Florastraße bis zur Rückertstraße wurde 2001 begonnen und mit der VOB-Abnahme am
06.03.2002 fertiggestellt. Durch das Anlegen eines
kombinierten Geh- und Radweges in der Nebenanlage wurden die Konfliktpunkte in
der mit Kfz-Verkehr hochfrequentierten Bundesstraße zwischen Kfz-Verkehr und
Radfahrer erheblich minimiert.
Eine Anliegerbeteiligung fand für den ersten Bauabschnitt nicht statt. Aus internen Vermerken geht hervor, dass das damalige Tiefbauamt am 19.07.1999 mitteilt, den Abschnitt vor Schuljahresbeginn am 01.09.1999 fertig stellen zu wollen. Eine Anliegerbeteiligung war dann aus Zeitgründen nicht mehr möglich. Im zweiten Bauabschnitt wurden die Anlieger mit Schreiben vom 13.10.2000 frühzeitig über den Ausbau des Geh- und Radweges durch das Tiefbauamt informiert. Auf die Straßenbaubeitragspflicht wurde aber nicht expliziert hingewiesen, deshalb wurden mit Schreiben vom 16.06.2005 die Anlieger über die beabsichtigte Beitragserhebung im III. Quartal 2005 informiert.
Es wurden 41 Widersprüche zu 67
Bescheiden eingelegt. Die Vollziehung der Forderungen ist bis zum Abschluss des
Widerspruchsverfahrens ausgesetzt.
Tornow- und Küsselstraße
Mängel bei der Information der Anlieger traten
anfangs bei Maßnahmen an Straßenbeleuchtungsanlagen auf, bei denen defekte
Anlagen umgehend ersetzt werden mussten. Hier handelt es sich um Maßnahmen der
Gefahrenabwehr, bei denen eine Anliegerbeteiligung wegen der Eilbedürftigkeit nicht durchgeführt werden konnte.
Ende November 2004 wurden in der Tornow- und Küsselstraße Bescheide wegen der
Erneuerung und
Verbesserung der Straßenbeleuchtungsanlagen erhoben. Der Beitragssatz lag bei
0,37 €/m² bzw. 0,22 €/m². Es gab hier 71 Widersprüche zu 125
Beitragsbescheiden. Die Widerspruchsverfahren sind abgeschlossen und 6 Klagen
gerichtsanhängig.
EWP-Maßnahmen insbesondere Parkstraße
Zu nennen sind im Übrigen 3 Straßenbaumaßnahmen, die im
Zusammenhang mit Investitionen der EWP durchgeführt wurden. Bei der Parkstaße
wurde die Beitragspflicht 2001 erst nach Baubeginn erkannt. Geplant war
zunächst nur der nicht beitragsfähige Deckenschluss nach der Leitungsverlegung.
Die Baufirma hat jedoch technische Bedenken angemeldet. Gemeinsam wurde durch
das damalige Tiefbauamt und die EWP während der Bauphase entschieden, die
Fahrbahn voll auszubauen. Die Widerspruchsverfahren sind abgeschlossen und
keine Klage gerichtsanhängig.
EWP-Maßnahmen Virchowstraße und Gröbenstraße
Die Beitragspflichtigkeit der Maßnahme gemäß KAG im 1.
Bauabschnitt in der Virchowstraße und in der Gröbenstraße war aufgrund der
äußert knappen Vorbereitungszeit erst spät erkennbar. Hier konnten die Anlieger
nur schriftlich über die Beitragspflicht informiert werden. Erst nach der
begonnenen Leitungsverlegung lagen die notwendigen Ausführungsplanungen zum
Straßenbauprojekt für die gesamte Virchowstraße bzw. Gröbenstraße vor. Im 2.
Bauabschnitt der Virchowstraße konnte dann umfassend informiert werden. Für die
Gröbenstraße wurde Ende 2005 durch die EWP der Kostenanteil für den
Straßenausbau vorgelegt. Die Anlieger werden hier im II. Quartal 2006 in einer
Bürgerversammlung über die Höhe und den genauen Zeitpunkt der Beitragserhebung
informiert. Sollte die Mehrheit der Anlieger sich gegen die Beitragserhebung
aussprechen, wird der Vorgang der StVV zur Entscheidung vorlegt. Gemeinsame
Vorhaben mit der EWP wurden ab 2004 besser koordiniert. Hier erfolgt seitdem
eine gemeinsame Information mit der EWP über die geplante koordinierte
Leitungsverlegungs- und Straßenbaumaßnahme, wie 2005 in Drewitz beim Nuthedamm
und bei den 2006 geplanten Maßnahmen in der Leibl- und Heckenstraße.
Berliner Straße
In 2006 wird der Radweg in der Berliner Straße abgerechnet.
Die Anlieger sind bereits im Januar 2006 von der anstehenden Beitragserhebung
und der Beitragshöhe im ersten Halbjahr 2006 informiert worden. Zum Teil wird
auch hier die fehlende Anliegerbeteiligung in Schreiben an den Fachbereich
Grün- und Verkehrsflächen kritisiert.
Übrige Maßnahmen Benzstraße, Friedrich-Wolf- /Erich-Weinert-Str., Drewitzer Straße
Bei den übrigen bereits abgerechneten Maßnahmen wurde die
Nichtbeteiligung durch die Beitragspflichtigen nicht öffentlich thematisiert.
Die fehlende Information vor Baubeginn führt aber nicht zum
Wegfall der Beitragspflicht. Der Gesetzgeber hat im KAG keine
Anliegerbeteiligung als zwingenden Satzungsbestandteil vorgesehen. Dies ergibt
sich nach obergerichtlicher Rechtsprechung auch nicht aus allgemeinen
Rechtsgrundsätzen. Eine Mitsprache der Anlieger ist keine Voraussetzung für die
Beitragsfähigkeit der Maßnahme. Ist die Maßnahme dem Grunde nach beitragsfähig,
besteht eine Beitragserhebungspflicht, die sich aus § 8 Abs. 1 KAG i.V.m. der
jeweiligen Straßenbaubeitragssatzung ergibt. Ein Verzicht auf die Erhebung der
Beiträge kommt somit schon aus rechtlichen Gründen nicht in Betracht.
3. Satzungsprobleme
Derzeit gilt für Straßenausbaumaßnahmen, bei denen die sachliche Beitragspflicht im Zeitraum vom 21.11.1997 bis 30.06.2004 entstanden ist, die „Satzung über die Erhebung von Straßenbaubeiträgen für straßenbauliche Maßnahmen der Landeshauptstadt Potsdam für den Zeitraum vom 21.11.1997 bis 30.06.2004 vom 15.11.2004“, die sogenannte rückwirkende Satzung, die von der Stadtverordnetenversammlung am 03.11.2004 beschlossen wurde.
Im Zusammenhang mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht Potsdam erhielt der FB Grün- und Verkehrsflächen in einem Erörterungstermin am 14. November 2005 den richterlichen Hinweis, dass die rückwirkende Satzung für Maßnahmen, die vor dem 01. 02. 2004 fertiggestellt wurden aufgrund des Fehlens eines konkreten Beitragssatzes als vor dem 01.02.2004 nicht anwendbar sei. Das Verwaltungsgericht hat jedoch den Weg einer geänderten rückwirkenden Satzung aufgezeigt, die zurzeit erarbeitet wird und umgehend der StVV vorgelegt werden soll. Wird diese Satzung beschlossen, besteht für die Heranziehungsbescheide eine hinreichende satzungsrechtliche Grundlage.
Aus dem betroffenen Zeitraum sind insgesamt 16 Klagen beim Verwaltungsgericht anhängig, 59 Widersprüche offen und 2 Maßnahmen noch abzurechen. Eine rechtmäßige Satzung ist hier Vorraussetzung, um die Forderungen für die Stadt rechtssicher durchzusetzen.
Dies betrifft die Maßnahmen:
1.
die Verbesserung des Geh- und Radweges in der Potsdamer Straße im
Abschnitt von Amundsenstraße bis Rückertstraße
Beitragssatz: 0,517 €/m², 41 Widersprüche offen
2.
die Verbesserung des Geh- und Radweges in der Berliner Straße im
Abschnitt von Charlottenstraße bis Holzmarktstraße
Beitragssatz: 0,313 €/m², Abrechnung soll im II. Halbjahr 2006 erfolgen
3.
die Erneuerung des Radweges und der Park- und Abstellflächen in
der Berliner Straße von Sanierungsgebietsgrenze (Haus-Nr. 30) bis
Straßenbahnwendeschleife /Rembrandt-straße
Beitragssatz: 0,61 €/m², Abrechnung soll im II. Halbjahr 2006 erfolgen
4.
die Erneuerung der Fahrbahn und der Beleuchtung in der
Großbeerenstraße
Beitragssatz: 2,663 €/m², 1 Klage offen
5.
die Verbesserung der Fahrbahn in der Stahnsdorfer Straße von
August-Bebel-Straße bis Rote-Kreuz-Straße
Beitragssatz: 1,299 €/m², 4 Klagen offen
6.
Verbesserung der Florastraße im Abschnitt von Potsdamer Straße bis
Hügelweg
Beitragssatz: 3,152 €/m², 28
Widersprüche offen
7.
Verbesserung der Kirschallee im Abschnitt von Erwin-Barth-Straße
bis Grenzallee
Beitragssatz: 2,48 €/m², 3 Klagen offen
8.
Verbesserung der Gehwege in der Hebbelstraße im Abschnitt von
Bertha-von-Suttner-Straße bis Am Neuen Garten
Beitragssatz: 1,92 €/m², 2 Klagen offen
9.
die Verbesserung und Erneuerung der Straßenbeleuchtungsanlage in
der Tornowstraße
Beitragssatz: 0,372 €/m², 6 Klagen offen
Der Fachbereich Grün- und Verkehrsflächen hat nach dem richterlichen Hinweis unverzüglich mit der Erarbeitung einer neuen rückwirkenden Satzung begonnen. Da die offenen Beitragssätze noch zu ermitteln waren, kann die Satzung erst im April 2006 der Stadtverordnetenversammlung vorgelegt werden.
Die Beitragssätze bei bereits abgerechneten Maßnahmen entsprechen denen, die den jeweiligen Beitragsbescheiden zugrunde gelegt wurden. Die Beitragshöhe bleibt somit unverändert. Um Rundungsdifferenzen auszuschließen, sind in der Satzung 8 Stellen nach dem Komma anzugeben, da die Beiträge mit dieser Genauigkeit auch digital berechnet werden.
Mit dem Beschluss dieser Satzung kommt die Stadt ihrer gesetzlichen Pflicht zur Erhebung von Straßenbaubeiträgen nach § 8 KAG nach.
4. Zukünftiges Verfahren der Anliegerbeteiligung
Um zukünftig noch besser der umfassenden
Informationspflicht der Verwaltung nachzukommen, insbesondere im Hinblick auf
die Beitragserhebung über den Anforderungen des § 10 der
Straßen-baubeitragssatzungen hinaus, ist folgendes mehrstufiges
Beteiligungsverfahren geplant . Dabei sind die bisher gesammelten positiven
Erfahrungen miteingeflossen.
- Aufstellung
des Bauprogramms
durch Feststellung des Ausbauerfordernisses durch den
Baulastträger
a.)
als
Ergebnis eines mangelhaften Bauszustandes, wenn auch durch den Einsatz von
Mitteln des Verwaltungshaushaltes keine dauerhafte Verbesserung eintritt oder
die eingesetzten Haushaltsmittel kein wirtschaftliches Ergebnis erwarten
lassen,
b.)
der
Ausbauwunsch durch Anlieger besteht,
c.)
durch
Maßnahmen Dritter, wie Versorgungsunternehmen, die Wiederherstellungspflicht
der Verkehrsanlage zur anteiligen Kostenbeteiligung des Baulastträgers führt
- Einstellung
in den Haushaltsplan (Haushaltsanmeldung für Planung und Bau)
Mit der Aufnahme der Straßenausbaumaßnahme in die
Haushaltsplanung wird durch Haushaltsbeschluss der SVV die ernste Ausbauabsicht
des Fachbereiches bestätigt. Es erfolgt die Berücksichtigung und Darstellung
des Einsatzes evtl. Fördermittel
- Durchführung
der ersten allg. Bürgerinformation
Mit Veröffentlichung der Ausbauabsicht im Amtsblatt mit
Lageplanausschnitt und Erläuterungen kann der Bürger erste Grundinformationen (
Auslegung im Fachbereich für 1 Monat) erhalten. Darüber hinaus ist das
Verfahren auch geeignet, das frühzeitige Trägerbeteiligungsverfahren
durchzuführen und Hinweise und Ergänzungen im weiteren Planverlauf zu
berücksichtigen.
- Beginn
der technischen Planung (Grundlagenermittlung, Vorplanung)
Nach Auswertung des Rücklaufs aus der allgemeinen
Bürgerinformation wird die Aufgabenstellung des künftigen Fachplaners
aufgestellt und ist Grundlage des Ingenieur-vertrages. Dieser kann verschiedene
Varianten aufstellen und hinsichtlich konstruktiver Gestaltung, Zweckmäßigkeit,
Wirtschaftlichkeit unter Beachtung der Umweltverträglichkeit diese gegenüber
stellen. Im Verfahren sind die betroffenen Eigentümer festzustellen und die
Beteiligung der Versorgungsunternehmen und sonstiger Betroffener gesichert.
- Erste
Anliegerbeteiligung
Das Ergebnis der Vorplanung wird den betroffenen Anliegern
mit dem Ziel mitgeteilt, eine einvernehmliche Vorzugslösung aus den Varianten
abzustimmen. Dazu zählt die Aussage zum geschätzten Beitragssatz (€/m²) und der
Termin der Beitragserhebung. Ggf. sind mehrere Folgeveranstaltungen notwendig. In
den neuen Ortsteilen wird die Beteiligung der OBR vorgesehen.
- Mitteilungsvorlage
für den Hauptausschuss, Entscheidung in der in der SVV
Das Ergebnis der ersten Anliegerbeteiligung mit
Einvernehmensherstellung wird als Mitteilungsvorlage in den Hauptausschuss
eingebracht. Im Fall der mehrheitlichen Ablehnung wird gemäß § 10 der Straßenbaubeitragssatzung eine
Beschlussvorlage zur Entscheidung der SVV vorgelegt.
- Durchführung
der Entwurfs-, Genehmigungs-, und Ausführungsplanung, Ausschreibung und
Vergabe
Mit Annahme der bestätigten Vorzugslösung erfolgt die
weitere Beplanung und Konkretisierung der Ausbauabsicht mit Einstellung
entsprechender Haushaltsmittel zur Baudurchführung und Festlegung des Maßnahmen-Zeit-Planes
(MZP). Dabei werden technologische und ausschreibungsrelevante Bedingungen
abgestimmt und der Finanzierungsplan fortgeschrieben. Weiterhin Baubeginn,
Bauzeit, Ablauf und Höhe der Anliegerkostenbeteiligung gemäß KAG.
- Zweite
Anliegerbeteiligung
Nach Zuschlagserteilung erfolgt die Darstellung der
Planungsergebnisse und die Informationen zum weiteren Verfahren
(Ausführungsbetrieb, Ansprechpartner, Verkehrsführung, bekannte Behinderungen
und Darstellung des MZP) Sollten sich zur Vorkalkulation Änderungen bezüglich
des Beitragssatzes ergeben haben, erfolgt die entsprechende Information. Ziel
ist die regelmäßige Durchsetzung von Vorauszahlungs-bescheiden.
- Baubeginn
Übertragung der Leistungserfüllung an den Unternehmer mit
Verpflichtung zur regelmäßigen Bürgerinformation aus dem Bauablauf.
Durchführung der hoheitlichen Bauleitung durch den Bereich Verkehrsanlagen.
- Abrechnungsverfahren
Nach der VOB-Abnahme und Aufteilung der umlagefähigen Kosten durch 474/475 erfolgt ab 2007 unverzüglich die Beitragserhebung nach KAG unter Berücksichtigung evt. Fördermittel durch 471 (6 Monate nach Abnahme).
In 2006 sind zurzeit 10 Informationsveranstaltungen zu
beitragspflichtigen Baumaßnahmen durch den Fachbereich Grün- und
Verkehrsflächen geplant, wobei weitere hinzukommen können:
-
An der Jubelitz im Ortsteil Fahrland
-
Thomas-Müntzer-Straße, Reiherbergstraße und Karl-Liebknecht-Straße
im Ortsteil Golm
-
Heckenstraße und Leiblstraße zusammen mit der EWP
-
Wohngebiet Am Schlaatz
-
Gröbenstraße
-
Tornowstraße
-
Beetzweg