Mitteilungsvorlage - 06/SVV/0118

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis:

 

Durch Entscheidung des Oberbürgermeisters wurde der Geschäftsbereich 4 beauftragt, bis zum 08.02.2006 eine ausführliche Mitteilungsvorlage zur Straßenausbaubeitragserhebung insbesondere im Hinblick auf die stattgefundene Anliegerinformation bei Bauvorhaben mit Baubeginn ab 2000 vorzulegen.

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Erläuterung

 

1. Rechtsgrundlagen

 

Die Landeshauptstadt Potsdam ist gemäß § 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) und den folgenden Straßenbaubeitragssatzungen verpflichtet, den Straßenanlieger angemessen an den Kosten des Straßenausbaus zu beteiligen und Beiträge zu erheben:

 

-          Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen der LHP v. 24.10.97 (Inkrafttreten am 21.11.1997)

-          Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen der LHP v. 15.07.03 (Inkrafttreten am 06.08.03)

-          Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen der LHP für den Zeitraum vom 21.11.97 bis 30.06.04 v. 03.11.04 (Inkrafttreten am 21.11.1997, Außerkrafttreten am 30.06.04)

-          Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen der LHP v. 21.12.04 (Inkrafttreten am 01.07.04)

 

Anlage 1: Übersicht Beitragssatzungen

 

Beiträge dienen dem Ersatz des Aufwandes für Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen oder Teilen davon, jedoch ohne die laufende Unterhaltung und Instandsetzung.

 

Die sachliche Beitragspflicht entsteht mit dem Datum der letzten Abnahme, die zur Erfüllung des Bauprogrammes führt. Es gilt die Satzung, die am Tage der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht gültig ist. Die Stadt hat innerhalb der nächsten vier Jahre die Beitragsbescheide zu erlassen, da sonst die Forderung verjährt. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die VOB-Abnahme der bauprogrammgemäß hergestellten Anlage stattfand.

 

Veranlasser von beitragspflichtigen Maßnahmen sind:

 

Þ     der Bereich Verkehrsanlagen für Straßenbaumaßnahmen des Vermögenshaushaltes,

Þ     der Eigenbetrieb Stadtbeleuchtung für Beleuchtungsanlagen im Auftrage des Fachbereiches Grün- und Verkehrsflächen,

Þ     die Energie- und Wasser Potsdam GmbH bei größeren Kanal- und Straßenbauvorhaben,

Þ     der Sanierungsträger Stadtkontor GmbH,

Þ     der Sanierungsträger Potsdam GmbH,

Þ     der Entwicklungsträger Bornstedter Feld GmbH und

Þ     private Erschließungsträger durch Vertrag.

 

 

2. Übersicht der beitragspflichtigen Maßnahmen ab Baubeginn 2000 und Anliegerinformation

 

Ab dem Jahr 2000 wurde bei insgesamt 50 beitragspflichtigen Maßnahmen in Potsdam mit dem Bau begonnen. Dabei wurden bis einschließlich 2005 Beiträge in Höhe von 2,3 Mio. Euro für den städtischen Vermögenshaushalt eingenommen.

 

Anlage 2: Übersicht Straßenbaubeitragsmaßnahmen ab Baubeginn 2000

 

Seit Inkrafttreten der Straßenbaubeitragssatzung vom 24.10.1997 und der nachfolgend beschlossen Straßenbaubeitragssatzungen ist satzungsrechtlich nach § 10 die Anliegerbeteiligung wie folgt vorgeschrieben:

 

„Die Verwaltung hat die betroffenen Anlieger frühzeitig von der Entscheidung über eine Straßenbaumaßnahme zu informieren. Spricht sich eine Mehrheit der Anlieger gegen die geplante Straßenbaumaßnahme aus, ist die Angelegenheit der Stadtverordnetenversammlung zur Entscheidung vorzulegen.“

 

Von den 50 beitragspflichtigen Maßnahmen wurde in 42 Fällen eine Anliegerinformation in der Regel vor Baubeginn durchgeführt. Die beitragspflichtigen Grundstückseigentümer wurden persönlich oder in Informationsveranstaltungen über die Straßenbaumaßnahme in Kenntnis gesetzt. Baubegeleitend wurden die Anlieger über das Baugeschehen fortlaufend informiert.

 

In 3 von diesen 42 Fällen sprach sich die Mehrheit der Anlieger gegen die Baumaßnahme aus, sodass die Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung übergeben werden musste. Hier wurde jeweils ein Beschluss zum Ausbau gefasst.

 

In 8 Fällen bei denen 2000 bzw. 2001 mit dem Bau begonnen wurde, ist die Verwaltung in der Vergangenheit ihrer umfassenden Informationspflicht insbesondere im Hinblick auf die Beitragserhebung nicht nachgekommen. Bei den betroffenen Maßnahmen handelt es sich um 5 Straßenbaumaßnahmen:

 

Þ     Parkstraße (EWP Maßnahme, abgerechnet 2005)

Þ     Benzstraße (abgerechnet 2005)

Þ     Florastraße (diverse Widerspruchsverfahren)

Þ     Potsdamer Straße (diverse Widerspruchsverfahren)

Þ     Radweg Berliner Straße (Abrechnung in 2006 geplant)

 

Weiterhin bei 3 ausschließlichen Vorhaben zur Verbesserung und Erneuerung von Straßenbeleuchtungsanlagen:

 

Þ     Friedrich-Wolf- und Erich-Weinert-Straße (abgerechnet 2004)

Þ     Tornow- und Küsselstraße (abgerechnet 2004)

Þ     Drewitzer Straße (1. Teil abgerechnet 2005, 2. Teil in 2006)

 

Hintergrund ist hier, dass in Vorbereitung der BUGA das Investitionsvolumen erheblich angestiegen war und die damals damit beauftragten Mitarbeiter überlastet waren. Aus diesen Versäumnissen wurden seinerzeit bereits die Konsequenzen gezogen und die organisatorischen Mängel beseitigt. Ab 2002 waren die Aufgaben der Straßenplanung, des Straßenbaus und der Beitragserhebung im Fachbereich Grün- und Verkehrsflächen zusammengeführt.

 

Florastraße

In der Florastraße hat die Verwaltung vor Baubeginn die betroffenen Anlieger nicht frühzeitig von der Entscheidung über eine Straßenbaumaßnahme informiert. Im Rahmen des Umlegungsverfahrens wurde die Beitragspflicht nur global angesprochen. Seit Beginn der Straßenbaumaßnahme sind viele Grundstücke erst durch die heutigen Beitragspflichtigen erworben worden. Aus einem internen Vermerk vom 04. August 2000 geht hervor, dass aus zeitlichen Gründen eine Bürgerbeteiligung nicht stattfinden konnte.

 

Für die im vergangenen Jahr abgerechnete Straßenbaumaßnahme Florastraße sind die Straßenbaubeitragsbescheide auf der Grundlage einer nicht anwendbaren Satzung erlassen worden. Die Heilung des Satzungsmangels konnte nicht abgewartet werden, da am 31.12.2005 die Verjährung eintrat und nur durch den Erlass von Bescheiden noch im Jahr 2005 der Eintritt der Festsetzungsverjährung verhindert werden konnte.

 

In der Florastraße wurden bei 35 erlassenen Bescheiden, 28 Widersprüche eingelegt. Die Vollziehung der Forderungen ist bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens ausgesetzt.

 

Potsdamer Straße

In der Potsdamer Straße handelt es sich um den Bau eines kombinierten Geh- und Radweges entlang der Bundesstraße 273 von der Amundsenstr. bis zur Rückertstraße. Die Herstellung der Anlage erfolgte in zwei Bauabschnitten. Der 1. Bauabschnitt, von der Amundsenstraße bis Florastraße wurde 1999 realisiert. Der 2. Bauabschnitt von der Florastraße bis zur Rückertstraße wurde 2001 begonnen und mit der VOB-Abnahme am

 

06.03.2002 fertiggestellt. Durch das Anlegen eines kombinierten Geh- und Radweges in der Nebenanlage wurden die Konfliktpunkte in der mit Kfz-Verkehr hochfrequentierten Bundesstraße zwischen Kfz-Verkehr und Radfahrer erheblich minimiert.

 

Eine Anliegerbeteiligung fand für den ersten Bauabschnitt nicht statt. Aus internen Vermerken geht hervor, dass das damalige Tiefbauamt am 19.07.1999 mitteilt, den Abschnitt vor Schuljahresbeginn am 01.09.1999 fertig stellen zu wollen. Eine Anliegerbeteiligung war dann aus Zeitgründen nicht mehr möglich. Im zweiten Bauabschnitt wurden die Anlieger mit Schreiben vom 13.10.2000 frühzeitig über den Ausbau des Geh- und Radweges durch das Tiefbauamt informiert. Auf die Straßenbaubeitragspflicht wurde aber nicht expliziert hingewiesen, deshalb wurden mit Schreiben vom 16.06.2005 die Anlieger über die beabsichtigte Beitragserhebung im III. Quartal 2005 informiert.

 

Es wurden 41 Widersprüche zu 67 Bescheiden eingelegt. Die Vollziehung der Forderungen ist bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens ausgesetzt.

 

Tornow- und Küsselstraße

Mängel bei der Information der Anlieger traten anfangs bei Maßnahmen an Straßenbeleuchtungsanlagen auf, bei denen defekte Anlagen umgehend ersetzt werden mussten. Hier handelt es sich um Maßnahmen der Gefahrenabwehr, bei denen eine Anliegerbeteiligung  wegen der Eilbedürftigkeit nicht durchgeführt werden konnte. Ende November 2004 wurden in der Tornow- und Küsselstraße Bescheide wegen der Erneuerung und Verbesserung der Straßenbeleuchtungsanlagen erhoben. Der Beitragssatz lag bei 0,37 €/m² bzw. 0,22 €/m². Es gab hier 71 Widersprüche zu 125 Beitragsbescheiden. Die Widerspruchsverfahren sind abgeschlossen und 6 Klagen gerichtsanhängig.

 

EWP-Maßnahmen insbesondere Parkstraße

Zu nennen sind im Übrigen 3 Straßenbaumaßnahmen, die im Zusammenhang mit Investitionen der EWP durchgeführt wurden. Bei der Parkstaße wurde die Beitragspflicht 2001 erst nach Baubeginn erkannt. Geplant war zunächst nur der nicht beitragsfähige Deckenschluss nach der Leitungsverlegung. Die Baufirma hat jedoch technische Bedenken angemeldet. Gemeinsam wurde durch das damalige Tiefbauamt und die EWP während der Bauphase entschieden, die Fahrbahn voll auszubauen. Die Widerspruchsverfahren sind abgeschlossen und keine Klage gerichtsanhängig.

 

EWP-Maßnahmen Virchowstraße und Gröbenstraße

Die Beitragspflichtigkeit der Maßnahme gemäß KAG im 1. Bauabschnitt in der Virchowstraße und in der Gröbenstraße war aufgrund der äußert knappen Vorbereitungszeit erst spät erkennbar. Hier konnten die Anlieger nur schriftlich über die Beitragspflicht informiert werden. Erst nach der begonnenen Leitungsverlegung lagen die notwendigen Ausführungsplanungen zum Straßenbauprojekt für die gesamte Virchowstraße bzw. Gröbenstraße vor. Im 2. Bauabschnitt der Virchowstraße konnte dann umfassend informiert werden. Für die Gröbenstraße wurde Ende 2005 durch die EWP der Kostenanteil für den Straßenausbau vorgelegt. Die Anlieger werden hier im II. Quartal 2006 in einer Bürgerversammlung über die Höhe und den genauen Zeitpunkt der Beitragserhebung informiert. Sollte die Mehrheit der Anlieger sich gegen die Beitragserhebung aussprechen, wird der Vorgang der StVV zur Entscheidung vorlegt. Gemeinsame Vorhaben mit der EWP wurden ab 2004 besser koordiniert. Hier erfolgt seitdem eine gemeinsame Information mit der EWP über die geplante koordinierte Leitungsverlegungs- und Straßenbaumaßnahme, wie 2005 in Drewitz beim Nuthedamm und bei den 2006 geplanten Maßnahmen in der Leibl- und Heckenstraße.

 

Berliner Straße

In 2006 wird der Radweg in der Berliner Straße abgerechnet. Die Anlieger sind bereits im Januar 2006 von der anstehenden Beitragserhebung und der Beitragshöhe im ersten Halbjahr 2006 informiert worden. Zum Teil wird auch hier die fehlende Anliegerbeteiligung in Schreiben an den Fachbereich Grün- und Verkehrsflächen kritisiert.

 

Übrige Maßnahmen Benzstraße, Friedrich-Wolf- /Erich-Weinert-Str., Drewitzer Straße

Bei den übrigen bereits abgerechneten Maßnahmen wurde die Nichtbeteiligung durch die Beitragspflichtigen nicht öffentlich thematisiert.

 

 

Die fehlende Information vor Baubeginn führt aber nicht zum Wegfall der Beitragspflicht. Der Gesetzgeber hat im KAG keine Anliegerbeteiligung als zwingenden Satzungsbestandteil vorgesehen. Dies ergibt sich nach obergerichtlicher Rechtsprechung auch nicht aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen. Eine Mitsprache der Anlieger ist keine Voraussetzung für die Beitragsfähigkeit der Maßnahme. Ist die Maßnahme dem Grunde nach beitragsfähig, besteht eine Beitragserhebungspflicht, die sich aus § 8 Abs. 1 KAG i.V.m. der jeweiligen Straßenbaubeitragssatzung ergibt. Ein Verzicht auf die Erhebung der Beiträge kommt somit schon aus rechtlichen Gründen nicht in Betracht.

 

 

3. Satzungsprobleme

 

Derzeit gilt für Straßenausbaumaßnahmen, bei denen die sachliche Beitragspflicht im Zeitraum vom 21.11.1997 bis 30.06.2004 entstanden ist, die „Satzung über die Erhebung von Straßenbaubeiträgen für straßenbauliche Maßnahmen der Landeshauptstadt Potsdam für den Zeitraum vom 21.11.1997 bis 30.06.2004 vom 15.11.2004“, die sogenannte rückwirkende Satzung, die von der Stadtverordnetenversammlung am 03.11.2004 beschlossen wurde.

 

Im Zusammenhang mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht Potsdam erhielt der FB Grün- und Verkehrsflächen in einem Erörterungstermin am 14. November 2005 den richterlichen Hinweis, dass die rückwirkende Satzung für Maßnahmen, die vor dem 01. 02. 2004 fertiggestellt wurden aufgrund des Fehlens eines konkreten Beitragssatzes als vor dem 01.02.2004 nicht anwendbar sei. Das Verwaltungsgericht hat jedoch den Weg einer geänderten rückwirkenden Satzung aufgezeigt, die zurzeit erarbeitet wird und umgehend der StVV vorgelegt werden soll. Wird diese Satzung beschlossen, besteht für die Heranziehungsbescheide eine hinreichende satzungsrechtliche Grundlage.

 

Aus dem betroffenen Zeitraum sind insgesamt 16 Klagen beim Verwaltungsgericht anhängig, 59 Widersprüche offen und 2 Maßnahmen noch abzurechen. Eine rechtmäßige Satzung ist hier Vorraussetzung, um die Forderungen für die Stadt rechtssicher durchzusetzen.

 

Dies betrifft die Maßnahmen:

 

1.      die Verbesserung des Geh- und Radweges in der Potsdamer Straße im Abschnitt von Amundsenstraße bis Rückertstraße

Beitragssatz: 0,517 €/m², 41 Widersprüche offen

2.      die Verbesserung des Geh- und Radweges in der Berliner Straße im Abschnitt von Charlottenstraße bis Holzmarktstraße

Beitragssatz: 0,313 €/m², Abrechnung soll im II. Halbjahr 2006 erfolgen

3.      die Erneuerung des Radweges und der Park- und Abstellflächen in der Berliner Straße von Sanierungsgebietsgrenze (Haus-Nr. 30) bis Straßenbahnwendeschleife /Rembrandt-straße

Beitragssatz: 0,61 €/m², Abrechnung soll im II. Halbjahr 2006 erfolgen

4.      die Erneuerung der Fahrbahn und der Beleuchtung in der Großbeerenstraße

Beitragssatz: 2,663 €/m², 1 Klage offen

5.      die Verbesserung der Fahrbahn in der Stahnsdorfer Straße von August-Bebel-Straße bis Rote-Kreuz-Straße

Beitragssatz: 1,299 €/m², 4 Klagen offen

6.      Verbesserung der Florastraße im Abschnitt von Potsdamer Straße bis Hügelweg

Beitragssatz: 3,152 €/m², 28 Widersprüche offen

7.      Verbesserung der Kirschallee im Abschnitt von Erwin-Barth-Straße bis Grenzallee

Beitragssatz: 2,48 €/m², 3 Klagen offen

8.      Verbesserung der Gehwege in der Hebbelstraße im Abschnitt von Bertha-von-Suttner-Straße bis Am Neuen Garten

Beitragssatz: 1,92 €/m², 2 Klagen offen

 

 

9.      die Verbesserung und Erneuerung der Straßenbeleuchtungsanlage in der Tornowstraße

Beitragssatz: 0,372 €/m², 6 Klagen offen

 

Der Fachbereich Grün- und Verkehrsflächen hat nach dem richterlichen Hinweis unverzüglich mit der Erarbeitung einer neuen rückwirkenden Satzung begonnen. Da die offenen Beitragssätze noch zu ermitteln waren, kann die Satzung erst im April 2006 der Stadtverordnetenversammlung vorgelegt werden.

 

Die Beitragssätze bei bereits abgerechneten Maßnahmen entsprechen denen, die den jeweiligen Beitragsbescheiden zugrunde gelegt wurden. Die Beitragshöhe bleibt somit unverändert. Um Rundungsdifferenzen auszuschließen, sind in der Satzung 8 Stellen nach dem Komma anzugeben, da die Beiträge mit dieser Genauigkeit auch digital berechnet werden.

 

Mit dem Beschluss dieser Satzung kommt die Stadt ihrer gesetzlichen Pflicht zur Erhebung von Straßenbaubeiträgen nach § 8 KAG nach.

 

 

4. Zukünftiges Verfahren der Anliegerbeteiligung

 

Um zukünftig noch besser der umfassenden Informationspflicht der Verwaltung nachzukommen, insbesondere im Hinblick auf die Beitragserhebung über den Anforderungen des § 10 der Straßen-baubeitragssatzungen hinaus, ist folgendes mehrstufiges Beteiligungsverfahren geplant . Dabei sind die bisher gesammelten positiven Erfahrungen miteingeflossen.

 

  1. Aufstellung des Bauprogramms

durch Feststellung des Ausbauerfordernisses durch den Baulastträger

 

a.)    als Ergebnis eines mangelhaften Bauszustandes, wenn auch durch den Einsatz von Mitteln des Verwaltungshaushaltes keine dauerhafte Verbesserung eintritt oder die eingesetzten Haushaltsmittel kein wirtschaftliches Ergebnis erwarten lassen,

 

b.)    der Ausbauwunsch durch Anlieger besteht,

 

c.)    durch Maßnahmen Dritter, wie Versorgungsunternehmen, die Wiederherstellungspflicht der Verkehrsanlage zur anteiligen Kostenbeteiligung des Baulastträgers führt

 

  1. Einstellung in den Haushaltsplan (Haushaltsanmeldung für Planung und Bau)

Mit der Aufnahme der Straßenausbaumaßnahme in die Haushaltsplanung wird durch Haushaltsbeschluss der SVV die ernste Ausbauabsicht des Fachbereiches bestätigt. Es erfolgt die Berücksichtigung und Darstellung des Einsatzes evtl. Fördermittel

 

  1. Durchführung der ersten allg. Bürgerinformation

Mit Veröffentlichung der Ausbauabsicht im Amtsblatt mit Lageplanausschnitt und Erläuterungen kann der Bürger erste Grundinformationen ( Auslegung im Fachbereich für 1 Monat) erhalten. Darüber hinaus ist das Verfahren auch geeignet, das frühzeitige Trägerbeteiligungsverfahren durchzuführen und Hinweise und Ergänzungen im weiteren Planverlauf zu berücksichtigen.

 

  1. Beginn der technischen Planung (Grundlagenermittlung, Vorplanung)

Nach Auswertung des Rücklaufs aus der allgemeinen Bürgerinformation wird die Aufgabenstellung des künftigen Fachplaners aufgestellt und ist Grundlage des Ingenieur-vertrages. Dieser kann verschiedene Varianten aufstellen und hinsichtlich konstruktiver Gestaltung, Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit unter Beachtung der Umweltverträglichkeit diese gegenüber stellen. Im Verfahren sind die betroffenen Eigentümer festzustellen und die Beteiligung der Versorgungsunternehmen und sonstiger Betroffener gesichert.

 

 

  1. Erste Anliegerbeteiligung

Das Ergebnis der Vorplanung wird den betroffenen Anliegern mit dem Ziel mitgeteilt, eine einvernehmliche Vorzugslösung aus den Varianten abzustimmen. Dazu zählt die Aussage zum geschätzten Beitragssatz (€/m²) und der Termin der Beitragserhebung. Ggf. sind mehrere Folgeveranstaltungen notwendig. In den neuen Ortsteilen wird die Beteiligung der OBR vorgesehen.

 

  1. Mitteilungsvorlage für den Hauptausschuss, Entscheidung in der in der SVV

Das Ergebnis der ersten Anliegerbeteiligung mit Einvernehmensherstellung wird als Mitteilungsvorlage in den Hauptausschuss eingebracht. Im Fall der mehrheitlichen Ablehnung wird gemäß § 10 der Straßenbaubeitragssatzung eine Beschlussvorlage zur Entscheidung der SVV vorgelegt.

 

  1. Durchführung der Entwurfs-, Genehmigungs-, und Ausführungsplanung, Ausschreibung und Vergabe

Mit Annahme der bestätigten Vorzugslösung erfolgt die weitere Beplanung und Konkretisierung der Ausbauabsicht mit Einstellung entsprechender Haushaltsmittel zur Baudurchführung und Festlegung des Maßnahmen-Zeit-Planes (MZP). Dabei werden technologische und ausschreibungsrelevante Bedingungen abgestimmt und der Finanzierungsplan fortgeschrieben. Weiterhin Baubeginn, Bauzeit, Ablauf und Höhe der Anliegerkostenbeteiligung gemäß KAG.

 

  1. Zweite Anliegerbeteiligung

Nach Zuschlagserteilung erfolgt die Darstellung der Planungsergebnisse und die Informationen zum weiteren Verfahren (Ausführungsbetrieb, Ansprechpartner, Verkehrsführung, bekannte Behinderungen und Darstellung des MZP) Sollten sich zur Vorkalkulation Änderungen bezüglich des Beitragssatzes ergeben haben, erfolgt die entsprechende Information. Ziel ist die regelmäßige Durchsetzung von Vorauszahlungs-bescheiden.

 

  1. Baubeginn

Übertragung der Leistungserfüllung an den Unternehmer mit Verpflichtung zur regelmäßigen Bürgerinformation aus dem Bauablauf. Durchführung der hoheitlichen Bauleitung durch den Bereich Verkehrsanlagen.

 

  1. Abrechnungsverfahren

Nach der VOB-Abnahme und Aufteilung der umlagefähigen Kosten durch 474/475 erfolgt ab 2007 unverzüglich die Beitragserhebung nach KAG unter Berücksichtigung evt. Fördermittel durch 471 (6 Monate nach Abnahme).

 

In 2006 sind zurzeit 10 Informationsveranstaltungen zu beitragspflichtigen Baumaßnahmen durch den Fachbereich Grün- und Verkehrsflächen geplant, wobei weitere hinzukommen können:

 

-          An der Jubelitz im Ortsteil Fahrland

-          Thomas-Müntzer-Straße, Reiherbergstraße und Karl-Liebknecht-Straße im Ortsteil Golm

-          Heckenstraße und Leiblstraße zusammen mit der EWP

-          Wohngebiet Am Schlaatz

-          Gröbenstraße

-          Tornowstraße

-          Beetzweg

 

 

 

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