Beschlussvorlage - 06/SVV/0138

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

„Ordnungsbehördliche Verordnung der Landeshauptstadt Potsdam über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass für das Jahr 2006“

Reduzieren

Erläuterung

Begründung:

für die Ordnungsbehördliche Verordnung der Landeshauptstadt Potsdam über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass für das Jahr 2006

 

Das Ladenschlussgesetz (LSchlG), § 14, vom 02. Juni 2003 erlaubt, Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen zusätzlich an maximal vier Sonn- und Feiertagen für höchstens fünf Stunden geöffnet zu halten. Die Landesregierung Brandenburg hat mit Verordnung vom 25.09.1999 bestimmt, dass die Kreisordnungsbehörden diese Tage mit Rechtsverordnung freigeben können.

 

Den Märkten und Messen ähnliche Veranstaltungen sind Ausstellungen, Kongresse, Kulturveranstaltungen, wie Theater- und Filmfestspiele, Musikfeste, Sportveranstaltungen, Verbraucherveranstaltungen, Volksfeste u.s.w., mit traditioneller und überörtlicher Bedeutung, die einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen. Der Besucherstrom darf nicht erst durch ein Offenhalten der Verkaufsstellen ausgelöst werden. Vielmehr muss durch die Vielzahl der Besucher ein Bedürfnis zur Offenhaltung der Läden bestehen. Für eine Ordnungsbehördliche Verordnung besteht keinesfalls Anlass, wenn der Zweck der Veranstaltung primär darin zu sehen ist, Verkaufsstellen offen zu halten und deren Umsatz zu steigern, oder wenn das Offenhalten von Verkaufsstellen den Zweck einer Veranstaltung überhaupt erst rechtfertigen soll.

 

Nach diesen Kriterien wurde von der Verwaltung geprüft, welche der für 2006 geplanten Veranstaltungen mit ihrem Charakter, ihrer Tradition und dem zu erwartenden Besucherstrom, ein Bedürfnis zusätzlicher Versorgung außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten hervorrufen werden.

 

Im Oktober 2005 wurden der Bereich Marketing, der Fachbereich Kultur, der Bereich Sport, sowie Veranstalter und Interessenvertretungen des Einzelhandels um entsprechende Zuarbeit gebeten. Im November/Dezember 2005 wurden die benannten Veranstaltungen gewertet und Schwerpunkte gesetzt.

 

Die anhörungspflichtigen Stellen, die Vereinte Dienstleistungsgesellschaft (ver.di e.V.) des Landesbezirkes Berlin-Brandenburg – Fachbereich Handel, der Handelsverband Berlin- Brandenburg e.V. und die Industrie- und Handelskammer Potsdam (IHK) wurden im Dezember 2005 gehört. Am 20.12.2006 lagen alle ergänzenden Zuarbeiten und abgeforderten Stellungnahmen vor. Sie wurden geprüft und fanden in der Verordnung Berücksichtigung.

 

Der Handelsverband Berlin- Brandenburg e.V. und die IHK machten keine Einwände geltend.

 

Die Gewerkschaft ver.di bewertete diese Veranstaltungen als von besonderem öffentlichen Interesse mit traditionellem Charakter. Jedoch kann sie die Voraussetzungen für die Genehmigung der vorgesehenen Sonderöffnungszeiten im gesamten Stadtgebiet der Stadt Potsdam, insbesondere für die nach der Gebietsreform zur Stadt Potsdam gehörenden Ortsteile, nicht erkennen.

Sie bittet um Überprüfung, ggf. um Änderung bzw. um Sicherung der Arbeitnehmerrechte.

 

Die Bedenken der Gewerkschaft wurden geprüft. Nach Abwägung der widerstreitenden Interessen wird für den Einzelfall das Erfordernis zur Versorgung der Veranstaltungsbesucher durch zusätzliche Ladenöffnungszeiten höherwertig eingeschätzt. Der Hinweis der Gewerkschaft ver.di zu den Arbeitnehmerrechten wurde in § 2 der Verordnung berücksichtigt.

 

Alle in die Verordnung aufgenommenen Veranstaltungen sind Anlass, nicht Mittel zur Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntages. Es sind Veranstaltungen mit eigenständiger, von erweiterten Öffnungszeiten unabhängiger Attraktivität und zählen zu den zulässigen Veranstaltungsformen nach § 14 LSchlG. Sie ziehen einen beträchtlichen Besucherstrom an, der sich von dem sonst üblichen abzeichnet und deshalb besteht ein Bedürfnis zur Offenhaltung der Läden. Alle Veranstaltungen haben überörtliche Bedeutung. Ausgeschlossen ist, dass der Zweck der Veranstaltung primär darin zu sehen ist, Verkaufsstellen offen zu halten, oder deren Umsatz zu steigern.

 

Bei der Freigabe kann die Offenhaltung von Verkaufsstellen auf bestimmte Bezirke / Gebiete und Handelszweige beschränkt werden (§ 14 Abs. 2 Satz 1 LSchlG). Das freigegebene Stadtgebiet muss sich im Auswirkungsbereich der jeweiligen Veranstaltung befinden. Eine Beschränkung auf bestimmte Stadtgebiete ist, wie in den Vorjahren auch, für das Jahr 2006 nicht vorgesehen.

 

In die Verordnung werden alljährlich wiederkehrende traditionelle Veranstaltungen aufgenommen.

 

Gewachsene Tradition und überregionale Ausstrahlung sind kennzeichnend für das Tulpenfest, das auch in diesem Jahr wieder durch den Förderverein zur Pflege Niederländischer Kultur im Holländischen Viertel vorbereitet und durchgeführt wird.

 

Hinzu kommt der Töpfermarkt als eine Veranstaltung, die sich bereits in den vergangenen Jahren zum Publikumsmagneten in Potsdam entwickelt hat.

 

Durch die Initiative Toleranz e.V. in Kooperation mit den Botschaften der teilnehmenden Länder wird zum 3. Mal in Potsdam das Internationale Begegnungsfest durchgeführt. Veranstaltungsort wird erstmals der Bassinplatz (vorher Volkspark – BUGA-Gelände) sein. Das Fest dient der Förderung der Toleranz und besseren Verständigung zwischen den verschiedenen Kulturen. Durch ca. 20 Botschaften sollen durch die verschieden Stände (Informations-, Kultur-, Kunst-, Speisen und Getränkestände, Bühnenaufführungen, u.s.w.) Zeichen gesetzt werden für das Miteinander verschiedener Kulturen, für Verständigung und gegen Gewalt.

 

In den Bahnhofspassagen soll 2006 die 11. Potsdamer Bildungsmesse und ein Ausbildungstag für Jugendliche durchgeführt werden. Erstmalig wurde die Bildungsmesse in den Bahnhofspassagen am 04. und 05.11.2005 und der Ausbildungstag am 06.11.2005 durchgeführt. Es haben sich insgesamt ca. 25 Bildungsträger, Institutionen und Firmen in den Bahnhofspassagen präsentiert. Besucht wurde die Veranstaltung von ca. 50.000 Besuchern. Durch den Erfolg der Veranstaltung und auf Grund der Aktualität des Themas soll die Veranstaltung 2006 in einem noch größeren Rahmen stattfinden an der sich ca. 50 Bildungsträger, Institutionen und Firmen beteiligen.

 

Mit der Verordnung werden von den ArbeitnehmernInnen, die von der Ausnahmeregelung betroffen sein werden, in einem verhältnismäßigen Umfang ein zusätzlicher Einsatz ihrer Arbeitskraft abverlangt. Dabei werden die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Beschäftigten beachtet. Hinzu kommt, dass mit der Verordnung nicht die Pflicht zur Öffnung der einzelnen Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltungen verbunden ist.

 

Weitere Veranstaltungen, die für 2006 geplant sind, wurden in der vorliegenden Verordnung nicht berücksichtigt, obwohl auch diese bereits traditionellen Charakter tragen bzw. einen besonderen Höhepunkt darstellen, wie z.B. das Böhmische Weberfest und das Stadtwerkefest. Diese Feierlichkeiten am 09.06. – 11.06.2006 (Böhmisches Weberfest) und 02.07.2006 (Stadtwerkefest) müssen nicht gesondert geregelt werden, weil für diese Zeit auf Grund der Fußballweltmeisterschaft 2006 (08.06.2006 – 09.07.2006) Sonderregelungen zur Öffnung der Verkaufsstellen vorgesehen sind

 

Andere Veranstaltungen, wie zum Beispiel die Schlössernacht oder das Lichterfest, finden traditionell an Samstagen statt. Mit der Änderung des Ladenschlussgesetzes 2003 werden die Samstage nicht mehr durch Verordnung geregelt, da an diesen Tagen Verkaufsstellen ohnehin bis 20:00 Uhr geöffnet sein können.

 

Die Voraussetzungen für den Erlass der Verordnung sind gegeben.

 

Reduzieren

Fazit finanzielle Auswirkungen

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...