Beschlussvorlage - 06/SVV/0147

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Potsdam gemäß beiliegender Anlage

 

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Erläuterung

Begründung:

 

In der öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt       Potsdam am 02.11.2005 wurde zur Drucksache Nr. 05/SVV/0886 der Beigeordnete für den Geschäftsbereich 1 - Zentrale Steuerung und Service - , Herr Burkhard Exner, zum Ersten Beigeordneten für die Dauer von 8 Jahren gewählt. Dadurch entspricht die Regelung zur Vertretung des Oberbürgermeisters, die in der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Potsdam vom 11. November 2004 in § 17 bestimmt war, nicht mehr der zwischenzeitlich erfolgten Veränderung. Die Aufnahme der Reihenfolge der Stellvertretung für den Oberbürgermeister und Bürgermeister in die Hauptsatzung ist durch § 66 Abs. 1 GO zwingend vorgeschrieben.

 

Die Änderung der Hauptsatzung folgt der Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung zur Drucksache Nr. 05/SVV/0886 vom 02.11.2005.

 

Anlässlich der gemäß § 6 Abs. 2 GO erfolgten Anzeige der Hauptsatzung bei der Kommunalaufsicht und der Prüfung durch das Ministerium des Innern war festgestellt worden, dass ein Nachweis über die frühere Genehmigung der Stadtflagge in den Unterlagen des Stadtarchivs nicht aufgefunden werden konnte.

 

Für die Einführung oder Änderung der Flagge bedarf es nach § 12 Abs. 3 GO in Verbindung mit § 3 der Verordnung über kommunale Hoheitszeichen einer durch Gutachten des Brandenburgischen Landeshauptarchivs bestimmten Beschreibung der Flagge und ihrer Genehmigung durch das Ministerium des Innern.

Das Gutachten und die Genehmigung wurden wegen des fehlenden früheren Nachweises zwischenzeitlich eingeholt.

 

Die Genehmigung des Ministeriums des Innern schreibt vor, dass die durch Gutachten bestimmte Beschreibung der Flagge bei Novellierung der Hauptsatzung zu verwenden ist. Dies erfolgt daher mit der Änderung zu § 2 Abs. 3 der Hauptsatzung.

 

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

 

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