Beschlussvorlage - 06/SVV/0147
Grunddaten
- Betreff:
-
Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Potsdam
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- GB Zentrale Steuerung und Service
- Einreicher*:
- GB Steuerung und Service
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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01.03.2006
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Erläuterung
Begründung:
In der öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung
der Landeshauptstadt Potsdam am 02.11.2005 wurde
zur Drucksache Nr. 05/SVV/0886 der Beigeordnete für den Geschäftsbereich 1 -
Zentrale Steuerung und Service - , Herr Burkhard Exner, zum Ersten
Beigeordneten für die Dauer von 8 Jahren gewählt. Dadurch entspricht die
Regelung zur Vertretung des Oberbürgermeisters, die in der Hauptsatzung der
Landeshauptstadt Potsdam vom 11. November 2004 in § 17 bestimmt war, nicht mehr
der zwischenzeitlich erfolgten Veränderung. Die Aufnahme der Reihenfolge der
Stellvertretung für den Oberbürgermeister und Bürgermeister in die Hauptsatzung
ist durch § 66 Abs. 1 GO zwingend vorgeschrieben.
Die Änderung der Hauptsatzung folgt der Entscheidung der
Stadtverordnetenversammlung zur Drucksache Nr. 05/SVV/0886 vom 02.11.2005.
Anlässlich der gemäß § 6 Abs. 2 GO erfolgten Anzeige der
Hauptsatzung bei der Kommunalaufsicht und der Prüfung durch das Ministerium des
Innern war festgestellt worden, dass ein Nachweis über die frühere Genehmigung
der Stadtflagge in den Unterlagen des Stadtarchivs nicht aufgefunden werden
konnte.
Für die Einführung oder Änderung der Flagge bedarf es nach §
12 Abs. 3 GO in Verbindung mit § 3 der Verordnung über kommunale Hoheitszeichen
einer durch Gutachten des Brandenburgischen Landeshauptarchivs bestimmten
Beschreibung der Flagge und ihrer Genehmigung durch das Ministerium des Innern.
Das Gutachten und die Genehmigung wurden wegen des fehlenden
früheren Nachweises zwischenzeitlich eingeholt.
Die Genehmigung des Ministeriums des Innern schreibt vor,
dass die durch Gutachten bestimmte Beschreibung der Flagge bei Novellierung der
Hauptsatzung zu verwenden ist. Dies erfolgt daher mit der Änderung zu § 2 Abs.
3 der Hauptsatzung.