Mitteilungsvorlage - 06/SVV/0183

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis:

 

Nach Rücksprache mit der Geschäftsleitung der STEP GmbH, sieht sich diese in der Lage, einen „Regelreinigungskalender“ der Straßenreinigung zu erstellen, der über den generellen Reinigungsturnus der Reinigungsklassen informiert und veröffentlicht werden kann.

 

Hierbei kann es sich nur um eine Information zu den Reinigungstagen für den Standardtourenplan handeln. Aus technologischen und organisatorischen Gründen ist es jedoch nicht möglich, eine Aussage darüber zu treffen, zu welcher Zeit die Reinigung der betreffenden Straße erfolgt.

 

Durch folgende Faktoren kann der organisatorische Ablauf verändert werden:

- zeitliche Verschiebung durch Fahrzeugausfall bis zu 8 Stunden

- Behinderung durch Baustellen

- Umdisponieren eines Tourenverlaufs auf Grund von Baustellen oder anderen Straßensperrungen

- Verkehrsbeeinträchtigungen, z. B. Stau

- Ausfall durch Wettersituation, z. B. Glätte, Schnee

- zeitliche Verzögerungen durch erhöhten Reinigungsaufwand nach längeren Frostperioden oder in der

 „Laubzeit“

- Nach- bzw. Vorarbeiten von Touren, die auf Feiertage fallen

 

Daher ist es nur möglich, einen standardisierten Kalender ohne diese möglichen Verschiebungen zu erstellen und diesen dann zu veröffentlichen. Erfolgen sollte dieses jeweils mit Satzungsbekanntgabe.

 

Der Ausweisung von Parkverbotsstrecken zum Zwecke der regelmäßig wiederkehrenden Straßenreinigung stehen  folgende straßenverkehrsrechtlichen Aspekte entgegen:

 

Die Anordnung von Verkehrszeichen darf durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde gemäß § 45 Abs. 9 StVO nur erfolgen, wenn die Aufstellung dieser auf Grund besonderer Umstände zwingend geboten ist.

Diese, für die Verwaltung verbindliche Vorschrift verpflichtet diese, bei der Anordnung von Verkehrszeichen restriktiv zu verfahren und nur dort regelnd einzugreifen, wo es auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist, weil die allgemeinen und besonderen Verhaltensregeln der StVO nicht für einen sicheren und geordneten Verkehrsablauf ausreichen.  Es muss sich folglich eine zwingende Notwendigkeit darstellen. Die konkret sich darstellende Gefahr muss daher das allgemein bestehende Risiko erheblich übersteigen, damit eine verkehrsrechtliche Anordnung rechtens ist. Verkehrsverbote (auch ein Parkverbot ist ein solches) müssen durch spezifische Situationen, Lagen oder Ereignisse veranlasst sein, die ein besonderes Gefahrenpotential für die im  § 45 StVO geschützten Güter und Interessen begründen. Die Reinigung der Straße ist kein derart geschütztes Gut. Vor der Anordnung von Verkehrsverboten ist des Weiteren stets zu prüfen, ob die beabsichtigte Maßnahme der Verkehrsbeschränkung im Vergleich zu den Rechten und Pflichten der Verkehrsteilnehmer ein verhältnismäßiges Mittel ist.

 

Gerade unter dem Gesichtpunkt der Verhältnismäßigkeit kann Folgendes festgestellt werden:

Da es andere, ebenfalls geeignete Methoden und Verfahren gibt (Mischreinigung – Handreinigung im Bereich parkender Kfz), um das Ziel einer gereinigten Fahrbahn herbeizuführen, stellt sich ein für diesen Zweck behördlich angeordnetes Parkverbot als unverhältnismäßiger Eingriff in den Gemeingebrauch der Straße bzw. die Grundrechte der Bürger dar. Die Anordnung von fest installierten Parkverbotschildern ist dementsprechend rechtswidrig. 

 

Mit dieser in vielen Städten der Bundesrepublik bereits seit längerem diskutierten Thematik hat sich auf Antrag des Deutschen Städte- und Gemeindebundes im Jahr 2000 der Bund-Länder-Fachausschuss StVO der Bundesregierung intensiv auseinandergesetzt. Im Ergebnis wurde eingeschätzt, dass speziell unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit eine ortsfeste Beschilderung speziell zur möglichst behinderungsfreien Durchführung der regelmäßigen Straßenreinigung auch weiterhin abgelehnt wird. Dieser Beschluss beinhaltet auch die Ablehnung eines Antrages auf Aufnahme eines auf die Straßenreinigung hinweisenden Zusatzzeichens zu den Halt- und Parkverbotszeichen in den amtlichen Verkehrszeichenkatalog.  Dem Expertengremium nach verursache eine solche Maßnahme einen immensen kostenintensiven und das Stadtbild beeinflussenden Beschilderungsaufwand. Zudem sei wegen der zwangsläufigen Folge von Überschneidungen mit den allgemein schon zahlreichen und weiterhin erforderlichen Park- und Haltverboten eine verständliche Darstellung des Gewollten für den Adressaten nahezu unmöglich; es sei daher von einem hohen Missachtungsgrad auszugehen.

 

Fazit:

Die Aufstellung von den ruhenden Verkehr ausschließenden Verkehrszeichen zum Zwecke der regelmäßigen Straßenreinigung wäre rechtswidrig und kann dementsprechend nicht erfolgen. Die bis dato vorliegende obergerichtliche Rechtsprechung zu dieser Thematik bestätigt diese Einschätzung.

 

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Erläuterung

 

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