Mitteilungsvorlage - 06/SVV/0183
Grunddaten
- Betreff:
-
Bessere Qualität der Straßenreinigung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Ordnung und Sicherheit
- Einreicher*:
- Oberbürgermeister, FB Ordnung und Sicherheit
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Anhörung
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01.03.2006
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Erledigt
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Ordnung, Umweltschutz und Landwirtschaft
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Vorberatung
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16.03.2006
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Beschlussvorschlag
Die
Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis:
Nach Rücksprache mit der Geschäftsleitung der STEP GmbH,
sieht sich diese in der Lage, einen „Regelreinigungskalender“ der Straßenreinigung
zu erstellen, der über den generellen Reinigungsturnus der Reinigungsklassen
informiert und veröffentlicht werden kann.
Hierbei kann es sich nur um eine Information zu den Reinigungstagen für den Standardtourenplan handeln. Aus technologischen und organisatorischen Gründen ist es jedoch nicht möglich, eine Aussage darüber zu treffen, zu welcher Zeit die Reinigung der betreffenden Straße erfolgt.
Durch folgende Faktoren kann der organisatorische Ablauf verändert werden:
- zeitliche Verschiebung durch Fahrzeugausfall bis zu 8
Stunden
- Behinderung durch Baustellen
- Umdisponieren eines Tourenverlaufs auf Grund von
Baustellen oder anderen Straßensperrungen
- Verkehrsbeeinträchtigungen, z. B. Stau
- Ausfall durch Wettersituation, z. B. Glätte, Schnee
- zeitliche Verzögerungen durch erhöhten Reinigungsaufwand
nach längeren Frostperioden oder in der
„Laubzeit“
- Nach-
bzw. Vorarbeiten von Touren, die auf Feiertage fallen
Daher ist es nur möglich, einen standardisierten Kalender
ohne diese möglichen Verschiebungen zu erstellen und diesen dann zu
veröffentlichen. Erfolgen sollte dieses jeweils mit Satzungsbekanntgabe.
Der Ausweisung von Parkverbotsstrecken zum Zwecke der
regelmäßig wiederkehrenden Straßenreinigung stehen folgende straßenverkehrsrechtlichen Aspekte entgegen:
Die Anordnung von Verkehrszeichen darf durch die zuständige
Straßenverkehrsbehörde gemäß § 45 Abs. 9 StVO nur erfolgen, wenn die
Aufstellung dieser auf Grund besonderer Umstände zwingend geboten ist.
Diese, für die Verwaltung verbindliche Vorschrift
verpflichtet diese, bei der Anordnung von Verkehrszeichen restriktiv zu
verfahren und nur dort regelnd einzugreifen, wo es auf Grund der besonderen
Umstände zwingend geboten ist, weil die allgemeinen und besonderen
Verhaltensregeln der StVO nicht für einen sicheren und geordneten
Verkehrsablauf ausreichen. Es muss
sich folglich eine zwingende Notwendigkeit darstellen. Die konkret sich
darstellende Gefahr muss daher das allgemein bestehende Risiko erheblich
übersteigen, damit eine verkehrsrechtliche Anordnung rechtens ist.
Verkehrsverbote (auch ein Parkverbot ist ein solches) müssen durch spezifische
Situationen, Lagen oder Ereignisse veranlasst sein, die ein besonderes
Gefahrenpotential für die im § 45
StVO geschützten Güter und Interessen begründen. Die Reinigung der Straße ist
kein derart geschütztes Gut. Vor der Anordnung von Verkehrsverboten ist des
Weiteren stets zu prüfen, ob die beabsichtigte Maßnahme der
Verkehrsbeschränkung im Vergleich zu den Rechten und Pflichten der Verkehrsteilnehmer
ein verhältnismäßiges Mittel ist.
Gerade unter dem Gesichtpunkt der Verhältnismäßigkeit kann
Folgendes festgestellt werden:
Da es andere, ebenfalls geeignete Methoden und Verfahren
gibt (Mischreinigung – Handreinigung im Bereich parkender Kfz), um das Ziel
einer gereinigten Fahrbahn herbeizuführen, stellt sich ein für diesen Zweck
behördlich angeordnetes Parkverbot als unverhältnismäßiger Eingriff in den
Gemeingebrauch der Straße bzw. die Grundrechte der Bürger dar. Die Anordnung
von fest installierten Parkverbotschildern ist dementsprechend
rechtswidrig.
Mit dieser in vielen Städten der Bundesrepublik bereits seit längerem diskutierten Thematik hat sich auf Antrag des Deutschen Städte- und Gemeindebundes im Jahr 2000 der Bund-Länder-Fachausschuss StVO der Bundesregierung intensiv auseinandergesetzt. Im Ergebnis wurde eingeschätzt, dass speziell unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit eine ortsfeste Beschilderung speziell zur möglichst behinderungsfreien Durchführung der regelmäßigen Straßenreinigung auch weiterhin abgelehnt wird. Dieser Beschluss beinhaltet auch die Ablehnung eines Antrages auf Aufnahme eines auf die Straßenreinigung hinweisenden Zusatzzeichens zu den Halt- und Parkverbotszeichen in den amtlichen Verkehrszeichenkatalog. Dem Expertengremium nach verursache eine solche Maßnahme einen immensen kostenintensiven und das Stadtbild beeinflussenden Beschilderungsaufwand. Zudem sei wegen der zwangsläufigen Folge von Überschneidungen mit den allgemein schon zahlreichen und weiterhin erforderlichen Park- und Haltverboten eine verständliche Darstellung des Gewollten für den Adressaten nahezu unmöglich; es sei daher von einem hohen Missachtungsgrad auszugehen.
Fazit:
Die Aufstellung von den ruhenden Verkehr ausschließenden
Verkehrszeichen zum Zwecke der regelmäßigen Straßenreinigung wäre rechtswidrig
und kann dementsprechend nicht erfolgen. Die bis dato vorliegende
obergerichtliche Rechtsprechung zu dieser Thematik bestätigt diese
Einschätzung.