Beschlussvorlage - 06/SVV/0248
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 35-1 "Nördliche Berliner Vorstadt"
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB Stadtplanung und Bauordnung
- Einreicher*:
- FB Stadtplanung und Bauordnung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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●
Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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05.04.2006
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03.05.2006
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtplanung und Bauen
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Vorberatung
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11.04.2006
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25.04.2006
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Beschlussvorschlag
Die
Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
- Im
Rahmen der Abwägung gemäß § 1 (6) BauGB wird über die Anregungen der
Bürger und die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange zum
Bebauungsplan Nr. 35-1 „Nördliche Berliner Vorstadt“ entsprechend Anlage
1, 1a und 1b entschieden.
2.
Der
Bebauungsplan Nr. 35-1 „Nördliche Berliner Vorstadt“ wird gemäß § 10 BauGB als
Satzung beschlossen, die dazugehörige Begründung wird gebilligt (s. Anlage 2).
Erläuterung
Begründung:
Anlage 1
Hinweis zur Gliederung der Beschlussvorlage
In den Unterlagen, die in der Originalvorlage den Mitgliedern der beteiligten Fachausschüsse vorliegen, sind folgende Anlagen enthalten:
- Kurzeinführung Anlage
1 (3 Seiten)
- Abwägungsvorschlag
zu den während der öffentlichen Auslegung Anlage
1a (25 Seiten)
des
Bebauungsplans eingegangenen Anregungen
- Abwägungsvorschlag
zu den eingegangenen Stellungnahmen Anlage
1b (13 Seiten)
der
Träger öffentlicher Belange
- Bebauungsplan
mit Begründung Anlage
2 (55 Seiten mit 1 Plan
und 6 Seiten Textl. Festsetzungen)
Kurzeinführung
Die Stadtverordnetenversammlung hat auf ihrer Sitzung am 02.11.2005 die Teilung des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplans 35-1 „Nördliche Berliner Vorstadt“ und die erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplans mit der dazugehörigen Begründung beschlossen.
Die wesentlichen Planungsziele
dieses Bebauungsplans sind die Sicherung des Wohngebietscharakters, die
Sicherung der erhaltenswerten Gebäude und eine gebietsverträgliche
Nachverdichtung. Es sollen ein attraktives Grün- und Fußwegenetz mit angelegter
Spielfläche entstehen und Flächen für Kleingartennutzung gesichert werden.
Anlass für die vorliegende Beschlussvorlage
Der Entwurf des Bebauungsplans Nr.
35-1 „Nördliche Berliner Vorstadt“ mit der Begründung hat in der Zeit vom 09.
Dezember 2005 bis zum 13. Januar 2006 öffentlich ausgelegen. Die von der
Planung berührten Träger öffentlicher Belange wurden über die Auslegung
informiert. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange fand vom 14.
Dezember 2005 bis 16. Januar 2006 parallel zur öffentlichen Auslegung statt. In
diesem Zusammenhang sind auch die von der Planung berührten Fachbereiche der
Stadtverwaltung in das Beteiligungsverfahren einbezogen worden.
Zusammenfassung der Ergebnisse aus der Beteiligung der Bürger gem. § 3 Abs. 2 BauGB
Im Rahmen der zweiten öffentlichen
Auslegung wurden vor allem von Grundstückseigentümern Bedenken gegen den
Bebauungsplan vorgebracht, die von den Streichungen bisher vorgesehener
Nachverdichtungsmöglichkeiten auf ihren Grundstücken betroffen sind. Die
Forderung nach Einräumung von zusätzlichen Baurechten auf rückwärtigen
Grundstücksflächen wird entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung in Abwägung
mit der Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes, die wesentlich
durch unverbaute Blockinnenbereiche, also durch das Fehlen einer Bebauung in
zweiter Reihe geprägt wird, nicht berücksichtigt. Die privaten Belange müssen
in diesen Fällen aus Sicht der Verwaltung auch dann zurückstehen, wenn der
Entwurf des Bebauungsplans zur ersten öffentlichen Auslegung die Festsetzung
von Baufeldern für die betreffenden Grundstücke vorsah.
Aus den gleichen Gründen der
Erhaltung der unter anderem durch großzügige und teilweise parkartige Gärten
geprägten städtebaulichen Eigenart der Berliner Vorstadt soll auch der
Forderung einiger Grundstückseigentümer nach Einräumung zusätzlicher
Bebauungsmöglichkeiten auf straßenseitigen Flächen großer bzw. (entlang der
Straßenfront) breiter Grundstücke entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung
nicht nachgekommen werden. Im Unterschied zu der Einräumung von Baurechten auf
straßenseitigen Flächen bisher unbebauter Grundstücke, die Grundlage für die
Nutzung der Grundstücke als Wohngrundstücke sind, ist die Einräumung von
zusätzlichen Baurechten auf bereits mit einem Hauptgebäude bebauten
Grundstücken nicht erforderlich und soll in Abwägung mit dem öffentlichen
Belang der Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes unterbleiben.
Den Zielen der Erhaltungssatzung
soll nach dem Vorschlag der Verwaltung auch entgegen den
Entwicklungsvorstellungen des Eigentümers für das erhaltenswerte und nicht
zuletzt baugeschichtlich bedeutsame Wohngebäude Rembrandtstraße 24-26 im Rahmen
der Bebauungsplanung Vorrang eingeräumt werden.
Die Anregung der auf rückwärtigen
Teilen eines in der Berliner Straße gelegenen Grundstücks ansässigen
Handwerksbetriebe, die WA-1-Festsetzung aufgrund der gewerblichen Nutzungen in
eine WA-2-Festsetzung zu ändern, bedarf aus Verwaltungssicht keiner
Berücksichtigung, da die Vereinbarkeit der gewerblichen Nutzung in beiden
Fällen am Schutzanspruch des allgemeinen Wohngebietes zu messen ist und für die
ausgeübten Nutzungen gegeben ist. Hingegen wird die Anregung zur
Berücksichtigung der Eigentumsverhältnisse auf den rückwärtigen Flächen des
Grundstücks bei der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen durch
geringfügige Vergrößerung der Baufensterausweisung entsprechend dem Vorschlag
der Verwaltung aufgenommen.
Die Anregung der Reduzierung der
Nutzungsmaße und der Baufelder auf den WA-1-Flächen beiderseits der
verlängerten Tizianstraße soll aus Verwaltungssicht nicht berücksichtigt
werden, da die im Vergleich zu den benachbarten Grundstücken an der
Tizianstraße höhere Grundstücksausnutzung durch die Schaffung öffentlicher
Freiflächen ausgeglichen wird und sich die festgesetzten Nutzungsmaße (GRZ 0,25
und GFZ 0,6) in den Rahmen der weiteren Umgebung einfügen.
In der Abwägung zwischen
öffentlichen und privaten Belangen soll nach dem Vorschlag der Verwaltung nun
den öffentlichen Belang der Erhaltung der städtebaulichen Eigenart und hier
insbesondere der landschaftlichen Prägung des Plangebietes Vorrang vor den
privaten Belangen der wirtschaftlich optimierten Grundstücksausnutzung
eingeräumt werden.
Zusammenfassung des Abwägungsvorschlages der Verwaltung zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Von Seiten der beteiligten Träger
öffentlicher Belange wurden keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Inhalte
des ausgelegten Bebauungsplan-Entwurfes vorgebracht.
Der von der unteren Wasserbehörde
vorgeschlagenen Erweiterung des Geltungsbereichs um Wasserflächen des Heiligen
Sees kann entsprechend dem Abwägungsvorschlag insbesondere aus
verfahrenstechnischen Gründen nicht gefolgt werden, da dies eine neue Auslegung
erfordern würde. Zudem kann die Begrenzung von Steganlagen sinnvoller im Rahmen
der wasser-, naturschutz- und denkmalrechtlichen Genehmigungs- und
Zustimmungsverfahren unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls
erfolgen.
Die von der Stiftung Preußische
Schlösser und Gärten mit Verweis auf den zwischen Rubensstraße und Mühlenweg
verlaufenden Tiefenzug vorgebrachte Anregung zur Reduzierung der Bebaubarkeit
des Grundstück Seestraße / Ecke Rubensstraße erfordert entsprechend dem
Abwägungsvorschlag in Abwägung mit bestehenden Baurechten keine
Berücksichtigung, da Blickbeziehungen zwischen Neuem Garten und Park Babelsberg
nicht beeinträchtigt werden. Die von der Stiftung mit Verweis auf
Sichtbeziehungen insbesondere aus dem Park Klein Glienicke auf die
Schwanenallee geforderte Reduzierung der Bebaubarkeit des Eckgrundstücks
Menzelstraße/Böcklinstraße/Schwanenallee kann aufgrund der bereits erteilten
Baugenehmigung keine Berücksichtigung mehr finden.
Von der für Immissionsschutz
zuständigen Stelle des Landesumweltamtes wurde angeregt, die
Bemessungsgrundlagen für die Festsetzung erforderlicher Lärmschutzmaßnahmen für
Gebäude an der Berliner Straße zu überprüfen und die Regelungen des
Bebauungsplans ggf. anzupassen. Im Ergebnis der Prüfung durch die für
Immissionsschutz zuständige Stelle des Bereichs Umwelt und Natur sind geringere
Lärmbelastungen als bisher angenommen festgestellt worden, so dass die
Lärmschutzanforderungen an Außenbauteile reduziert werden konnten.
Die ebenfalls vom Landesumweltamt
mit Verweis auf potentielle Lärmkonflikte zwischen einem Jugendlichenspielplatz
und den angrenzenden WA- und WR- Grundstücke angeregte Modifizierung der
Zweckbestimmung „Kinder- und Jugendlichenspielplatz“ in „Kinderspielplatz“ wird
entsprechend dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung berücksichtigt.
Redaktionelle Änderungen und Ergänzungen
Im Ergebnis der Prüfung und Abwägung
der im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Anregungen ist der
Bebauungsplan in der Fassung zum Satzungsbeschluss in folgenden Punkten
geändert bzw. ergänzt worden:
-
Änderung
der Zweckbestimmung „Kinder- und Jugendlichenspielplatz“ in Kinderspielplatz
-
Geringfügige
Verschiebung der Abgrenzung zwischen WA-1- und WA-2-Flächen auf dem Flurstück
255 in Anpassung an den Gebäudebestand
-
Geringfügige
Erweiterung des Baufeldes auf den rückwärtigen Flächen der Grundstücke Berliner
Straße 110 und 110a
-
Geringfügige
Erweiterung der Baukörperausweisung für das Gebäude Menzelstraße 2
-
Modifizierung
und Konkretisierung der Festsetzungen zum Lärmschutz für Gebäude entlang der
Berliner Straße und Ergänzung durch eine Regelung zur lärmschutzorientierten
Grundrissausrichtung (textliche Festsetzung 8.1)
-
Ergänzung
der Pflanzliste um Säulenpappeln
-
Streichung
der Kennzeichnungen von Altlastenverdachtsflächen
-
Vergrößerung
der Darstellung des Bodendenkmals im Einmündungsbereich Berliner Straße /
Rembrandtstraße
Darüber hinaus ist der Charakter des
Verweises auf Erhaltungs-, Gestaltungs- und Denkmalbereichssatzung als
nachrichtliche Übernahmen gemäß §
9 Abs. 6 BauGB und der Hinweischarakter für geschützte Alleen richtig gestellt
worden.
Für die Änderungen und Ergänzungen
ist die Wiederholung von Verfahrensschritten hierzu nicht erforderlich.
Empfehlung der Verwaltung
Sofern dem Abwägungsvorschlag der
Verwaltung zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Bürger
gefolgt wird, kann die Abwägung der Anregungen und Stellungnahmen zum Entwurf
des Bebauungsplans Nr. 35-1 „Nördliche Berliner Vorstadt“ zugestimmt und der
Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan gefasst werden.
Fazit finanzielle Auswirkungen
Durch den Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 35-1
„Nördliche Berliner Vorstadt“ entstehen keine unmittelbaren Kosten. Erst mit
dem Beginn der geplanten Maßnahmen entstehen folgende finanzielle Auswirkungen:
Einnahmen:
Aus Grundstücksveräußerungen können für die Stadt Potsdam die Einnahmen von ca. 291.250 Euro erzielt werden.
Ausgaben:
Für die Ausstattung des
Kinderspielplatzes werden ca. 150.000 Euro benötigt. Grundstückserwerbskosten
und Kosten für die Herstellung von öffentlichen Grünflächen werden im Rahmen
eines städtebaulichen Vertrages von Grundstückseigentümern bzw. Investoren
finanziert.
Erläuterung siehe
Begründung (Kap. 7.6)
Die zu realisierenden Maßnahmen stehen, mit den notwendigen
Ausgaben, unter dem Vorbehalt des jeweils genehmigten Haushalts, für die
entsprechenden Haushaltsjahre.
Der
Finanzierungsaufwand zur Ausstattung des Kinderspielplatzes ist nicht im
Investitionsprogramm bis zum Haushaltsjahr 2009 enthalten. Die
Maßnahmendurchführung wird, mit der jährlich neu anzupassenden
Prioritätensetzung der Investitionsmaßnahmen, berücksichtigt.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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124 kB
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2
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(wie Dokument)
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58,5 kB
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3
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(wie Dokument)
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31,5 kB
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4
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(wie Dokument)
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88 kB
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5
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(wie Dokument)
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2,4 MB
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6
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(wie Dokument)
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424,9 kB
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7
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(wie Dokument)
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64 kB
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