Mitteilungsvorlage - 06/SVV/0302

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis:

 

Die Stadtkontor GmbH, als zuständiger Sanierungsträger in Babelsberg hat gemäß des Verkehrs- und Gestaltungskonzeptes für die Sanierungsmaßnahmen die Umgestaltung der Fultonstraße und weiterer angrenzender Straßen mit einem Regelquerschnitt maßgeblich geplant und die jetzt vorhandene Verkehrsorganisation ausgearbeitet. Hier sind die verkehrlichen Belange in Hinblick auf die Gewährleistung verkehrssicherer Abläufe und der Erhalt von Parkplätzen unter gleichzeitiger Berücksichtigung des Baumschutzes in diesem Wohngebiet vollzogen. Die Unzweckmäßigkeit der Einrichtung von Einbahnstraßen in diesem Bereich hat sich bereits bei dieser verkehrsplanerischen Untersuchung eindeutig dargestellt. Analysen des Unfallgeschehens und der bestehenden Gefahrenmomente sprechen für die Beibehaltung der zurzeit vorhandenen Verkehrsorganisation.

 

Die Einbahnstraße erweist sich in Bezug auf die Verkehrssicherheit und dem Anliegen der Bürger sowie  der Straßenverkehrsbehörde auf allgemeine Verkehrsberuhigung in der Fultonstraße als kontraproduktiv. Sowohl aus verkehrsplanerischer als auch straßenverkehrsrechtlicher Sicht ist solche Regelung mit einigen gravierenden sicherheitsrelevanten Nachteilen verbunden, die in diesem Wohnquartier nicht vertretbar sind.

 

Nach Einrichtung der Einbahnstraße zwischen Siemensstraße und Kopernikusstraße beschleunigt sich der Fahrzeugverkehr erfahrungsgemäß, da der Gegenverkehr aus Richtung Kopernikusstraße nicht zu erwarten ist. Aus Sicht der motorisierten Verkehrsteilnehmer ist dies zwar wünschenswert, jedoch orientieren sich die Zielvorstellungen an die Anpassung des Geschwindigkeitsverhaltens der Kraftfahrer sowie an den besonderen Sicherheitsbedürfnissen der „schwächsten“ Verkehrsteilnehmer (Fußgänger, Radfahrer und Kinder), verbunden mit der Fernhaltung von unnötigem und störendem Durchgangsverkehr im Wohngebiet.

Der hier vorhandene Radverkehr müsste Umwege in Kauf nehmen, die wie aus zahllosen Beispielen bekannt, nicht angenommen werden.

 

Bezüglich der Verbindungsfunktion für den Radverkehr zwischen Babelsberg über Horstweg zum Schlaatz und nach Waldstadt ist die Fultonstraße mit ihrem ebenflächigen Asphaltbelag von Bedeutung und würde bei vorgeschlagener Verkehrsführung oft zu verkehrswidrigem Verhalten der Radfahrer führen (Fahren in falscher Richtung bzw. auf dem Gehweg). Die aus vielen Fehlfahrten resultierenden Gefahrenmomente wirken sich stark nachteilig aus.

Weiterhin führt die Einbahnstraßenregelung zu Umwegfahrten, die die Bewohner der Kopernikusstraße und der Heinrich-von-Kleist-Straße zusätzlich mit Lärm und Abgasen belasten. Die Forderung nach sofortiger Aufhebung der Einbahnstraße durch die dort betroffenen Anlieger wäre die Folge.

 

Im Zuge der Interessenabwägung nach möglichst zügiger und konfliktfreier Abwicklung des fließenden Verkehrs gegenüber dem wohngebietstypischen Bedürfnissen hinsichtlich der Verkehrsberuhigung und dem partnerschaftlichen Miteinander aller Verkehrsarten, wird festgestellt, dass die jeweils vorhandenen Ausbauparameter der einzelnen Straßen des Wohnquartiers, der sowohl verkehrspolitisch gewollten, als auch der stadtplanerisch begründeten Attraktivitätssteigerung des Wohngebietes, verbunden mit Brechung des Durchgangsverkehrs, Rechnung getragen wird. Der Quell- und Zielverkehr im betreffenden Bereich der Fultonstraße kann unter Nutzung der Fahrgassenbreite und der vorhandenen Ausweichbereiche wohngebietstypisch nahezu konfliktfrei abgewickelt werden.

Auf Grund der angeführten Sicherheitsprobleme und der zwangsweise entstehenden negativen Auswirkungen wird die Einbahnstraßenregelung in der Fultonstraße von allen am Prüfverfahren beteiligten Fachbereichen und Institutionen, Stadtkontor GmbH, Bereich Stadtentwicklung und Verkehrsentwicklung, Bereich Verkehrsmanagement und insbesondere des Polizeipräsidiums Potsdam abgelehnt. Auf Grund des Prüfungsergebnisses erweist sich die verkehrsrechtliche Anordnung der Einrichtung einer Einbahnstraße gemäß der geltenden Straßenverkehrsvorschriften als nicht umsetzbar.

 

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Erläuterung

 

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