Beschlussvorlage - 06/SVV/0251
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 35-2 "Südliche Berliner Vorstadt"
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB Stadtplanung und Bauordnung
- Einreicher*:
- FB Stadtplanung und Bauen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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05.04.2006
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03.05.2006
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtplanung und Bauen
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Vorberatung
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11.04.2006
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25.04.2006
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Beschlussvorschlag
Die
Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
- Im
Rahmen der Abwägung gemäß § 1 (6) BauGB wird über die Anregungen der
Bürger und die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange zum
Bebauungsplan Nr. 35-2 „Südliche Berliner Vorstadt“ entsprechend Anlage 1,
1a und 1b entschieden.
2.
Der
Bebauungsplan Nr. 35-2 „Südliche Berliner Vorstadt“ wird gemäß § 10 BauGB als
Satzung beschlossen, die dazugehörige Begründung wird gebilligt (s. Anlage 2).
Erläuterung
Begründung
Anlage 1
Hinweis zur Gliederung der Beschlussvorlage
In den Unterlagen, die in der Originalvorlage den Mitgliedern der beteiligten Fachausschüsse vorliegen, sind folgende Anlagen enthalten:
- Kurzeinführung Anlage
1 (3 Seiten)
- Abwägungsvorschlag
zu den während der öffentlichen Auslegung Anlage
1a (3 Seiten)
des
Bebauungsplanseingegangenen Anregungen
- Abwägungsvorschlag
zu den eingegangenen Stellungnahmen Anlage
1b (8 Seiten)
der
Träger öffentlicher Belange
- Bebauungsplan
mit Begründung Anlage
2 (44 Seiten mit 1 Plan
und 5
Seiten Textl. Festsetzung)
Kurzeinführung
Die Stadtverordnetenversammlung hat auf ihrer Sitzung am 28.09.2005 die erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplans Nr. 35-2 „Südliche Berliner Vorstadt“ mit der dazugehörigen Begründung beschlossen.
Die wesentlichen Planungsziele
dieses Bebauungsplans sind die Sicherung des Wohngebietscharakters, die
Sicherung der erhaltenswerten Gebäude und eine gebietsverträgliche
Nachverdichtung, die Sicherung von Flächen für Kleingartennutzung sowie die
Sicherung eines öffentlichen Zugangs zum Heiligen See und eines öffentlichen
Spielplatzes.
Anlass für die vorliegende Beschlussvorlage
Der Entwurf des Bebauungsplans Nr.
35-2 „Südliche Berliner Vorstadt“ mit der Begründung hat in der Zeit vom 09.
Dezember 2005 bis zum 13. Januar 2006 öffentlich ausgelegen. Die von der
Planung berührten Träger öffentlicher Belange wurden über die Auslegung
informiert. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange fand vom 14.
Dezember 2005 bis 16. Januar 2006 parallel zur öffentlichen Auslegung statt. In
diesem Zusammenhang sind auch die von der Planung berührten Fachbereiche der
Stadtverwaltung in das Beteiligungsverfahren einbezogen worden.
Zusammenfassung der Ergebnisse aus
der Beteiligung der Bürger gem. § 3 Abs.2 BauGB
Im Rahmen der zweiten öffentlichen Auslegung wurden vom Kleingartenverein Berliner Vorstadt 1927 e.V. und vom VGS-Kreisverband Potsdam eine Neuabgrenzung zwischen der Kleingartenkolonie und den neuen Baugrundstücken an der Seestraße angeregt. Im Ergebnis eines Vor-Ort-Termins mit den Einwendern ist die im Bebauungsplan bisher vorgesehene Abgrenzung in der Form geändert worden, dass die in zweiter Reihe hinter den Baugrundstücken vorhandenen Kleingärten erhalten bleiben können.
Darüber hinaus wurde von einem
Bürger die Einräumung eines Baurechtes auf rückwärtigen Teilen des Grundstücks
Berliner Straße 119 angeregt; dem Vorschlag wird jedoch insbesondere aufgrund
der beengten Grundstücksverhältnisse nicht nachgekommen.
Die von einem weiteren Bürger
vorgeschlagenen Änderungen zu einzelnen textlichen Festsetzungen (2.1 und 3.2)
beruhen vor allem auf Fehldeutungen des Planungsrechts, so dass Änderungen des
Bebauungsplans nicht erforderlich sind.
Zusammenfassung des Abwägungsvorschlages der Verwaltung zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Von Seiten der beteiligten Träger
öffentlicher Belange wurden keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Inhalte
des ausgelegten Bebauungsplan-Entwurfes vorgebracht.
Der von der unteren Wasserbehörde
vorgeschlagenen Erweiterung des Geltungsbereichs um Wasserflächen des Heiligen
Sees kann insbesondere aus verfahrenstechnischen Gründen nicht gefolgt werden,
da dies eine neue Auslegung erfordern würde. Zudem kann die Begrenzung von
Steganlagen sinnvoller im Rahmen der wasser-, naturschutz- und
denkmalrechtlichen Genehmigungs- und Zustimmungsverfahren unter
Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls erfolgen.
Die von der Stiftung Preußische
Schlösser und Gärten mit Verweis auf den zwischen Rubensstraße und Mühlenweg
verlaufenden Tiefenzug vorgebrachten Anregungen zur Reduzierung der
Bebauungshöhen an der Seestraße zwischen Rubensstraße und Mühlenweg erfordern
in Abwägung mit bestehenden Baurechten keine Berücksichtigung, da
Blickbeziehungen zwischen Neuem Garten und Park Babelsberg nicht beeinträchtigt
werden. Gleiches gilt für die Baugrundstücke westlich des Mühlenweges sowie
auch für das Grundstück Berliner Straße 117 und das angrenzende
Tankstellengrundstück.
Von der für Immissionsschutz
zuständigen Stelle des Landesumweltamtes wurde angeregt, die
Bemessungsgrundlagen für die Festsetzung erforderlicher Lärmschutzmaßnahmen für
Gebäude an der Berliner Straße zu überprüfen und die Regelungen des
Bebauungsplans ggf. anzupassen. Im Ergebnis der Prüfung durch die für
Immissionsschutz zuständige Stelle des Bereichs Umwelt und Natur sind geringere
Lärmbelastungen als bisher angenommen festgestellt worden, so dass die
Lärmschutzanforderungen an Außenbauteile reduziert werden konnten.
Vereinfachte Änderung gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 13 Nr. 2 BauGB sowie redaktionelle Änderung und Ergänzung
Im Ergebnis der Prüfung und Abwägung
der im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Anregungen ist der
Bebauungsplan in der Fassung zum Satzungsbeschluss in folgenden Punkten
geändert bzw. ergänzt worden:
- geringfügige Verschiebung der Abgrenzung zwischen
WA-1-Flächen und Kleingartenflächen an der Seestraße zugunsten der Kleingärten
-
Modifizierung und
Konkretisierung der Festsetzungen zum Lärmschutz für Gebäude entlang der
Berliner Straße und Ergänzung durch eine Regelung zur lärmschutzorientierten
Grundrissausrichtung (textliche Festsetzung 8.1)
-
Ergänzung der
Pflanzlisten um Säulenpappeln
-
Nachrichtliche
Übernahme des Denkmalschutzes für die Gebäude Seestraße 40 und 45.
Darüber hinaus ist
der Charakter des Verweises auf Erhaltungs-, Gestaltungs- und
Denkmalbereichssatzung als nachrichtliche
Übernahmen gemäß § 9 Abs. 6 BauGB und der Hinweischarakter für
geschützte Alleen richtig gestellt worden.
Die Verschiebung
der Abgrenzung zwischen Bauflächen und Kleingartenflächen stellt eine einfache
Änderung im Sinne des § 13 Nr. 2 BauGB dar, da die Grundzüge der Planung durch
die Neuabgrenzung nicht berührt werden und die zustimmenden Stellungnahmen der
von der Änderung betroffenen Parteien für die Kleingärtner und für die Stadt
vorliegen.
Die übrigen
Änderungen und Ergänzungen sind redaktioneller Art, so dass die Wiederholung
von Verfahrensschritten hierzu nicht erforderlich ist.
Empfehlung der Verwaltung
Sofern dem
Abwägungsvorschlag der Verwaltung zur Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange und der Bürger gefolgt wird, kann die Abwägung der Anregungen und
Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 35-2 „Südliche Berliner
Vorstadt“ zugestimmt und der Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan gefasst
werden.
Fazit finanzielle Auswirkungen
Durch den Satzungsbeschluss
zum Bebauungsplan Nr. 35-2 „Südliche Berliner Vorstadt“ entstehen keine
unmittelbaren Kosten. Erst bei der Veräußerung der städtischen Grundstücke
entstehen Entschädigungskosten für bestehende Kleingartenparzellen.
Einnahmen:
Aus
Grundstücksveräußerungen können für die Stadt Potsdam die Einnahmen von ca.
1.490.950 Euro erzielt werden. Bei der Veräußerung der städtischen Grundstücke
(Seestraße 4-6) entstehen Entschädigungskosten für die Bungalows und
Kleingärten in Höhe von ca. 60.000 Euro. Demzufolge werden die Einnahmen
entsprechend verschmälert.
Erläuterung siehe
Begründung (Kap. 7.6)
Die zu realisierenden
Maßnahmen stehen, mit den notwendigen Ausgaben, unter dem Vorbehalt des jeweils
genehmigten Haushalts, für die entsprechenden Haushaltsjahre.
Diese
Investionsmaßnahme wurde nicht im
Investionsprogramm bis zum Haushaltsjahr 2009 aufgenommen. Die
Maßnahmendurchführung wird, mit der jährlich neu anzupassenden
Prioritätensetzung der Investionsmaßnahmen, berücksichtigt.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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2 MB
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2
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(wie Dokument)
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42 kB
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3
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(wie Dokument)
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33,5 kB
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4
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(wie Dokument)
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29 kB
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5
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(wie Dokument)
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66 kB
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6
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(wie Dokument)
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212,2 kB
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