Beschlussvorlage - 06/SVV/0378
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzungsbeschluss zur 4. (vereinfachten) Änderung des Bebauungsplans Nr. 45 Karl-Marx-Straße, Grundstück August-Bier-Straße 3
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB Stadtplanung und Bauordnung
- Einreicher*:
- FB Stadtplanung und Bauordnung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
|
Entscheidung
|
|
|
03.05.2006
|
Erläuterung
Anlage
L
A N D E S H A U P T S T A D T P O T S D A
M
BEBAUUNGSPLAN NR.45 "KARL-MARX-STRASSE"
4. ÄNDERUNG IM VEREINFACHTEN
VERFAHREN
GEMÄSS § 13 BAUGB
Grundstück August-Bier-Straße 3
Flurstücke 335 und 336, Flur 23,
Gemarkung Babelsberg
BEGRÜNDUNG
O4. APRIL 2OO6
Planungsanlass und
Entwicklungsziel
Das Grundstück August-Bier-Straße 3 in Potsdam-Babelsberg (Flurstücke 335 und 336, Flur 23, Gemarkung Babelsberg) ist derzeit mit einem Wohngebäude bebaut. Es ist zum Ende der 90er Jahr des vergangenen Jahrhunderts durch Rückübertragung an die Lucia-Löser-Stiftung gefallen. Unter dem Gesichtspunkt des Vermeidens sozialer Konflikte mit den Nutzern des auf dem Grundstück befindlichen Gebäudes führten die von der Stiftung vorgenommen Verwertungsversuche jedoch nicht zum Erfolg. Im Ergebnis dieses Verwertungsprozesses erfolgte die Veräußerung dieses inzwischen geteilten Grundstückes an die bisherigen Nutzer.
Deren Anliegen besteht jedoch nicht in einer Neubebauung des Grundstückes - wie mit den aktuellen Festsetzungen des Bebauungsplanes vorgesehen - sondern in der weiteren Nutzung des Bestandes und auch dessen baulicher Erweiterung.
Mit der Änderung im Vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB soll die bisher im Bebauungsplan[1] für das Grundstück August-Bier-Straße 3 festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) i. V. m. § 23 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) verschoben werden. Ziel ist es, bei Beibehaltung aller sonstigen Festsetzungen, für das Grundstück das vorhanden Wohngebäude planungsrechtlich in seinem Grundriss zu sichern. Dieses entspricht auch den städtebaulichen Zielen des Bebauungsplanes.
Anwendungsvoraussetzungen des § 13
BauGB (Vereinfachtes Verfahren)
Die Änderung des
Bebauungsplanes beinhaltet die Verschiebung der überbaubaren Grundstücksfläche
auf dem Grundstück August-Bier-Straße 3 auf die Grundfläche des vorhandenen
Wohnhauses. Sie setzt damit den baulichen Bestand in seiner Grundfläche fest.
Das aktuelle Maß der baulichen Nutzung wird beibehalten. Eingriffe in Natur und
Landschaft sind somit nicht zu erwarten. Der Charakter der Siedlung wird
beibehalten und nicht verändert. Die Grundzüge der Planung werden nicht
berührt.
Darüber hinaus wird
mit der Änderung die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über
die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, weder
vorbereitet noch begründet (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 BauGB).
Auch bestehen keine Anhaltspunkte
für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB[2] genannten Schutzgüter.
Die 4. Änderung des
Bebauungsplanes kann im Vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt
werden.
Inhalt der Änderung
Die Änderung des
rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 45 "Karl-Marx-Straße" betrifft
die überbaubare Grundstücksfläche. Diese Änderungen erfolgen ausschließlich in
der Planzeichnung. Die bisherige für das Flurstück 101 der Flur 23 bestimmte
überbaubare Grundstücksfläche in mittiger Grundstückslage mit einer Ausdehnung
von 18 x 18 m entfällt. Dafür wird der Grundriss des vorhandenen Wohngebäudes
mittels einer Baugrenze umfahren und als überbaubare Grundstücksfläche
festgesetzt. Die vorhandene Terrasse fällt nicht in den Bereich der
überbaubaren Grundstücksfläche. Darüber hinaus wird für das bestehende
Wohngebäude ein Erhaltungsgebot im Sinne des § 172 BauGB festgesetzt.
Seit dem
In-Kraft-Treten des Bebauungsplanes Nr. 45 "Karl-Marx-Straße"
erfolgten bezüglich der Bodenordnung Veränderungen. An Stelle des Flurstückes
101 der Flur 23 treten jetzt die Flurstücke 335 und 336 der Flur 23.
Alle sonstigen planzeichnerischen
Festsetzungen des Bebauungsplanes wie die Art und das Maß der baulichen Nutzung
sowie die textlichen Festsetzungen bleiben erhalten.
Begründung der Änderung
Entsprechend dem Ziel
der städtebaulichen Planung wird mit der Verschiebung der überbaubaren
Grundstücksfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) i. V. m. §
23 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) dem Wunsch der bisherigen Nutzer und
jetzigen Eigentümer nach planungsrechtlicher Sicherung der vorhandenen Bebauung
nachgekommen. Zwar rückt das vorhandene Wohnhaus sehr stark von der
straßenseitig orientierten Bebauung der August-Bier-Straße ab, es hat sich
jedoch im Hinblick auf die über Jahrzehnte gewachsene städtebauliche Struktur
unbedenklich in die Siedlung eingefügt. Mit der Verschiebung der überbaubaren
Grundstücksfläche wird die Eröffnung einer zweiten, vorderen Baureihe
ausgeschlossen. Die städtebauliche Ordnung der Siedlung wird weiterhin
gewährleistet.
Die Verschiebung der
überbaubaren Grundstücksfläche in den hinteren Grundstücksbereich auf den
Grundriss des bestehenden Wohngebäudes ermöglicht nunmehr auch den dauerhaften
Erhalt dieses Hauptgebäudes. Da dieses in seiner Architektur dem das Plangebiet
mitprägenden Landhausstil zugeordnet werden kann, wird es mit einem
Erhaltungsgebot im Sinne des § 172 BauGB belegt. Mittels Anwendung des Erhaltungskriterienkataloges
soll die Beibehaltung des Landhauscharakters erreicht werden, wobei Änderungen
am Gebäude nicht ausgeschlossen sind.
Die Einbeziehung des
bestehenden Wohngebäudes in den Geltungsbereich der mit dem Bebauungsplan
verbundenen Erhaltungssatzung gemäß § 172 BauGB begründet sich in dem
Vorhandensein von Gestaltmerkmalen, die im Ergebnis der Analyse der
städtebaulichen Eigenart des Plangebietes in einem Erhaltungskriterienkatalog
zusammengefasst worden sind. Hierzu zählen u. a.
- die
Gebäudetypologie (Landhauscharakter),
- die
Dachlandschaft (Satteldach, Dachneigung von 45° bis 50°),
- Ausbildung der
Dachaufbauten als in sich geschlossene Einzelelemente),
- die
Geschossigkeit (ortsbildbestimmende Geschossigkeit: zwei Vollgeschosse),
- die Fassaden
(Lochfassaden mit geschlossenem Charakter),
- die Parzellen
(relative große Parzellen von 1000 bis 2000 m², Schmalseite zur Straße hin bei
einer Breite von 18-40 m) sowie
- die
Bebauungsstruktur (großzügige Abstände zwischen den Einzelgebäuden, vor- und
zurückspringender Verlauf der Baufluchtlinie).
Verhältnis zur
Brandenburgischen Bauordnung
Gemäß § 83 Abs. 3 der
Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) aktueller Fassung ist auf Satzungen nach
dem Baugesetzbuch, die bis zum In-Kraft-Treten der BbgBO aktueller Fassung
Rechtswirksamkeit erlangt haben, der zum Zeitpunkt des jeweiligen
Satzungsbeschlusses geltende Begriff des Vollgeschosses weiter anzuwenden.
Dieses trifft für den Bebauungsplan Nr. 45 Karl-Marx-Straße" zu.
Beteiligung der
betroffenen Öffentlichkeit und der berührten Behörden und sonstigen Trägern
öffentlicher Belange gemäß § 13 Abs. 2 BauGB
Im vereinfachten
Verfahren gemäß § 13 Abs. 2 BauGB sind die von der Änderung des Bebauungsplanes
Betroffenen und berührten Behörden beteiligt worden. Einwände, die eine
Änderung des Entwurfes zur 4. Änderung des Bebauungsplanes zur Folge haben,
sind nicht vorgebracht worden.
Rechtsgrundlagen
- Baugesetzbuch
(BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl I S. 2414), zuletzt
geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21. Juni 2005
(BGBl. I S. 1818)
- Verordnung
über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Erleichterung von Investitionen und
der Ausweisung und Bereitstellung von Wohnbauland (Investitionserleichterungs-
und Wohnbaulandgesetz) vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466)
- Verordnung
über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung
1990 - PlanzV 90) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58)
- Brandenburgische
Bauordnung (BbgBO) in der Fassung vom 16. Juli 2003 (GVBl.I/03 S.210), geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2005 (GVBl.I/05 S.267)
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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2 MB
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