Beschlussvorlage - 06/SVV/0397
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzungsbeschluss zur 5. (vereinfachten) Änderung des Bebauungsplans Nr. 45 Karl-Marx-Straße, Grundstück Rudolf-Breitscheid-Straße 182
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB Stadtplanung und Bauordnung
- Einreicher*:
- FB Stadtplanung und Bauordnung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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●
Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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03.05.2006
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Erläuterung
Anlage
L
A N D E S H A U P T S T A D T P O T S D A
M
BEBAUUNGSPLAN NR.45 "KARL-MARX-STRASSE"
5. ÄNDERUNG IM VEREINFACHTEN
VERFAHREN
GEMÄSS § 13 BAUGB
Grundstück Rudolf-Breitscheid-Straße
182
Flurstücke 560 und 561, Flur 4,
Gemarkung Babelsberg
BEGRÜNDUNG
O4. APRIL 2OO6
Planungsanlass und Entwicklungsziel
Das Grundstück Rudolf-Breitscheid-Straße 182 in Potsdam-Babelsberg (Flurstücke 560 und 561, Flur 4, Gemarkung Babelsberg) ist bis zum Sommer des Jahres 2002 für eine Kindertagesstätte genutzt worden.
Der zu diesem Grundstück gestellte Rückübertragungsanspruch gegen die Landeshauptstadt Potsdam ist zu Ungunsten der Landeshauptstadt entschieden worden.
Der Ankauf des Gebäudes durch die Landeshauptstadt ist nicht möglich gewesen, so dass auch das Vorkaufsrecht der Landeshauptstadt nicht ausgeübt werden konnte.
Mit der Einrichtung eines neuen Kita-Standortes durch den Neubau einer Kindertagesstätte auf dem in der näheren Umgebung gelegenen Grundstück Rudolf-Breitscheid-Straße 136 in Potsdam-Babelsberg entsteht ein Ersatzbau für die ebenfalls von einer Rückübertragung an die Erben der früheren Eigentümer betroffene, in Potsdam-Babelsberg gelegene Kindertagesstätte in der Karl-Marx-Straße 22. Mit dieser neuen, sich derzeit in der Errichtung befindlichen Kindertagesstätte werden 120 Plätze neu und somit 45 Plätze zusätzlich geschaffen.
Darüber hinaus erfolgt bis zum Herbst 2006 die Einrichtung einer weiteren Kindertagesstätte am Standort Alt Nowawes 100 mit ca. 28 Plätze - ebenfalls in Potsdam-Babelsberg.
Zusammenfassend wird durch das Jugendamt der Stadtverwaltung eingeschätzt, dass die frühere Kapazität der Kindertagestätte in der Rudolf-Breitscheid-Straße 182 voll ersetzt wird. Somit konnte der Fachbereich Jugendamt aus Sicht der Jugendhilfe und mit Schreiben vom 13.02.2006 einen Verzicht auf die Nutzungsbindung für das vorgenannte Grundstück erklären. Die ehemalige Kindertageseinrichtung auf der Liegenschaft Rudolf-Breitscheid-Straße 182 ist entbehrlich geworden.
Mit der Änderung im Vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB soll die bisher im Bebauungsplan[1] für das Grundstück Rudolf-Breitscheid-Straße 182 festgesetzte Nutzung "Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Kindertagesstätte" gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) entfallen. Ziel ist es, bei Beibehaltung aller sonstigen Festsetzungen, für das Grundstück die Art der baulichen Nutzung "Allgemeines Wohngebiet" gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 (BauGB) i. V. m. § 4 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) zu bestimmen. Dieses entspricht den festgesetzten Nutzungen der Umgebung.
Anwendungsvoraussetzungen des § 13 BauGB
(Vereinfachtes Verfahren)
Da der fachliche Bedarf für die
bisher festgesetzte Gemeinbedarfsnutzung nicht mehr gegeben ist, läuft die
aktuelle Festsetzung des Bebauungsplanes faktisch ins Leere. Insoweit kann eine
Änderung des Bebauungsplanes zur Korrektur dieser wirkungslosen Regelung nicht
die Grundzüge der Planung berühren. Vielmehr soll das Grundstück an die
allgemein geltenden Grundzüge der Planung angeglichen werden.
Darüber hinaus wird mit der Änderung
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, weder
vorbereitet noch begründet (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 BauGB).
Auch bestehen keine Anhaltspunkte
für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB[2] genannten Schutzgüter.
Die Änderung des Bebauungsplanes
kann im Vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt werden.
Inhalt der Änderung
Die Änderung des rechtskräftigen
Bebauungsplanes Nr. 45 "Karl-Marx-Straße" betrifft nur die
Nutzungsart. Diese Änderung erfolgt ausschließlich in der Planzeichnung. Die
bisherige für das Flurstück 94/4 der Flur 4 bestimmte Fläche für den
Gemeinbedarf gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB mit ihrer farblichen Darstellung in "Kaminrot
mittel" wird ersetzt mit der Festsetzung der Fläche für das Allgemeine
Wohngebiet WA 1 mit der farblichen Darstellung in "Rot mittel". Seit
dem In-Kraft-Treten des Bebauungsplanes Nr. 45 "Karl-Marx-Straße"
erfolgten bezüglich der Bodenordnung Veränderungen. An Stelle des Flurstückes
94/4 der Flur 4 treten jetzt die Flurstücke 560 und 561 der Flur 4.
Alle sonstigen planzeichnerischen Festsetzungen des
Bebauungsplanes, wie
- das Maß der baulichen Nutzung,
- die überbaubaren und nicht
überbaubaren Grundstücksflächen,
- die Umgrenzung von Flächen
für besondere Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im
Sinn des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
- die Umgrenzung von Flächen
für Stellplätze und
- die Erhaltung des
Einzelgebäudes gemäß § 172 Abs. 1 BauGB
sowie die
textlichen Festsetzungen bleiben erhalten.
Im Allgemeinen Wohngebiet WA 1 mit
hohem Wohnanteil sind Nutzungen entsprechend der bereits geltenden textlichen
Festsetzung Nr. 1.1.1 wie folgt zulässig:
Folgende Nutzungen sind nur bis zum 1.
Vollgeschoss zulässig:
- die der Versorgung des
Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende
Handwerksbetriebe
- Anlagen für kirchliche,
kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke
- Räume für freie Berufe
Räume für freie Berufe können
ausnahmsweise oberhalb des 1. Vollgeschosses zugelassen werden.
Ausnahmsweise
sind folgende Nutzungen nur bis zum 1. Vollgeschoss zulässig:
- Anlagen für Verwaltungen
- sonstige nicht störende
Gewerbetriebe
- Anlagen für sportliche Zwecke
Unzulässig
sind:
- Betriebe des
Beherbungsgewerbes
- Tankstellen
- Gartenbaubetriebe
- Anlagen für sportliche Zwecke
im Freien
Begründung der Änderung
Entsprechend dem Ziel der
städtebaulichen Planung ist die künftige Nutzungsart der Umgebung anzupassen.
Die Festsetzung allgemeines Wohngebiet WA 1 mit hohem Wohnanteil entspricht am
ehesten dem Gesamtziel des Bebauungsplanes Nr. 45 "Karl-Marx-Straße"
zur Erhaltung des Villencharakters der Siedlung. Auch entspricht die bauliche
Struktur des zu erhaltenden Gebäudes am ehesten der Wohnfunktion.
Verhältnis zur Brandenburgischen
Bauordnung
Gemäß § 83 Abs. 3 der
Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) aktueller Fassung ist auf Satzungen nach
dem Baugesetzbuch, die bis zum In-Kraft-Treten der BbgBO aktueller Fassung
Rechtswirksamkeit erlangt haben, der zum Zeitpunkt des jeweiligen
Satzungsbeschlusses geltende Begriff des Vollgeschosses weiter anzuwenden.
Dieses trifft für den Bebauungsplan Nr. 45 Karl-Marx-Straße" zu.
Beteiligung der betroffenen
Öffentlichkeit und der berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher
Belange gemäß § 13 Abs. 2 BauGB
Im vereinfachten Verfahren gemäß §
13 Abs. 2 BauGB sind die von der Änderung des Bebauungsplanes Betroffenen und
berührten Behörden beteiligt worden. Einwände, die eine Änderung des Entwurfes
zur 5. Änderung des Bebauungsplanes zur Folge haben, sind nicht vorgebracht
worden.
Rechtsgrundlagen
- Baugesetzbuch
(BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl I S. 2414), zuletzt
geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21. Juni 2005
(BGBl. I S. 1818)
- Verordnung
über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Erleichterung von Investitionen und
der Ausweisung und Bereitstellung von Wohnbauland (Investitionserleichterungs-
und Wohnbaulandgesetz) vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466)
- Verordnung
über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung
1990 - PlanzV 90) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58)
- Brandenburgische
Bauordnung (BbgBO) in der Fassung vom 16. Juli 2003 (GVBl.I/03 S.210),
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2005 (GVBl.I/05 S.267)
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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1,3 MB
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