Mitteilungsvorlage - 06/SVV/0414

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis:

 

Bei der Geiselbergstraße und Reiherbergstraße handelt sich um die ehemalige Kreisstraße 6910, welche neben der Erschließungsfunktion der Ortschaft Golm, Bornim, Wildpark und Geltow auch eine starke Verbindungsfunktion im Straßennetz besitzt. Sie stellt die kürzeste Nord/Süd-Verbindung zwischen der Landesstraße  L 902 ( Verbindung Bornim – BAB 10 - AS Leest) und der Bundesstraße   B 1 in Geltow dar. Entsprechend der Funktion ist die Straße hinreichend ausgebaut. Mit dem Beginn der Bebauung im Ortsteil Golm sind für die Fußgänger Gehwege zur Nutzung vorhanden.

 

Die Prüfung der vorgeschlagenen Änderungen zur Verkehrsberuhigung in Golm, welche unter Beteiligung der relevanten Fachämter und der Polizei stattgefunden hat, hat folgendes ergeben:

 

1. Fahrbahnmarkierung

 

Die als Fahrbahnmarkierung geforderte Aufbringung einer Leit- bzw. Trennlinie zwischen den beiden Richtungsfahrbahnen wäre zusammen mit der Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h in diesem Streckenabschnitt kontraproduktiv. Leitlinien verursachen erfahrungsgemäß eine gewisse „Kanalisierungswirkung“ auf den Kraftfahrer und animieren ihn dazu deutlich höhere Geschwindigkeiten zu fahren. Auf diesem Streckenabschnitt ist die Aufbringung der Fahrbahnmarkierung nicht notwendig. Aus diesem Grund wird diese Maßnahme abgelehnt.

 

Der „abknickende“ Hauptstraßenverlauf in Golm ist durch Verkehrszeichen gemäß der Straßenverkehrsordnung (StVO) gekennzeichnet. Zur besseren optischen Führung des Kraftfahrers im Knotenpunktbereich Geiselbergstraße / Geiselberg Chaussee / Reiherbergstraße wird eine Fahrbahnbegrenzungslinie vorgesehen. An der Zufahrt Geiselbergstraße / Reiherbergstraße soll ebenfalls diese Fahrbahnmarkierung aufgebracht werden.

Somit haben Kraftfahrer, aus den untergeordneten Straßen kommend, künftig eine bessere Orientierung wie weit sie vorfahren können, um die Kreuzungsbereiche optimal einsehen zu können.

 

2. Geschwindigkeitsreduzierung

 

Nach Informationen der Polizei weist das Unfallgeschehen seit 2003 lediglich zwei Verkehrsunfälle ohne Personenschaden auf. Somit ist diese Stelle aus polizeilicher Sicht im Bezug auf Unfälle in keinster Weise auffällig. Ein erhöhtes Sicherheitsrisiko für Verkehrsteilnehmer, welches ein Einschreiten zur Beschränkung des fließenden Verkehrs zur Folge hätte, liegt in diesem Straßenabschnitt nicht vor. Für die Anordnung der Minimierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften gibt es nach der geltenden StVO gegenwärtig keine zwingende Notwendigkeit und somit keine Ermächtigungsgrundlage.

 

Des Weiteren wird gegenwärtig geplant, mit einer neuen Bahnunterführung den direkten Lückenschluss zwischen Karl-Liebknecht-Straße und Wissenschaftsstandort Golm zu schaffen. Damit wird sich der Quell- und Zielverkehr im dann vorhandenen Straßennetz gleichmäßiger verteilen. Somit ist die geforderte Geschwindigkeitsreduzierung auch im Zusammenhang mit der Öffnung der Roskastanienstraße zu sehen. Im Zuge vergangener Diskussionen in  Fachausschüssen der SVV und im Ortsbeirat Eiche wurde immer wieder betont, dass die Reiherbergstraße und Geiselbergstraße immer die höherwertige Straßenverbindung bleiben wird. Somit soll der unerwünschten Durchgangsverkehr aus den Wohngebieten „Altes Rad“ und „Am Herzberg“ nachhaltig herausgehalten werden.

 

3. Verkehrsspiegel

 

Ein Verkehrsspiegel ist gemäß der Straßenverkehrsordnung keine Verkehrseinrichtung. Dieser ist lediglich ein verkehrliches Hilfsmittel, welches im Einzelfall aufgrund örtlicher Verhältnisse zur besseren Sicht und Orientierung der Kraftfahrer einer untergeordneten Knotenpunktzufahrt dient. Solche sind nur dort zu montieren, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Die gegenwärtige Konstellation im Knotenpunktbereich entspricht jedoch einer innerorts typischen Situation. Die vorhandene rechtskonforme Beschilderung und die geplante Fahrbahnmarkierung erfüllen die Erfordernisse zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit des fließenden Verkehrs.

Verkehrsspiegel werden zudem nur für Straßen vorgesehen, wo die erforderlichen Sichtdreiecke für den untergeordneten Verkehrsstrom nicht vorhanden sind. Im Verlauf einer Hauptstraßenführung sind solche Verkehrseinrichtungen im Bezug auf die Verkehrssicherheit untypisch, nicht praktikabel und im Ergebnis kontraproduktiv.

 

4. Parkverbot

 

Die StVO regelt und lenkt den öffentlichen Verkehr. Der öffentliche Verkehrsraum umfasst alle Flächen, die der Allgemeinheit zu Verkehrszwecken zur Verfügung offen stehen. Dabei ist es gleichgültig, ob sie dem fließenden oder dem ruhenden Verkehr dienen. Für eine Einschränkung der Nutzung des öffentlichen Verkehrsraumes bzw. des Parkraumes wird eine Ermächtigungsgrundlage benötigt, um  regelnde Verkehrszeichen anzuordnen. Diese sind für das angedachte Parkverbot zwischen dem Abzweig Geiselbergstraße und dem Einmündungsbereich der Geiselberg-/Reiherbergstraße nicht gegeben.

 

Die sich in diesem Bereich darstellenden Probleme für den fließenden Verkehr sind ausschließlich auf die bewusste Missachtung der StVO begründet. Fahrzeugführer stellen ihr Kraftfahrzeug im unmittelbaren Kreuzungsbereichen ab. Dort besteht bereits gesetzlich gemäß § 12 StVO ein Parkverbot. Darin wird festgeschrieben, dass 5,00 Meter vor und hinter der Kreuzung das Parken verboten ist.

Entsprechend den geltenden straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften ist es der Verwaltung untersagt, ein gesetzliche Regelungen wiederholendes Verkehrszeichen anzuordnen.

Die vorhandene Örtlichkeit wird vielmehr durch den Außendienst der Stadtverwaltung verstärkt in Kontrolltätigkeiten einbezogen werden.

 

 

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Erläuterung

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

 

Zu Punkt 1:

ca. 400,- Euro    -     Finanzierung durch laufenden Haushalt gesichert.

 

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