Mitteilungsvorlage - 06/SVV/0566

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis:

 

In der Sitzung des Hauptausschusses am 10.05.2006 hat die Verwaltung zugesagt, einen Überblick über planungsrechtliche Satzungsverfahren zu geben, in denen zwar ein Satzungsbeschluss gefasst worden ist, die Bekanntmachung der Satzung und damit die Inkraftsetzung der Satzung jedoch unterblieben ist.

Dafür können im Einzelnen sehr unterschiedliche Gründe maßgeblich sein, deshalb werden in der anliegenden Übersicht (für die Zeit von 1990 bis heute) nicht nur die entsprechenden Verfahren mit dem jeweiligen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses aufgeführt, sondern zugleich auch kurz die Umstände benannt, die (nach aktuell möglicher Recherche) für das Unterbleiben der Schlussbekanntmachung maßgeblich waren.

Schließlich wird bewertet, ob sich aus Sicht der Verwaltung hieraus Handlungsbedarf ergibt, bzw. wie zwischenzeitlich dieser bereits erledigt ist.

In der Betrachtung gesichert sind alle Planverfahren aus dem Stadtgebiet vor 2003, eine entsprechende Recherche für die ehemaligen Gemeinden im Amt Fahrland und für Golm ist ebenfalls angefügt, muss jedoch im Hinblick auf die Bewertung dort lückenhaft bleiben, wo auf bereits archivierte Verfahrensakten zurückgegriffen werden muss.

Ausgenommen von der Betrachtung sind diejenigen Planverfahren, bei  denen  der  Satzungsbeschluss bereits vor kurzem gefasst worden ist, die Inkraftsetzung jedoch aufgrund des noch laufenden Genehmigungsverfahrens oder wegen einzuhaltender Termine für den Redaktionsschuss des Amtsblattes noch nicht erfolgen konnte (dies betrifft den Bebauungsplan Nr. 41 „Medienstadt Babelsberg“, 3. Änderung (Satzungsbeschluss am 03.05.2006), der nach Genehmigung der zugehörigen Änderung des Flächennutzungsplans nun im Juni im Amtsblatt veröffentlicht werden soll und den Bebauungsplan Nr. 02/93 „Ritterstraße“ (Golm, Satzungsbeschluss am 03.05.2006), der gegenwärtig zur Genehmigung beim Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung eingereicht ist und nach Erteilung der Genehmigung ebenfalls in Kürze im Amtsblatt veröffentlicht werden soll).

 

Der Übersicht ist zu entnehmen, dass bei den insgesamt 19 Bauleitplanungen, bei denen eine zeitnahe Inkraftsetzung unterblieben ist,

  • in vier Fällen nach Satzungsbeschluss Mängel an den vermessungstechnischen Grundlagen festgestellt wurden, sodass eine Neuvermessung erforderlich wurde
  • in weiteren vier Fällen die Grundstücksverfügbarkeit für die Investitionsmaßnahmen oder für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen durch den Eigentümer nicht nachgewiesen werden konnte (teils aufgrund von Restitutionsansprüchen)
  • in drei Fällen die finanzielle Absicherung der Investitions- oder der im einzelnen erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen aus dem Plan durch den Investor nicht hinreichend nachgewiesen werden konnte
  • in drei Fällen die Aufsichtsbehörde den Plan beanstandet hat bzw. eine Beanstandung in Aussicht stand
  • in zwei Fällen die im Zuge von Eingemeindungen übernommenen Pläne Mängel aufwiesen, die eine Überarbeitung der Planung erforderten
  • in zwei weiteren Fällen nach Satzungsbeschluss noch Änderungswünsche des Vorhabenträgers geäußert wurden, die Zweifel eröffneten, ob der Vorhabenträger den Bauleitplan in der als Satzung beschlossenen Fassung noch umsetzen will
  • in einem Fall eine Einordnung in nachrangige Priorität und die zwischenzeitlich erfolgte Novellierung der Brandenburgischen Bauordnung, in deren Konsequenz das Verfahren wiederaufgenommen werden musste, die zügige Weiterbearbeitung verzögerte.

 

Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass von den betrachteten Bebauungsplanverfahren

  • neun Bauleitplanungen bereits realisiert sind, formal daher noch die Aufhebung des jeweiligen Bauleitplans erfolgen könnte (bei einem Verfahren unter Prüfung, ob auf eine städtebauliche Steuerung verzichtet werden kann)
  • fünf Bauleitplanungen nicht umgesetzt worden sind, daher die Aufhebung des Bauleitplans oder die Wiederaufnahme der Planung mit geänderten Planungszielen zu prüfen ist
  • vier Verfahren bereits zwischenzeitlich wiederaufgenommen worden sind (zwei davon wiederum durch Amtliche Bekanntmachung in Kraft gesetzt)
  • ein Verfahren nur dann noch in Kraft gesetzt werden kann, wenn die Grundstücksverfügbarkeit durch den Vorhabenträger zeitnah gesichert wird, ansonsten wäre auch hier formal die Aufhebung des Satzungsbeschlusses zulässig. Eine Rechtsfolgenabschätzung wäre in diesem Fall zuvor zu prüfen, soweit in diesen Fällen für die Stadt nachteilige Folgen nicht zu erwarten sind.

 

Die Verwaltung beabsichtigt, in der zweiten Jahreshälfte 2006 der Stadtverordnetenversammlung Beschlussvorlagen zur Aufhebung der bereits realisierten Bauleitplanungen und zur Aufhebung oder Änderung der nicht umgesetzten Bauleitplanungen vorzulegen.

 

 


Übersicht über bauleitplanerische Satzungsverfahren mit Satzungsbeschluss,
die nicht über die Schlussbekanntmachung in Kraft gesetzt worden sind

Bebauungspläne Potsdam (Stadtgebiet bis 2003)

 

Nummer

Titel

Satzungsbeschluss

3

Klein-Glienicke

04.05.1994

 

Maßgebliche Umstände

 

Die vermessungstechnische Grundlage des Planes war unzureichend, eine Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde wäre nicht erfolgt. Diese war jedoch seinerzeit für die Schlussbekanntmachung des Bebauungsplans erforderlich gewesen. Nach Aktualisierung der vermessungstechnischen Grundlage ist aus den Abstimmungsprozessen zur Leitplanung Änderungsbedarf zum Bebauungsplan deutlich geworden, der in den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 05.07.2000 über die Aufhebung des Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. 3 „Klein Glienicke“ und zur Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr. 92 „Klein Glienicke“ gemündet ist.

 

Handlungsbedarf

 

Bereinigt durch Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr. 92, in Kraft seit 22.09.2005.

 

Nummer

Titel

Satzungsbeschluss

12

Bornim-Gutsstraße, 1. (förmliche) Änderung

25.10.2001

 

Maßgebliche Umstände

 

Die vermessungstechnische Grundlage des Ursprungsplanes wies Mängel auf, die eine eindeutige Zusammenfassung der Änderung mit den verbleibenden Festsetzungen nicht ohne Weiteres zuließ. Während der Klärung dieses Problems ist die Bauordnung novelliert worden, was eine Neubearbeitung des Planes erforderlich machte.

 

Handlungsbedarf

 

Bereinigt durch wieder aufgerolltes Verfahren, in Kraft seit 10.04.2006.

 

Nummer

Titel

Satzungsbeschluss

32

Umwelttechnologiepark des Landes Brandenburg, jetzt: Innovationspark Michendorfer Chaussee

02.10.1996

 

Maßgebliche Umstände

 

Nicht vorhandene finanzielle Absicherung für die Investitionsmaßnahmen und fehlende Absicherung von Ersatzaufforstungen.

 

Handlungsbedarf

 

Bereinigt durch Aufhebung des Satzungsbeschlusses und Wiederaufnahme des Bebauungsplanverfahrens mit teilweise geänderten Planungszielen am 05.03.2003 unter der Bezeichnung Bebauungsplan Nr. 32 „Innovationspark Michendorfer Chaussee“.

 

Nummer

Titel

Satzungsbeschluss

87

Ortszentrum Eiche

01.11.2000

 

Maßgebliche Umstände

 

 

In nachrangige Priorität eingeordnet, Änderungsbedarf durch neue Bauordnung.
(Hinweis: VEP Nr. 17 „Ortszentrum Eiche“ wurde in Bebauungsplan Nr. 87 übergeführt.)

 

 

Handlungsbedarf

 

 

Erneuter Satzungsbeschluss ist am 07.06.2006 gefasst,
die Bekanntmachung kann voraussichtlich im Juni 2006 erfolgen.

 


Vorhaben- und Erschließungspläne Potsdam (Stadtgebiet bis 2003)

 

Nummer

Titel

Satzungsbeschluss

3

Berufsbildungswerk Oberlinhaus

02.03.1994

 

Maßgebliche Umstände

 

Nach dem Satzungsbeschluss sind noch Änderungswünsche des Vorhabenträgers zum Vorhaben- und Erschließungsplan geäußert worden. Der Vorhabenträger hat sich jedoch nach Abstimmung mit der Verwaltung bereiterklärt, auf die Einleitung eines Änderungsverfahrens zum Vorhaben- und Erschließungsplan zu verzichten.

 

Handlungsbedarf

 

Das Vorhaben ist in Gänze realisiert, das Verfahren ist noch formal aufzuheben.

 

Nummer

 

Titel

Satzungsbeschluss

8

84 WE Eiche

03.08.1993

 

Maßgebliche Umstände

 

Die mit der Eingemeindung von Eiche übernommenen Verfahrensunterlagen hatten nicht den Standard, der ohne weiteres einen rechtssicheren Verfahrensabschluss ermöglicht hätte.

 

Handlungsbedarf

 

Das Vorhaben ist in Gänze realisiert, das Verfahren ist noch formal aufzuheben.

 

Nummer

Titel

Satzungsbeschluss

9

153 WE Eiche

02.12.1993 / 02.11.1994

 

Maßgebliche Umstände

 

Die mit der Eingemeindung von Eiche übernommenen Verfahrensunterlagen hatten nicht den Standard, der ohne weiteres einen rechtssicheren Verfahrensabschluss ermöglicht hätte.

 

Handlungsbedarf

 

Das Vorhaben ist in Gänze realisiert, das Verfahren ist noch formal aufzuheben.

 

Nummer

Titel

Satzungsbeschluss

10

Landesinvestitionsbank

07.06.1995

 

Maßgebliche Umstände

 

Nach dem Satzungsbeschluss wurden noch Mängel an der vermessungstechnischen Grundlage des Planes festgestellt, die Anlass für eine Überprüfung der Plangrundlage waren.

 

Handlungsbedarf

 

Das Vorhaben ist in Gänze realisiert, das Verfahren ist noch formal aufzuheben.

 

Nummer

Titel

Satzungsbeschluss

11

Alfred-Wegener-Institut

28.01.1998

 

Maßgebliche Umstände

 

Nach dem Satzungsbeschluss sind noch Änderungswünsche des Vorhabenträgers zum Vorhaben- und Erschließungsplan geäußert worden. Der Vorhabenträger hat sich jedoch nach Abstimmung mit der Verwaltung bereiterklärt, auf die Einleitung eines Änderungsverfahrens zum Vorhaben- und Erschließungsplan zu verzichten.

 

Handlungsbedarf

 

Das Vorhaben ist in Gänze realisiert, das Verfahren ist noch formal aufzuheben.

 

Nummer

Titel

Satzungsbeschluss

12

Freizeitpark Drewitz – 1.(vereinf.) Änderung

27.01.1999

 

Maßgebliche Umstände

 

Der Nachweis der gesicherten Finanzierung des (durch die Änderung modifizierten) Projektes ist nicht vorgelegt worden.

 

Handlungsbedarf

 

Das Änderungsverfahren wird nicht weiterverfolgt, der Vorhabenträger hat das Grundstück verkauft. Der Vorhaben- und Erschließungsplan soll in Gänze aufgehoben bzw. durch einen Bebauungsplan mit veränderten Planungszielen ersetzt werden.

 

Nummer

Titel

Satzungsbeschluss

15

Werner-Alfred-Bad

10.11.1997

 

Maßgebliche Umstände

 

Abstimmungen mit der Aufsichtsbehörde haben rechtliche Zweifel an der Abstimmung von nachbarlichen Belangen zu notwendigen Abstandsflächen aufgezeigt, die erst im Rahmen des Bauantragsverfahrens für den Neubauteil des Vorhabens gelöst werden konnten. Ohne eine solche Lösung wäre das Satzungsverfahren beanstandet worden.

 

Handlungsbedarf

 

Das Vorhaben ist in Gänze realisiert, das Verfahren ist noch formal aufzuheben.

 

Nummer

Titel

Satzungsbeschluss

16

Zeppelinstraße / Kastanienallee

05.06.2002

 

Maßgebliche Umstände

 

Die Verfügbarkeit der Grundstücke konnte durch den Vorhabenträger bislang nicht gesichert werden.

 

Handlungsbedarf

 

Es bleibt abzuwarten, ob die Verfügbarkeit gesichert werden kann. Sollte bis zum 20.07.2006 diese Voraussetzung für die Bekanntmachung nicht erreicht werden können, wird das Verfahren formal aufzuheben sein.

 

Nummer

Titel

Satzungsbeschluss

18

Reihenhausbebauung Kirchsteigfeld

02.12.1998

 

Maßgebliche Umstände

 

Nach dem Satzungsbeschluss wurden noch Mängel an der vermessungstechnischen Grundlage des Planes festgestellt, die Anlass für eine Überprüfung der Plangrundlage waren.

 

Handlungsbedarf

 

Das Vorhaben ist nur in Teilen realisiert, das Verfahren wird voraussichtlich mit nochmaliger Anpassung neu aufzugreifen sein. Formal gilt nach wie vor der zuvor erlassene Bebauungsplan Nr. 18 „Kirchsteigfeld“ fort.

 

Nummer

Titel

Satzungsbeschluss

19

Bau- und Heimwerkermarkt Fritz Zubeil-Straße

01.04.1998

 

Maßgebliche Umstände

 

Nach Satzungsbeschluss entstanden Schwierigkeiten in der Flächenverfügbarkeit für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen.

 

Handlungsbedarf

 

Das Vorhaben ist in Gänze realisiert. Wenn auf eine bauleitplanerische Steuerung künftig verzichtet werden kann, ist das Verfahren noch formal aufzuheben.

 

Bebauungspläne / Satzungen der ehemaligen Gemeinde Fahrland (bis 2003)

 

Nummer

Titel

Satzungsbeschluss

6

Kinderklinik Kartzow

29.09.1994

 

Maßgebliche Umstände

 

Die mit Genehmigung vom 02.07.1996 erteilten Auflagen wurden nicht erfüllt, da zwischenzeitlich der Investor das Vorhaben nicht mehr realisieren wollte.

 

Handlungsbedarf

 

Künftige Nutzungsvorstellungen sind unbekannt. Zu prüfen ist daher die Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses, wenn gegenüber dem Bestand keine Änderung vorgenommen werden soll, oder die Aufhebung des Satzungsbeschlusses und die Formulierung neuer Planungsziele, wenn die Planung weitergeführt werden soll.

 

 

 

Nummer

Titel

Satzungsbeschluss

7

Berufsausbildungszentrum Fahrland

27.05.1993

 

Maßgebliche Umstände

 

Die Genehmigung wurde aufgrund der fehlenden landesplanerischen Zustimmung und des Grünordnungsplanes versagt. Die Erteilung der Baugenehmigung erfolgte auf der Grundlage des § 33 BauGB.

 

Handlungsbedarf

 

Das Vorhaben ist in Gänze realisiert. Das Verfahren ist noch formal aufzuheben.

 

Bebauungspläne / Satzungen der ehemaligen Gemeinde Neu Fahrland (bis 2003)

 

Nummer

Titel

Satzungsbeschluss

 

VEP „Am Wiesenrand“ (Wohn- und Geschäftshaus), OT Neu Fahrland

07.09.1995

 

Maßgebliche Umstände

 

Die Genehmigung des Vorhaben- und Erschließungsplans wurde durch die Aufsichtsbehörde versagt, da der Eigentumsnachweis aufgrund zwischenzeitlich gestellter Restitutionsansprüche nicht erbracht werden konnte.

 

Handlungsbedarf

 

Der Satzungsbeschluss soll aufgehoben werden und für die Weiterführung der Planung neue Planungsziele definiert werden.

 

Bebauungspläne / Satzungen der ehemaligen Gemeinde Satzkorn (bis 2003)

 

Nummer

Titel

Satzungsbeschluss

3

Gewerbegebiet 1

25.08.1998

 

Maßgebliche Umstände

 

Die Genehmigung des Bebauungsplans wurde durch die Aufsichtsbehörde versagt, da die erforderlichen naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen nicht nachgewiesen werden konnten.

 

Handlungsbedarf

 

Derzeit sind keine Erweiterungswünsche des Gewerbetreibenden bekannt. Zu prüfen ist daher die Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses, wenn gegenüber dem Bestand keine Änderung vorgenommen werden soll, oder die Aufhebung des Satzungsbeschlusses und die Formulierung neuer Planungsziele für die Weiterführung der Planung.

 

Bebauungspläne / Satzungen der ehemaligen Gemeinde Uetz-Paaren (bis 2003)

 

Nummer

Titel

Satzungsbeschluss

 

„Reiterhof“

10.09.1996

 

Maßgebliche Umstände

 

Die Genehmigung wurde aus immissionsschutzrechtlichen Gründen versagt. Baugenehmigungen wurden gemäß § 33 BauGB erteilt.

 

Handlungsbedarf

 

Das Vorhaben ist in Gänze realisiert, das Verfahren ist noch formal aufzuheben.

 

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Erläuterung

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

 

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Anlagen

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