Mitteilungsvorlage - 06/SVV/0566
Grunddaten
- Betreff:
-
Bauleitplanerische Satzungsbeschlüsse ohne Inkrafttreten durch Schlussbekanntmachung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage
- Federführend:
- FB Stadtplanung und Bauordnung
- Einreicher*:
- FB Stadtplanung und Bauordnung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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●
Erledigt
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Hauptausschuss
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Anhörung
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28.06.2006
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16.08.2006
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Beschlussvorschlag
Die
Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis:
In der Sitzung des Hauptausschusses am 10.05.2006 hat die Verwaltung zugesagt, einen Überblick über planungsrechtliche Satzungsverfahren zu geben, in denen zwar ein Satzungsbeschluss gefasst worden ist, die Bekanntmachung der Satzung und damit die Inkraftsetzung der Satzung jedoch unterblieben ist.
Dafür können im Einzelnen sehr
unterschiedliche Gründe maßgeblich sein, deshalb werden in der anliegenden
Übersicht (für die Zeit von 1990 bis heute) nicht nur die entsprechenden
Verfahren mit dem jeweiligen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses aufgeführt,
sondern zugleich auch kurz die Umstände benannt, die (nach aktuell möglicher
Recherche) für das Unterbleiben der Schlussbekanntmachung maßgeblich waren.
Schließlich wird bewertet, ob sich
aus Sicht der Verwaltung hieraus Handlungsbedarf ergibt, bzw. wie
zwischenzeitlich dieser bereits erledigt ist.
In der Betrachtung gesichert sind
alle Planverfahren aus dem Stadtgebiet vor 2003, eine entsprechende Recherche
für die ehemaligen Gemeinden im Amt Fahrland und für Golm ist ebenfalls
angefügt, muss jedoch im Hinblick auf die Bewertung dort lückenhaft bleiben, wo
auf bereits archivierte Verfahrensakten zurückgegriffen werden muss.
Ausgenommen von der Betrachtung sind diejenigen
Planverfahren, bei denen der Satzungsbeschluss bereits vor kurzem gefasst worden ist, die
Inkraftsetzung jedoch aufgrund des noch laufenden Genehmigungsverfahrens oder
wegen einzuhaltender Termine für den Redaktionsschuss des Amtsblattes noch
nicht erfolgen konnte (dies betrifft den Bebauungsplan Nr. 41 „Medienstadt
Babelsberg“, 3. Änderung (Satzungsbeschluss am 03.05.2006), der nach Genehmigung
der zugehörigen Änderung des Flächennutzungsplans nun im Juni im Amtsblatt
veröffentlicht werden soll und den Bebauungsplan Nr. 02/93 „Ritterstraße“
(Golm, Satzungsbeschluss am 03.05.2006), der gegenwärtig zur Genehmigung beim
Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung eingereicht ist und nach
Erteilung der Genehmigung ebenfalls in Kürze im Amtsblatt veröffentlicht werden
soll).
Der Übersicht ist zu entnehmen, dass bei den insgesamt 19
Bauleitplanungen, bei denen eine zeitnahe Inkraftsetzung unterblieben ist,
- in
vier Fällen nach Satzungsbeschluss Mängel an den vermessungstechnischen
Grundlagen festgestellt wurden, sodass eine Neuvermessung erforderlich
wurde
- in
weiteren vier Fällen die Grundstücksverfügbarkeit für die
Investitionsmaßnahmen oder für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen
durch den Eigentümer nicht nachgewiesen werden konnte (teils aufgrund von
Restitutionsansprüchen)
- in
drei Fällen die finanzielle Absicherung der Investitions- oder der im
einzelnen erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen aus dem Plan durch den
Investor nicht hinreichend nachgewiesen werden konnte
- in
drei Fällen die Aufsichtsbehörde den Plan beanstandet hat bzw. eine
Beanstandung in Aussicht stand
- in
zwei Fällen die im Zuge von Eingemeindungen übernommenen Pläne Mängel
aufwiesen, die eine Überarbeitung der Planung erforderten
- in
zwei weiteren Fällen nach Satzungsbeschluss noch Änderungswünsche des
Vorhabenträgers geäußert wurden, die Zweifel eröffneten, ob der
Vorhabenträger den Bauleitplan in der als Satzung beschlossenen Fassung
noch umsetzen will
- in
einem Fall eine Einordnung in nachrangige Priorität und die
zwischenzeitlich erfolgte Novellierung der Brandenburgischen Bauordnung,
in deren Konsequenz das Verfahren wiederaufgenommen werden musste, die
zügige Weiterbearbeitung verzögerte.
Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass von den
betrachteten Bebauungsplanverfahren
- neun
Bauleitplanungen bereits realisiert sind, formal daher noch die Aufhebung
des jeweiligen Bauleitplans erfolgen könnte (bei einem Verfahren unter
Prüfung, ob auf eine städtebauliche Steuerung verzichtet werden kann)
- fünf
Bauleitplanungen nicht umgesetzt worden sind, daher die Aufhebung des
Bauleitplans oder die Wiederaufnahme der Planung mit geänderten
Planungszielen zu prüfen ist
- vier
Verfahren bereits zwischenzeitlich wiederaufgenommen worden sind (zwei
davon wiederum durch Amtliche Bekanntmachung in Kraft gesetzt)
- ein
Verfahren nur dann noch in Kraft gesetzt werden kann, wenn die
Grundstücksverfügbarkeit durch den Vorhabenträger zeitnah gesichert wird,
ansonsten wäre auch hier formal die Aufhebung des Satzungsbeschlusses
zulässig. Eine Rechtsfolgenabschätzung wäre in diesem Fall zuvor zu
prüfen, soweit in diesen Fällen für die Stadt nachteilige Folgen nicht zu
erwarten sind.
Die Verwaltung beabsichtigt, in der zweiten Jahreshälfte
2006 der Stadtverordnetenversammlung Beschlussvorlagen zur Aufhebung der
bereits realisierten Bauleitplanungen und zur Aufhebung oder Änderung der nicht
umgesetzten Bauleitplanungen vorzulegen.
Übersicht über bauleitplanerische Satzungsverfahren mit
Satzungsbeschluss,
die nicht über die Schlussbekanntmachung in Kraft gesetzt worden sind
Bebauungspläne Potsdam (Stadtgebiet bis 2003)
Nummer |
Titel |
Satzungsbeschluss |
3 |
Klein-Glienicke |
04.05.1994 |
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Maßgebliche Umstände |
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Die vermessungstechnische Grundlage des Planes war unzureichend, eine Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde wäre nicht erfolgt. Diese war jedoch seinerzeit für die Schlussbekanntmachung des Bebauungsplans erforderlich gewesen. Nach Aktualisierung der vermessungstechnischen Grundlage ist aus den Abstimmungsprozessen zur Leitplanung Änderungsbedarf zum Bebauungsplan deutlich geworden, der in den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 05.07.2000 über die Aufhebung des Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. 3 „Klein Glienicke“ und zur Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr. 92 „Klein Glienicke“ gemündet ist. |
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Handlungsbedarf |
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Bereinigt
durch Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr. 92, in Kraft seit 22.09.2005. |
Nummer |
Titel |
Satzungsbeschluss |
12 |
Bornim-Gutsstraße, 1. (förmliche) Änderung |
25.10.2001 |
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Maßgebliche Umstände |
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Die vermessungstechnische Grundlage des Ursprungsplanes wies Mängel auf, die eine eindeutige Zusammenfassung der Änderung mit den verbleibenden Festsetzungen nicht ohne Weiteres zuließ. Während der Klärung dieses Problems ist die Bauordnung novelliert worden, was eine Neubearbeitung des Planes erforderlich machte. |
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Handlungsbedarf |
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Bereinigt durch wieder aufgerolltes Verfahren, in Kraft seit 10.04.2006. |
Nummer |
Titel |
Satzungsbeschluss |
32 |
Umwelttechnologiepark
des Landes Brandenburg, jetzt: Innovationspark Michendorfer Chaussee |
02.10.1996 |
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Maßgebliche Umstände |
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Nicht vorhandene finanzielle Absicherung für die Investitionsmaßnahmen und fehlende Absicherung von Ersatzaufforstungen. |
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Handlungsbedarf |
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Bereinigt durch Aufhebung des Satzungsbeschlusses und
Wiederaufnahme des Bebauungsplanverfahrens mit teilweise geänderten
Planungszielen am 05.03.2003 unter der Bezeichnung Bebauungsplan Nr. 32
„Innovationspark Michendorfer Chaussee“. |
Nummer |
Titel |
Satzungsbeschluss |
87 |
Ortszentrum
Eiche |
01.11.2000 |
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Maßgebliche Umstände |
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In
nachrangige Priorität eingeordnet, Änderungsbedarf durch neue Bauordnung. |
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Handlungsbedarf |
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Erneuter
Satzungsbeschluss ist am 07.06.2006 gefasst, |
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Vorhaben- und Erschließungspläne Potsdam (Stadtgebiet bis 2003)
Nummer |
Titel |
Satzungsbeschluss |
3 |
Berufsbildungswerk
Oberlinhaus |
02.03.1994 |
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Maßgebliche Umstände |
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Nach dem Satzungsbeschluss sind noch Änderungswünsche des Vorhabenträgers zum Vorhaben- und Erschließungsplan geäußert worden. Der Vorhabenträger hat sich jedoch nach Abstimmung mit der Verwaltung bereiterklärt, auf die Einleitung eines Änderungsverfahrens zum Vorhaben- und Erschließungsplan zu verzichten. |
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Handlungsbedarf |
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Das
Vorhaben ist in Gänze realisiert, das Verfahren ist noch formal aufzuheben. |
Nummer |
Titel |
Satzungsbeschluss |
8 |
84 WE
Eiche |
03.08.1993 |
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Maßgebliche Umstände |
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Die mit der Eingemeindung von Eiche übernommenen Verfahrensunterlagen hatten nicht den Standard, der ohne weiteres einen rechtssicheren Verfahrensabschluss ermöglicht hätte. |
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Handlungsbedarf |
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Das
Vorhaben ist in Gänze realisiert, das Verfahren ist noch formal aufzuheben. |
Nummer |
Titel |
Satzungsbeschluss |
9 |
153 WE
Eiche |
02.12.1993
/ 02.11.1994 |
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Maßgebliche Umstände |
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Die mit der Eingemeindung von Eiche übernommenen Verfahrensunterlagen hatten nicht den Standard, der ohne weiteres einen rechtssicheren Verfahrensabschluss ermöglicht hätte. |
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Handlungsbedarf |
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Das
Vorhaben ist in Gänze realisiert, das Verfahren ist noch formal aufzuheben. |
Nummer |
Titel |
Satzungsbeschluss |
10 |
Landesinvestitionsbank |
07.06.1995 |
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Maßgebliche Umstände |
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Nach dem Satzungsbeschluss wurden noch Mängel an der vermessungstechnischen Grundlage des Planes festgestellt, die Anlass für eine Überprüfung der Plangrundlage waren. |
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Handlungsbedarf |
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Das
Vorhaben ist in Gänze realisiert, das Verfahren ist noch formal aufzuheben. |
Nummer |
Titel |
Satzungsbeschluss |
11 |
Alfred-Wegener-Institut |
28.01.1998 |
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Maßgebliche Umstände |
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Nach dem Satzungsbeschluss sind noch Änderungswünsche des Vorhabenträgers zum Vorhaben- und Erschließungsplan geäußert worden. Der Vorhabenträger hat sich jedoch nach Abstimmung mit der Verwaltung bereiterklärt, auf die Einleitung eines Änderungsverfahrens zum Vorhaben- und Erschließungsplan zu verzichten. |
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Handlungsbedarf |
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Das
Vorhaben ist in Gänze realisiert, das Verfahren ist noch formal aufzuheben. |
Nummer |
Titel |
Satzungsbeschluss |
12 |
Freizeitpark Drewitz – 1.(vereinf.) Änderung |
27.01.1999 |
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Maßgebliche Umstände |
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Der Nachweis der gesicherten Finanzierung des (durch die Änderung modifizierten) Projektes ist nicht vorgelegt worden. |
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Handlungsbedarf |
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Das Änderungsverfahren wird nicht weiterverfolgt, der
Vorhabenträger hat das Grundstück verkauft. Der Vorhaben- und
Erschließungsplan soll in Gänze aufgehoben bzw. durch einen Bebauungsplan mit
veränderten Planungszielen ersetzt werden. |
Nummer |
Titel |
Satzungsbeschluss |
15 |
Werner-Alfred-Bad |
10.11.1997 |
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Maßgebliche Umstände |
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Abstimmungen mit der Aufsichtsbehörde haben rechtliche Zweifel an der Abstimmung von nachbarlichen Belangen zu notwendigen Abstandsflächen aufgezeigt, die erst im Rahmen des Bauantragsverfahrens für den Neubauteil des Vorhabens gelöst werden konnten. Ohne eine solche Lösung wäre das Satzungsverfahren beanstandet worden. |
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Handlungsbedarf |
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Das
Vorhaben ist in Gänze realisiert, das Verfahren ist noch formal aufzuheben. |
Nummer |
Titel |
Satzungsbeschluss |
16 |
Zeppelinstraße
/ Kastanienallee |
05.06.2002 |
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Maßgebliche Umstände |
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Die Verfügbarkeit der Grundstücke konnte durch den Vorhabenträger bislang nicht gesichert werden. |
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Handlungsbedarf |
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Es bleibt abzuwarten, ob die Verfügbarkeit gesichert
werden kann. Sollte bis zum 20.07.2006 diese Voraussetzung für die
Bekanntmachung nicht erreicht werden können, wird das Verfahren formal
aufzuheben sein. |
Nummer |
Titel |
Satzungsbeschluss |
18 |
Reihenhausbebauung
Kirchsteigfeld |
02.12.1998 |
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Maßgebliche Umstände |
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Nach dem Satzungsbeschluss wurden noch Mängel an der vermessungstechnischen Grundlage des Planes festgestellt, die Anlass für eine Überprüfung der Plangrundlage waren. |
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Handlungsbedarf |
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Das Vorhaben ist nur in Teilen realisiert, das Verfahren
wird voraussichtlich mit nochmaliger Anpassung neu aufzugreifen sein. Formal
gilt nach wie vor der zuvor erlassene Bebauungsplan Nr. 18 „Kirchsteigfeld“
fort. |
Nummer |
Titel |
Satzungsbeschluss |
19 |
Bau-
und Heimwerkermarkt Fritz Zubeil-Straße |
01.04.1998 |
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Maßgebliche Umstände |
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Nach Satzungsbeschluss entstanden Schwierigkeiten in der Flächenverfügbarkeit für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen. |
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Handlungsbedarf |
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Das Vorhaben ist in Gänze realisiert. Wenn auf eine bauleitplanerische Steuerung künftig verzichtet werden kann, ist das Verfahren noch formal aufzuheben. |
Bebauungspläne / Satzungen der ehemaligen Gemeinde
Fahrland (bis 2003)
Nummer |
Titel |
Satzungsbeschluss |
6 |
Kinderklinik
Kartzow |
29.09.1994 |
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Maßgebliche Umstände |
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Die mit Genehmigung vom 02.07.1996 erteilten Auflagen wurden nicht erfüllt, da zwischenzeitlich der Investor das Vorhaben nicht mehr realisieren wollte. |
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Handlungsbedarf |
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Künftige Nutzungsvorstellungen sind unbekannt. Zu prüfen
ist daher die Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses, wenn gegenüber dem
Bestand keine Änderung vorgenommen werden soll, oder die Aufhebung des
Satzungsbeschlusses und die Formulierung neuer Planungsziele, wenn die
Planung weitergeführt werden soll. |
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Nummer |
Titel |
Satzungsbeschluss |
7 |
Berufsausbildungszentrum
Fahrland |
27.05.1993 |
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Maßgebliche Umstände |
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Die Genehmigung wurde aufgrund der fehlenden landesplanerischen Zustimmung und des Grünordnungsplanes versagt. Die Erteilung der Baugenehmigung erfolgte auf der Grundlage des § 33 BauGB. |
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Handlungsbedarf |
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Das Vorhaben ist in Gänze realisiert. Das Verfahren ist
noch formal aufzuheben. |
Bebauungspläne / Satzungen der ehemaligen Gemeinde Neu
Fahrland (bis 2003)
Nummer |
Titel |
Satzungsbeschluss |
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VEP „Am
Wiesenrand“ (Wohn- und Geschäftshaus), OT Neu Fahrland |
07.09.1995 |
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Maßgebliche Umstände |
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Die Genehmigung des Vorhaben- und Erschließungsplans wurde durch die Aufsichtsbehörde versagt, da der Eigentumsnachweis aufgrund zwischenzeitlich gestellter Restitutionsansprüche nicht erbracht werden konnte. |
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Handlungsbedarf |
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Der Satzungsbeschluss soll aufgehoben werden und für die
Weiterführung der Planung neue Planungsziele definiert werden. |
Bebauungspläne / Satzungen der ehemaligen Gemeinde Satzkorn
(bis 2003)
Nummer |
Titel |
Satzungsbeschluss |
3 |
Gewerbegebiet 1 |
25.08.1998 |
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Maßgebliche Umstände |
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Die Genehmigung des Bebauungsplans wurde durch die Aufsichtsbehörde versagt, da die erforderlichen naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen nicht nachgewiesen werden konnten. |
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Handlungsbedarf |
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Derzeit sind keine Erweiterungswünsche des Gewerbetreibenden
bekannt. Zu prüfen ist daher die Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses, wenn
gegenüber dem Bestand keine Änderung vorgenommen werden soll, oder die
Aufhebung des Satzungsbeschlusses und die Formulierung neuer Planungsziele
für die Weiterführung der Planung. |
Bebauungspläne / Satzungen der ehemaligen Gemeinde
Uetz-Paaren (bis 2003)
Nummer |
Titel |
Satzungsbeschluss |
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„Reiterhof“ |
10.09.1996 |
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Maßgebliche Umstände |
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Die Genehmigung wurde aus immissionsschutzrechtlichen Gründen versagt. Baugenehmigungen wurden gemäß § 33 BauGB erteilt. |
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Handlungsbedarf |
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Das Vorhaben ist in Gänze realisiert, das Verfahren ist noch formal aufzuheben. |
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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80,5 kB
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