Mitteilungsvorlage - 06/SVV/0600

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis:

Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 07.06.2006 die Verwaltung beauftragt, die aktive Förderung erneuerbarer Energien sowie Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz (im Bestand als auch bei der künftigen Bauleitplanung) in der Landeshauptstadt zu prüfen und dabei nicht nur städtische Eigenbetriebe zu betrachten, sondern auch künftige Um- und Neubaumaßnahmen in der Stadt zu prüfen und Vorschläge zur Umsetzung einer auf Nachhaltigkeit basierenden und zukunftsorientierten Energiegewinnung zu unterbreiten. Der Stadtverordnetenversammlung ist darüber gemäß Beschlussfassung im August 2006 zu berichten.

Die Verwaltung legt im Ergebnis der durchgeführten Prüfungen folgenden Bericht vor:

Die Möglichkeiten der aktiven Förderung erneuerbarer Energien und von Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz bei der Errichtung und Änderung von Gebäuden werden verwaltungsseitig bereits aktiv genutzt. Die hierzu bereits bestehenden Beratungsangebote der einschlägigen Fachbehörden und Verbände werden gegenwärtig schon durch die Verwaltung den Bauherren empfohlen. Entsprechende bundesgesetzliche Regelungen werden künftig eine noch intensivere Inanspruchnahme erneuerbarer Energien bei der Errichtung und/oder Änderung von privaten und öffentlichen Gebäuden ermöglichen. Die Energieeinsparverordnung mit ihrer ganzheitlichen Betrachtung der Energiebilanz eines Gebäudes und der Energiepass für Gebäude sind geeignete Regularien um den Bauherren zum Einsatz von erneuerbaren Energieträgern zu bewegen.

Diese Hinweise werden dem Bauherren im Rahmen von Beratungsgesprächen gegeben, so auch die Möglichkeit der Beheizung bzw. Wassererwärmung durch sogenannte Erdwärmepumpen.

 

Im Rahmen der Verbindlichen Bauleitplanung sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 f) des Baugesetzbuches (BauGB) im Rahmen der Abwägung der Belange des Umweltschutzes unter anderem auch die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu prüfen.

Die Möglichkeiten einer effektiven städtebaulichen Steuerung des Einsatzes erneuerbarer Energien durch die Bebauungsplanung sind jedoch begrenzt. Die zwingende Festsetzung von Gebieten, in denen bei der Errichtung von Gebäuden bestimmte bauliche Maßnahmen für den Einsatz erneuerbarer Energien getroffen werden müssen, setzt voraus, dass eine solche Festsetzung geeignet ist, den damit beabsichtigten Effekt des Einsatzes erneuerbarer Energien auch in Abwägung dieses Belanges gegenüber allen anderen in das Verfahren eingebrachten öffentlichen und privaten Belangen zu erreichen. Da mit der Energieeinsparverordnung bereits Regularien getroffen sind, die einen gebäudebezogenen Einsatz erneuerbarer Energien ermöglichen, ist eine entsprechende Regelung in einem Bebauungsplan entbehrlich. In Bauleitplänen werden solche Festsetzungen daher künftig nicht getroffen werden.

Damit ist das mit der Energieeinsparverordnung bereits bestehende Instrumentarium ausreichend, um die im Beschluss formulierten Ziele zu erreichen – dies auch mit Blick auf die dort formulierten beschäftigungspolitisch möglichen Effekte. Ein zusätzlicher bürokratischer Aufwand für die Prüfung und verwaltungsseitige Umsetzungskontrolle von Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz bei privaten oder öffentlichen Gebäuden ist aus Sicht der Verwaltung nicht erforderlich.

 

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Erläuterung

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

 

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