Mitteilungsvorlage - 06/SVV/0601
Grunddaten
- Betreff:
-
Werbetafeln an Trafo- und Ampelkästen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage
- Federführend:
- FB Stadtplanung und Bauordnung
- Einreicher*:
- Fachbereich Stadtplanung-Bauordnung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Anhörung
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30.08.2006
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Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung
nimmt zur Kenntnis:
Die Stadtverordnetenversammlung hat
in ihrer Sitzung am 05.04.2006 die Verwaltung beauftragt, im Rahmen der Überarbeitung
der Werbesatzung zu prüfen, wie durch die Installation von Werbetafeln an
Trafo- und Schaltkästen (beispielsweise an Ampeln) im Stadtgebiet das Angebot
von stadtverträglichen Werbeflächen für die Kultur- und Sportveranstalter in
Potsdam erhöht werden kann. Der Stadtverordnetenversammlung ist darüber gemäß
Beschlussfassung im August 2006 zu
berichten.
Die Verwaltung legt im Ergebnis der
durchgeführten Prüfungen folgenden Bericht vor:
Die Möglichkeit der Installation von
Werbetafeln an Trafo- und Schaltkästen wäre unter Beachtung folgender Bedingungen möglich:
Entsprechend den Regelungen der
(teilräumlichen) Werbesatzungen sind Werbeanlagen in öffentlich gewidmeten
Flächen der Hauptverkehrsstraßen sowie an den Anlagen des öffentlichen
Personennahverkehrs in einem Abstand von mindestens 100 m zueinander zulässig.
Diese Flächen sind in den zu den jeweiligen Satzungen gehörigen zeichnerischen
Darstellungen als Flächen von Hauptverkehrsstraßen mit blauer Farbe
gekennzeichnet.
Das Anbringen von Werbetafeln auf an
Trafo- und Schaltkästen auf öffentlichen Flächen bedarf darüber hinaus auch
einer Sondernutzungsgenehmigung nach Straßenrecht, um die Beeinträchtigung
verkehrstechnischer und straßenrechtlicher Belange zu klären. Neben Fragen der Sicherheit des Verkehrs (auch unter dem Aspekt der Ablenkung der Nutzer
der Verkehrsflächen durch die Werbeanlage) spielt auch die uneingeschränkte
Nutzbarkeit des Trafo- bzw. Ampelkastens mit den darin enthaltenen
empfindlichen Sensoren als Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit von
Ampelanlagen und Anlagen der Straßenbeleuchtung eine große Rolle. Aus
technischer Sicht wäre daher unbedingt sicherzustellen, dass durch das
Anbringen von Werbetafeln jederzeit ein uneingeschränktes Öffnen der Türen
dieser Kästen und die ungehinderte Funktionsfähigkeit sichergestellt bleibt
(selbst ein versehentliches Abdecken der Lichtsensoren muss verhindert werden).
Aufgrund der in der Vergangenheit gesammelten Erfahrungen hat beispielsweise
selbst die Anbringung von Farben von Schrankbeschriftungen auf Trafokästen
trotz bestehender Verbote ein Überstreichen der Lichtsensoren nicht verhindern
können und damit Störungen der Straßenbeleuchtung herbeigeführt. Unerlaubte
Plakatierungen hatten mehrfach zur Folge, dass die Türschlösser verklebt wurden
und damit den schnellen Zugang, insbesondere bei Störungen verhinderten. Die
Beleuchtungsschränke weisen häufig – gerade auch zur Vorbeugung gegen illegales
Plakatieren – eine gewellte Oberfläche auf und sind deshalb für die Anbringung
von Werbung ohne einen zusätzlichen Rahmen nicht geeignet.
Neben der
Sondernutzungsgenehmigung als öffentlich-rechtliche Zustimmung ist auch die
Zustimmung des Eigentümers bzw. des Verfügungsberechtigten in Form einer
sogenannten Gestattung einzuholen. Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigte sind
die Landeshauptstadt Potsdam, die EWP GmbH bzw. in den neuen Ortsteilen die
e.on EDIS AG.
Anfragen
zur Nutzung öffentlicher Flächen für verschiedene Arten von Werbeanlagen werden
nach gegenwärtiger Praxis von unterschiedlichen Anbietern von Werbeanlagen
gestellt. Die Prüfung der vorgeschlagenen Standorte erfolgt unter Einbeziehung
mehrerer Bereiche der Verwaltung und der beteiligten Versorgungsträger.
Aufgrund der Vielzahl der zu prüfenden Belange erzeugt dieser Prozess einen
ausgesprochen hohen Verwaltungsaufwand – dies erst recht, weil es bislang noch
nicht gelungen ist, für die Bewirtschaftung der öffentlich gewidmeten
Hauptverkehrsstraßenflächen mit den verschiedenen Typen von Werbeanlagen
Konzessionäre zu finden, sondern
die Prüfprozesse mit jedem einzelnen Anbieter gesondert durchgeführt werden
müssen.
Die
Installation von Werbetafeln an Trafo- und Schaltkästen (beispielsweise an
Ampeln) im Stadtgebiet ist daher unter den aufgeführten Bedingungen möglich.
Der damit verbundene Aufwand erscheint jedoch aus Sicht der Verwaltung derzeit
in keiner angemessenen Relation zu dem angestrebten Nutzen. Mittelfristig ist
beabsichtigt, für die verschiedenen Typen von Werbeanlagen auf öffentlichen
Hauptverkehrsstraßen jeweils spezifische Konzessionierungen vorzusehen, auf
deren Basis dann zumindest eine Reduzierung des Verwaltungsaufwandes erreicht
werden kann.