Mitteilungsvorlage - 06/SVV/0601

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis:

Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 05.04.2006 die Verwaltung beauftragt, im Rahmen der Überarbeitung der Werbesatzung zu prüfen, wie durch die Installation von Werbetafeln an Trafo- und Schaltkästen (beispielsweise an Ampeln) im Stadtgebiet das Angebot von stadtverträglichen Werbeflächen für die Kultur- und Sportveranstalter in Potsdam erhöht werden kann. Der Stadtverordnetenversammlung ist darüber gemäß Beschlussfassung  im August 2006 zu berichten.

Die Verwaltung legt im Ergebnis der durchgeführten Prüfungen folgenden Bericht vor:

Die Möglichkeit der Installation von Werbetafeln an Trafo- und Schaltkästen wäre  unter Beachtung folgender Bedingungen möglich:

Entsprechend den Regelungen der (teilräumlichen) Werbesatzungen sind Werbeanlagen in öffentlich gewidmeten Flächen der Hauptverkehrsstraßen sowie an den Anlagen des öffentlichen Personennahverkehrs in einem Abstand von mindestens 100 m zueinander zulässig. Diese Flächen sind in den zu den jeweiligen Satzungen gehörigen zeichnerischen Darstellungen als Flächen von Hauptverkehrsstraßen mit blauer Farbe gekennzeichnet.

Das Anbringen von Werbetafeln auf an Trafo- und Schaltkästen auf öffentlichen Flächen bedarf darüber hinaus auch einer Sondernutzungsgenehmigung nach Straßenrecht, um die Beeinträchtigung verkehrstechnischer  und  straßenrechtlicher  Belange  zu  klären.   Neben  Fragen  der  Sicherheit  des Verkehrs (auch unter dem Aspekt der Ablenkung der Nutzer der Verkehrsflächen durch die Werbeanlage) spielt auch die uneingeschränkte Nutzbarkeit des Trafo- bzw. Ampelkastens mit den darin enthaltenen empfindlichen Sensoren als Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit von Ampelanlagen und Anlagen der Straßenbeleuchtung eine große Rolle. Aus technischer Sicht wäre daher unbedingt sicherzustellen, dass durch das Anbringen von Werbetafeln jederzeit ein uneingeschränktes Öffnen der Türen dieser Kästen und die ungehinderte Funktionsfähigkeit sichergestellt bleibt (selbst ein versehentliches Abdecken der Lichtsensoren muss verhindert werden). Aufgrund der in der Vergangenheit gesammelten Erfahrungen hat beispielsweise selbst die Anbringung von Farben von Schrankbeschriftungen auf Trafokästen trotz bestehender Verbote ein Überstreichen der Lichtsensoren nicht verhindern können und damit Störungen der Straßenbeleuchtung herbeigeführt. Unerlaubte Plakatierungen hatten mehrfach zur Folge, dass die Türschlösser verklebt wurden und damit den schnellen Zugang, insbesondere bei Störungen verhinderten. Die Beleuchtungsschränke weisen häufig – gerade auch zur Vorbeugung gegen illegales Plakatieren – eine gewellte Oberfläche auf und sind deshalb für die Anbringung von Werbung ohne einen zusätzlichen Rahmen nicht geeignet.

 

Neben der Sondernutzungsgenehmigung als öffentlich-rechtliche Zustimmung ist auch die Zustimmung des Eigentümers bzw. des Verfügungsberechtigten in Form einer sogenannten Gestattung einzuholen. Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigte sind die Landeshauptstadt Potsdam, die EWP GmbH bzw. in den neuen Ortsteilen die e.on EDIS AG.

 

Anfragen zur Nutzung öffentlicher Flächen für verschiedene Arten von Werbeanlagen werden nach gegenwärtiger Praxis von unterschiedlichen Anbietern von Werbeanlagen gestellt. Die Prüfung der vorgeschlagenen Standorte erfolgt unter Einbeziehung mehrerer Bereiche der Verwaltung und der beteiligten Versorgungsträger. Aufgrund der Vielzahl der zu prüfenden Belange erzeugt dieser Prozess einen ausgesprochen hohen Verwaltungsaufwand – dies erst recht, weil es bislang noch nicht gelungen ist, für die Bewirtschaftung der öffentlich gewidmeten Hauptverkehrsstraßenflächen mit den verschiedenen Typen von Werbeanlagen Konzessionäre  zu finden, sondern die Prüfprozesse mit jedem einzelnen Anbieter gesondert durchgeführt werden müssen.

Die Installation von Werbetafeln an Trafo- und Schaltkästen (beispielsweise an Ampeln) im Stadtgebiet ist daher unter den aufgeführten Bedingungen möglich. Der damit verbundene Aufwand erscheint jedoch aus Sicht der Verwaltung derzeit in keiner angemessenen Relation zu dem angestrebten Nutzen. Mittelfristig ist beabsichtigt, für die verschiedenen Typen von Werbeanlagen auf öffentlichen Hauptverkehrsstraßen jeweils spezifische Konzessionierungen vorzusehen, auf deren Basis dann zumindest eine Reduzierung des Verwaltungsaufwandes erreicht werden kann.

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Erläuterung

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

 

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