Beschlussvorlage - 06/SVV/0611

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

2. Änderung des öffentlich-rechtlichen „Vertrages über die Gründung und Ausgestaltung einer Arbeitsgemeinschaft gemäß § 44b des Zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II)“ zwischen der Agentur für Arbeit Potsdam und der Landeshauptstadt Potsdam vom 07.12.2004 in der Fassung vom 10.04.2006.

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Erläuterung

Begründung:

 

1. Durch das „Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ vom 24.03.2006 (BGBl. I S.558) hat der Gesetzgeber die Übernahme von Schulden zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage neu geregelt. Gemäß Artikel 1, Nr. 6 Buchstabe c wird § 22 Abs. 5 SGB II dahingehend geändert, dass Schulden nunmehr unabhängig von der Frage, ob der drohende Wohnungsverlust die Aufnahme einer konkret in Aussicht stehende Beschäftigung verhindern würde, übernommen werden können, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden. Damit wurde für Leistungsberechtigte nach dem SGB II eine generell eigenständige Regelung in dieser Frage, analog der Regelungen im SGB XII, getroffen. Gleichzeitig wurde durch Artikel 3 des Änderungsgesetzes der § 21 SGB XII dahingehend geändert, dass die Übernahme von Schulden für Leistungsberechtigte nach dem SGB II ausgeschlossen ist.

 

     Um sicherstellen zu können, dass Leistungen zur Sicherung der Unterkunft und zur Behebung vergleichbarer Notlagen – für die bei der PAGA derzeit weder die  personellen noch die erforderlichen fachlichen Voraussetzungen bestehen – einheitlich und zeitnah gewährt werden können, wird die Leistungsgewährung nach § 22 Abs. 5 und 6 SGB II nicht auf die PAGA übertragen. Diese Leistungen werden, wie bereits die Leistungen nach § 34 SGB XII (Träger der Leistungen ist in beiden Fällen die kreisfreie Stadt Potsdam), im Bereich Wohnen - Wohnungssicherung (Kriseninterventionsstelle) der Stadtverwaltung Potsdam erbracht. Damit ist auch sichergestellt, dass die langjährigen Erfahrungen der Mitarbeiter des Bereiches Wohnen im Umgang mit diesen Problemen, sowie die bestehenden fachlichen Kontakte mit Vermietern und Energieversorgern der Stadt sinnvoll genutzt werden können.

 

2. Die Änderung des Wortlautes bezüglich des § 23 Abs.3 SGB II hat lediglich klarstellenden Charakter. Gemäß § 6 Abs. 1 Ziffer 2 SGB II ist die Stadt nicht für den gesamten § 23 SGB II Leistungsträger, sondern nur für die in Absatz 3 aufgezählten Leistungen.

 

3. Die Beschlussfassung in der Trägerversammlung mit dem Vorbehalt der Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung ist erforderlich, um das Verwaltungshandeln der PAGA und der Stadt zeitnah an die neue Rechtssituation anpassen zu können. Die Eilbedürftigkeit ergibt sich  aus der kurzen Vorlaufzeit des Gesetzgebungsverfahrens (Entwurf vom 07.02.2006; Veröffentlichung am 30.03.2006; In-Kraft-Treten der vorgenannten Regelungen zum 01.04.2006).

 

Finanzielle Auswirkungen

 

Haushaltsstelle: 

  

(   )       Mittel stehen zur Verfügung

 

(X)       keine haushaltsmäßige                                   (   )       Mittel stehen nicht zur

            Berührung                                                       Verfügung

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Datum: 13. April 2006

 

i.V. Sudau

Geschäftsführer der PAGA

 

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

 

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Anlagen

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