Beschlussvorlage - 06/SVV/0742
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderungen des Gesellschaftsvertrages der Klinikum Ernst von Bergmann gGmbH
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- SB Finanzen und Berichtswesen
- Einreicher*:
- Servicebereich Finanzen und Berichtswesen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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27.09.2006
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01.11.2006
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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11.10.2006
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Erläuterung
Begründung:
I. Gesellschaftsvertrag der Klinikum Ernst von Bergmann gGmbH (KEvB)
Die KEvB wurde zum 1. Januar 2002 durch Ausgliederung des
Eigenbetriebes Klinikum Ernst von Bergmann aus der Landeshauptstadt Potsdam
gegründet. Alleinige Gesellschafterin ist die Landeshauptstadt Potsdam. Die
notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages erfolgte am 13. August 2002. Am
1. Oktober 2002 wurde die Gesellschaft unter der Nummer 16279 in das
Handelsregister beim Amtsgericht Potsdam eingetragen.
Zur Umsetzung der Übernahme der Gesundheitszentrum Potsdam GmbH (GZP) und der Betriebsführung des Eigenbetriebes der Landeshauptstadt Potsdam Seniorenwohnheim „Geschwister Scholl“ durch die KEvB sowie der Gründung der Potsdamer Gesundheit Service GmbH als Tochter der KEvB beschloss die SVV in ihrer Sitzung am 12. Dezember 2005 entsprechende Ergänzungen des Gesellschaftsvertrages der KEvB.
Mit Schreiben vom 13. Januar 2006 wurden gemäß § 110 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 3 Nr. 2 der Gemeindeordnung die Änderungen des Gesellschaftsvertrages dem Ministerium des Innern zur Genehmigung vorgelegt.
Die anliegenden Änderungen des Gesellschaftsvertrages sind das Ergebnis abschließender Abstimmungen mit dem Ministerium des Innern und der KEvB insbesondere mit der Zielstellung, den Gesellschaftsvertrag den vorgenannten Bedingungen anzupassen.
III. Rechtliche Grundlage
Gemäß § 35 Abs. 2 Ziff. 25 der Gemeindeordnung entscheidet
die Stadtverordnetenversammlung über die Änderung des Geschäftszwecks von
Unternehmen, an denen die Landeshauptstadt Potsdam beteiligt ist.
Gemäß § 110 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 3 Nr. 2 der
Gemeindeordnung ist die Entscheidung der Gemeinde über die wesentliche
Erweiterung des Gegenstandes von Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit,
deren sämtliche Anteile der Gemeinde gehören (Eigengesellschaften),
genehmigungspflichtig.
III. Finanzielle Auswirkungen
Der Landeshauptstadt Potsdam entstehen keine Kosten aus der Änderung des Gesellschaftsvertrages. Entstehende Kosten trägt die KEvB.
Anlage
Änderungen des Gesellschaftsvertrages der Klinikum Ernst von Bergmann gGmbH
(Ergänzungen fett geschrieben):
1. Ergänzung § 3 Abs. 2
Gesellschaftsvertrag:
Zweck der Gesellschaft ist die Feststellung,
Heilung, Linderung oder Verhütung einer Verschlimmerung von Krankheiten, Leiden
oder Körperschäden sowie die
Geburtshilfe durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistungen. Neben
diesen Aufgaben dient die Gesellschaft der Pflege und Entwicklung der
Wissenschaft durch Forschung, Lehre und Studium, der Vorbereitung auf
berufliche Tätigkeiten und der Aus- und Weiterbildung, vorzugsweise in
Berufsfeldern, die der Gesellschaft und ihrer Tochter oder mehrheitlichen
Beteiligungsgesellschaften zur Erfüllung ihrer Aufgaben dienen.“
2. Ergänzung § 3 Nr. 3 Gesellschaftsvertrag:
Der Zweck der Gesellschaft wird insbesondere verwirklicht
durch den Betrieb und die Unterhaltung eines allgemeinen Krankenhauses der
Schwerpunktversorgung mit den Ausbildungsstätten, den sonstigen
Nebeneinrichtungen und ambulanten Einrichtungen insbesondere nach § 311 Abs. 2
bzw. § 95 SGB V sowie durch alle Maßnahmen und Geschäfte, die unmittelbar
dieser Aufgabenerfüllung
unter Beachtung der Gemeinnützigkeit dienen. Hierfür können
gleichartige, ähnliche oder unterstützende Unternehmen gegründet, erworben oder
sich an ihnen beteiligt werden. In
den Tochter- und
Beteiligungsunternehmen sind die Regelungen der Gemeindeordnung für das Land
Brandenburg zur Wirtschaftlichen Betätigung entsprechend anzuwenden.
3. Ergänzung § 7 Ziff. 1 Gesellschaftsvertrag:
Die Gesellschafterversammlung beschließt
insbesondere über folgende Angelegenheiten:
s) Stimmabgabe der Geschäftsführung in ihrer
Eigenschaft als Vertreterin des Gesellschafters in den
Gesellschafterversammlungen derjenigen Gesellschaften, an denen die Klinikum
Ernst von Bergmann gGmbH beteiligt ist in Angelegenheiten, die nach dem
jeweiligen Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft ausdrücklich in
die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung fallen.
4. Ergänzung § 7 Gesellschaftsvertrag (um eine weitere Ziffer):
„Ist ein Geschäftsführer zugleich Geschäftsführer in
Tochter- oder mehrheitlichen Beteiligungsgesellschaften, bedarf es des
Beschlusses der Gesellschafterversammlung über die Entlastung des
Geschäftsführers bezüglich seiner Amtsführung bei Tochter- oder mehrheitlichen Beteiligungsgesellschaften
auch in dem Fall, in dem sich der Geschäftsführer ansonsten selber Entlastung
erteilen müsste. Die Gesellschafterversammlung wird dazu den Geschäftsführer
schriftlich bevollmächtigen, in der jeweiligen Gesellschafterversammlung der
Tochter- oder mehrheitlichen Beteiligungsgesellschaft einem
Entlastungsbeschluss zuzustimmen.“
5. Ergänzung 12 Nr. 3 Gesellschaftsvertrag:
„Das Rechnungsprüfungsamt der Landeshauptstadt
Potsdam ist berechtigt, die Befugnisse gem. § 54 Haushaltsgrundsätzegesetz
(i.d.F. vom 26.8.1998) wahrzunehmen. Dieses kann auch die Prüfung im Sinne §
113 Abs. 2 Nr. 4 Gemeindeordnung wahrnehmen.“
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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