Beschlussvorlage - 06/SVV/0742

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Änderungen des Gesellschaftsvertrages der Klinikum Ernst von Bergmann gGmbH entsprechend Anlage

 

 

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Erläuterung

Begründung:

 

 

I. Gesellschaftsvertrag der Klinikum Ernst von Bergmann gGmbH (KEvB)

 

Die KEvB wurde zum 1. Januar 2002 durch Ausgliederung des Eigenbetriebes Klinikum Ernst von Bergmann aus der Landeshauptstadt Potsdam gegründet. Alleinige Gesellschafterin ist die Landeshauptstadt Potsdam. Die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages erfolgte am     13. August 2002. Am 1. Oktober 2002 wurde die Gesellschaft unter der Nummer 16279 in das Handelsregister beim Amtsgericht Potsdam eingetragen.

 

Zur Umsetzung der Übernahme der Gesundheitszentrum Potsdam GmbH (GZP) und der Betriebsführung des Eigenbetriebes der Landeshauptstadt Potsdam Seniorenwohnheim „Geschwister Scholl“ durch die KEvB sowie der Gründung der Potsdamer Gesundheit Service GmbH als Tochter der KEvB beschloss die SVV in ihrer Sitzung am 12. Dezember 2005 entsprechende Ergänzungen des Gesellschaftsvertrages der KEvB.

 

Mit Schreiben vom 13. Januar 2006 wurden gemäß § 110 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 3 Nr. 2 der Gemeindeordnung die Änderungen des Gesellschaftsvertrages dem Ministerium des Innern zur Genehmigung vorgelegt.

 

Die anliegenden Änderungen des Gesellschaftsvertrages sind das Ergebnis abschließender Abstimmungen mit dem Ministerium des Innern und der KEvB insbesondere mit der Zielstellung, den Gesellschaftsvertrag den vorgenannten Bedingungen anzupassen.

 

 

III. Rechtliche Grundlage

 

Gemäß § 35 Abs. 2 Ziff. 25 der Gemeindeordnung entscheidet die Stadtverordnetenversammlung über die Änderung des Geschäftszwecks von Unternehmen, an denen die Landeshauptstadt Potsdam beteiligt ist. 

 

Gemäß § 110 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 3 Nr. 2 der Gemeindeordnung ist die Entscheidung der Gemeinde über die wesentliche Erweiterung des Gegenstandes von Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren sämtliche Anteile der Gemeinde gehören (Eigengesellschaften), genehmigungspflichtig.

 

 

 

III. Finanzielle Auswirkungen

 

Der Landeshauptstadt Potsdam entstehen keine Kosten aus der Änderung des Gesellschaftsvertrages. Entstehende Kosten trägt die KEvB.

 

 

 

 

 

 

 

Anlage

 

Änderungen des Gesellschaftsvertrages der Klinikum Ernst von Bergmann gGmbH

(Ergänzungen fett geschrieben):

 

 

1. Ergänzung § 3 Abs. 2 Gesellschaftsvertrag:

 

Zweck der Gesellschaft ist die Feststellung, Heilung, Linderung oder Verhütung einer Verschlimmerung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden sowie die  Geburtshilfe durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistungen. Neben diesen Aufgaben dient die Gesellschaft der Pflege und Entwicklung der Wissenschaft durch Forschung, Lehre und Studium, der Vorbereitung auf berufliche Tätigkeiten und der Aus- und Weiterbildung, vorzugsweise in Berufsfeldern, die der Gesellschaft und ihrer Tochter oder mehrheitlichen Beteiligungsgesellschaften zur Erfüllung ihrer Aufgaben dienen.“

 

 

2. Ergänzung § 3 Nr. 3 Gesellschaftsvertrag:

 

Der Zweck der Gesellschaft wird insbesondere verwirklicht durch den Betrieb und die Unterhaltung eines allgemeinen Krankenhauses der Schwerpunktversorgung mit den Ausbildungsstätten, den sonstigen Nebeneinrichtungen und ambulanten Einrichtungen insbesondere nach § 311 Abs. 2 bzw. § 95 SGB V sowie durch alle Maßnahmen und Geschäfte, die unmittelbar dieser Aufgabenerfüllung

unter Beachtung der Gemeinnützigkeit dienen. Hierfür können gleichartige, ähnliche oder unterstützende Unternehmen gegründet, erworben oder sich an ihnen beteiligt werden.  In den Tochter-  und Beteiligungsunternehmen sind die Regelungen der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg zur Wirtschaftlichen Betätigung entsprechend anzuwenden.

 

 

3. Ergänzung § 7 Ziff. 1 Gesellschaftsvertrag:

 

Die Gesellschafterversammlung beschließt insbesondere über folgende Angelegenheiten:

 

s) Stimmabgabe der Geschäftsführung in ihrer Eigenschaft als Vertreterin des Gesellschafters in den Gesellschafterversammlungen derjenigen Gesellschaften, an denen die Klinikum Ernst von Bergmann gGmbH beteiligt ist in Angelegenheiten, die nach dem jeweiligen Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft ausdrücklich in die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung fallen.

 

 

4. Ergänzung § 7 Gesellschaftsvertrag (um eine weitere Ziffer):

 

„Ist ein Geschäftsführer zugleich Geschäftsführer in Tochter- oder mehrheitlichen Beteiligungsgesellschaften, bedarf es des Beschlusses der Gesellschafterversammlung über die Entlastung des Geschäftsführers bezüglich seiner Amtsführung bei Tochter- oder mehrheitlichen Beteiligungsgesellschaften auch in dem Fall, in dem sich der Geschäftsführer ansonsten selber Entlastung erteilen müsste. Die Gesellschafterversammlung wird dazu den Geschäftsführer schriftlich bevollmächtigen, in der jeweiligen Gesellschafterversammlung der Tochter- oder mehrheitlichen Beteiligungsgesellschaft einem Entlastungsbeschluss zuzustimmen.“        

 

 

5. Ergänzung 12 Nr. 3 Gesellschaftsvertrag:

 

„Das Rechnungsprüfungsamt der Landeshauptstadt Potsdam ist berechtigt, die Befugnisse gem. § 54 Haushaltsgrundsätzegesetz (i.d.F. vom 26.8.1998) wahrzunehmen. Dieses kann auch die Prüfung im Sinne § 113 Abs. 2 Nr. 4 Gemeindeordnung wahrnehmen.“

 

 

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

 

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Anlagen

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