Antrag - 01/SVV/0790
Grunddaten
- Betreff:
-
Streichung des Landespflegegeldes für Gehörlose
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Antrag
- Federführend:
- Ausschuss Gesundheit/Soziales
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
|
Entscheidung
|
|
|
10.10.2001
|
Erläuterung
Wir
erleben eine Zeit, in der Bundes- und Landespolitiker einen Paradigmenwechsel
in der Behindertenpolitik - vom behinderten Menschen als Objekt staatlicher
Fürsorge zur selbstbestimmten Teilhabe am gesellschaftlichen Leben -
durchsetzen.
Die
beabsichtigte Streichung des seit 1995 vom Land Brandenburg anerkannten und
gewährten Nachteilsausgleich für Gehörlose steht im krassen Gegensatz zum seit 01. Juli 2001 gültigen
Sozialgesetzbuch IX (SGB) und die in Vorbereitung befindlichen Gesetze zur
Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen auf Bundes- und Länderebene.
Mit dem
SGB IX § 55 (1) 4 "Leistungen zur Teilhabe am Leben in der
Gemeinschaft" und SGB IX § 57 "Förderung der Verständigung" wird
gerade dem Anspruch der Gehörlosen neben den Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben auf die Integration in die
Gemeinschaft Rechnung getragen.
Zur
Kompensation seiner Kommunikationsbarrieren benötigt ein Gehörloser neben den
höheren Kosten für technische Hilfsmittel (Faxgerät, Schreibtelefon usw.) einen
Nachteilsausgleich hinsichtlich Inanspruchnahme von Gebärdensprachdolmetschern
in den verschiedensten Lebensbereichen (aktueller Honorarsatz im Land Brandenburg ab 70,00 DM pro Stunde).
Eine
ersatzlose Streichung dieses Nachteilsausgleiches empfinden die Betroffenen als
Verstoß gegen Artikel 3 (3) des Grundgesetzes und Artikel 12 (4) der
Landesverfassung Brandenburg und als eine deutliche Schlechterstellung
gegenüber anderen behinderten Menschen.
Durch
Geltendmachung der Ansprüche der Betroffenen beim örtlichen Träger der
Sozialhilfe müssen die kreisfreien Städte und die Landkreise mit höheren Kosten
rechnen.
Aus den
genannten Gründen halten wir diese Reduzierung im Haushaltstitel
"Landespflegegeld" sowohl sozialpolitisch als auch hauhälterisch für
nicht akzeptabel.