Beschlussvorlage - 06/SVV/0641

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Satzung zum Schutz des Denkmalbereichs "Kartzow"

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Erläuterung

Begründung:

 

 

Die „Denkmalbereichssatzung Kartzow" ist aus denkmalrechtlicher Sicht auf Grund mehrerer Aspekte notwendig:

 

1.      Die gut erhaltene Ortstruktur von Kartzow mit ihren Parzellierungen sowie die kaum veränderte Lage der Bausubstanz spiegeln in hervorragender Weise die Entwicklung der Siedlungsgeschichte im ländlichen Raum wieder.  Ehemalige Wohn- und Arbeitsverhältnisse können durch die gut erhaltene Dorfstruktur und Bausubstanz genau nachvollzogen und dokumentiert werden. Die wenig veränderte Bausubstanz des Ortes dokumentiert nicht nur die landschaftstypischen Baukonstruktionen, Bauweisen und Bauzierat mit ihren  Überformungen, sondern sie sind auch im besonderen Maße Zeugnis der Sozialgeschichte und Wirtschaftsgeschichte des Ortes. Die Dorfstruktur, das Gut, die Kirche mit Kirchhof sowie mit dem Pfarrhaus und Schulhaus bis hin zu den Arbeiterhäusern haben einen großen Zeugniswert für den funktionalen Aufbau und für die Sozial- und Wirtschaftsgeschichte des Ortes.  An dem Erhalt und an der Erforschung des  Denkmalbereiches von Kartzow besteht ein öffentliches Interesse, da mit diesem Ortskern für die Stadt Potsdam ein  landschaftstypischer Ortkern erhalten ist, der in einzigartiger Weise die ländliche Siedlungsgeschichte sowie die regionaltypische Entwicklung der Baukultur und die Sozialgeschichte des Ortes dokumentiert. Aufgrund des dargelegten Zeugniswertes des Dorfes für die Kulturlandschaft, Siedlungs-, Wirtschafts- und Sozialgeschichte wird festgestellt, dass die Bedingungen für den Denkmalwert nach dem Brandenburgischen Denkmalschutzgesetz des Landes Brandenburg in der Fassung vom 24.05.04 erfüllt sind. Das Dorf Kartzow bedarf daher des gesetzlichen Schutzes als Denkmalbereich.

2.      Der Denkmalpflegeplan der Stadt Potsdam weist im Satzungsgebiet noch zusätzlich einige denkmalwerte und erhaltenswerte Gebäude und Hofanlagen aus. Die Einzelpositionen des Denkmalpflegeplans werden durch das Brandenburgisches Landesamt für Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum als Denkmalfachbehörde abschließend bewertet.
Für die Kirche, das Gutshaus und das Schulhaus wurde bereits der Denkmalwert attestiert.

3.      Auf Grundlage der aktuellen Steuergesetzgebung erhält die Untere Denkmalschutzbehörde in den letzten Jahren eine Vielzahl von Anträgen auf Unterschutzstellung durch Gebäudeeigentümer, um die steuerlichen Vorteile für Denkmaleigentümer in Anspruch nehmen zu können. Durch die Denkmalbereichssatzung wären ohne die zeit- und kostenaufwendige Gutachtenerstellung die Gebäude im Geltungsbereich der Satzung in ihrem äußeren Erscheinungsbild denkmalgeschützt und der Denkmaleigentümer kann auf Antrag die steuerlichen Erleichterungen in Anspruch nehmen.

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Fazit finanzielle Auswirkungen

 

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Anlagen

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