Beschlussvorlage - 06/SVV/0941
Grunddaten
- Betreff:
-
Entnahme aus der Sonderrücklage Abfallgebühren zur Deckung der überplanmäßigen Ausgaben
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB Soziales, Gesundheit und Umwelt
- Einreicher*:
- Oberbürgermeister, FB Soziales, Gesundheit und Umwelt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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●
Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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06.12.2006
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Beschlussvorschlag
Die
Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
1. Der Entnahme aus der Sonderrücklage „Abfallgebühren“ in
Höhe von 231.335,91 € wird
zugestimmt.
2. Der überplanmäßigen Ausgabe in
Höhe von 231.335,91 € im
Vermögenshaushalt als Zuführung
zum Verwaltungshaushalt, wird zugestimmt.
3. Der überplanmäßigen Ausgabe im Verwaltungshaushalt in Höhe
von 231.335,91 € für die Nachzahlung der durch die Stadtentsorgung Potsdam GmbH
im Jahr 2005 erbrachten Entsorgungsleistungen, wird zugestimmt.
Erläuterung
Begründung:
Die STEP schuldet der LHP auf der Grundlage der Verträge aus
1991 in Verbindung mit den jeweils geltenden Satzungen und Vereinbarungen, die
Leistungen der Abfallentsorgung und Straßenreinigung.
Maßgeblich für die Abrechnung der geschuldeten Leistungen
ist die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom
21. November 1953 (VOPR 30/53) i.V.m. den Leitsätzen für die
Preisermittlung auf Grund von
Selbstkosten (LSP).
Die STEP erhält eine Vergütung, die sich nach dem
Selbstkostenpreis gem. § 6 VOPR 30/53 richtet. Danach sind auf Basis, der von
der STEP erstellten jährlichen LSP-Kalkulation für die einzelnen
Leistungsbereiche die zu vergütenden Selbstkostenfestpreise entsprechend der
LSP zu prüfen. Die Prüfung der jährlichen
Kalkulation und die Kontrolle aller erforderlichen Unterlagen der STEP,
die die LSP-Kalkulation betreffen, erfolgt durch einen unabhängigen
Wirtschaftsprüfer. Das Prüfungsergebnis wird dokumentiert.
Die Übergabe der LSP-Kalkulation hat vor dem Beginn des Leistungszeitraumes zu erfolgen. Für
das Jahr 2005 wurde dieser Verfahrensweg
durch die STEP nicht
eingehalten. Gem. § 6 Abs. 3 der
VOPR 30/53 wurde deshalb ein Selbstkostenrichtpreis für das Jahr 2005
vereinbart.
Unter Bezug auf das MEMORANDUM OF Understanding II vom
20.06.2005 hinsichtlich der Abrechnung der Leistungen der STEP gegenüber der
LHP aus dem Vertrag über das Sammeln und Transportieren von Abfällen,
Wertstoffen und Fäkalien und die Durchführung der Straßenreinigung im Gebiet
der Stadt Potsdam vom 2./4.10.1991 (STV) und auf der Grundlage der VO PR Nr. 30/53
haben die LHP und die STEP am 21.12.2005 eine Durchführungsvereinbarung zum STV geschlossen.
Diese Vereinbarung enthält u.a. folgende Festlegung:
Die LHP und die STEP vereinbaren für den Zeitraum vom
01.01.2005 bis 31.12.2009 für die Leistungen aus dem STV Festpreise zu jeder
Leistungsart gem. Selbstkosten-Festpreis-Kalkulation mit Stand vom 05.12.2005.
Da die Prüfergebnisse zur Selbstkosten-Festpreis-Kalkulation nicht vor Ende Februar 2006 vorliegen konnten, wurde gem. § 88 der GO in Verbindung mit § 19 Abs. 4 der GemHV eine Sonderrücklage „Abfallgebühren“ für die im Haushaltsjahr 2005 nicht in Anspruch genommenen Einnahmen aus Abfallgebühren in Höhe von 1.226.545,23 € gebildet, um somit periodengerecht eventuell berechtigte Nachforderungen der STEP für 2005 finanzieren zu können.
Auf der Grundlage der Prüfergebnisse der Kalkulation und der
von der STEP im Jahr 2005 erbrachten Leistungen wurde festgestellt, dass der
für 2005 vereinbarte Selbstkostenrichtpreis für die Vergütung der Leistungen
nicht den tatsächlichen Kosten der STEP entsprach.
Für den Leistungszeitraum 2005 hat die STEP einen
berechtigten Anspruch auf Nachzahlung in Höhe von 231.335,91 € (brutto).
Diese Nachzahlung erfolgt aus der zu diesem Zweck gebildeten
Sonderrücklage „Abfallgebühren“.
Durch das Rechnungsprüfungsamt wurde der Antrag auf Entnahme
aus der Sonderrücklage „Abfallgebühren“ zum Vollzug einer überplanmäßigen
Ausgabe geprüft. Im Ergebnis der Prüfung bestehen seitens des
Rechnungsprüfungsamtes keine Einwände gegen die Beschlussvorlage.
Fazit finanzielle Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen ergeben sich insofern, dass die
überplanmäßige Ausgabe im Verwaltungshaushalt
durch die Teilauflösung der gebildeten Sonderrücklage
„Abfallgebühren“ finanziert wird. Im Einzelnen bedeutet
dies:
Überplanmäßige Ausgabe im Vermögenshaushalt in der Haushaltsstelle
91000.90000
- Zuführung zum Verwaltungshaushalt - in Höhe von
231.335,91 €
Die Deckung
erfolgt durch die Haushaltsstelle
91000.31001
- Entnahme aus der Sonderrücklage
„Abfallgebühren“ -
im Vermögenshaushalt.
Überplanmäßige Ausgabe im Verwaltungshaushalt in der
Haushaltsstelle
72000.67551 -
Erstattung für Hausmüllentsorgung - in Höhe von
231.335,91 €
Die Deckung erfolgt durch die Haushaltsstelle
91000.28000 - Zuführung vom
Vermögenshaushalt-
im
Verwaltungshaushalt.