Beschlussvorlage - 06/SVV/0941

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

1. Der Entnahme aus der Sonderrücklage „Abfallgebühren“ in Höhe von 231.335,91 €  wird zugestimmt.

 

2. Der überplanmäßigen Ausgabe in Höhe von 231.335,91 €  im Vermögenshaushalt  als Zuführung zum Verwaltungshaushalt, wird zugestimmt.

 

3. Der überplanmäßigen  Ausgabe im Verwaltungshaushalt in Höhe von 231.335,91 € für die Nachzahlung der durch die Stadtentsorgung Potsdam GmbH im Jahr 2005 erbrachten Entsorgungsleistungen, wird zugestimmt.  

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Erläuterung

Begründung:

 

Die STEP schuldet der LHP auf der Grundlage der Verträge aus 1991 in Verbindung mit den jeweils geltenden Satzungen und Vereinbarungen, die Leistungen der Abfallentsorgung und Straßenreinigung.

Maßgeblich für die Abrechnung der geschuldeten Leistungen ist die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (VOPR 30/53) i.V.m. den Leitsätzen für die Preisermittlung  auf Grund von Selbstkosten (LSP).

Die STEP erhält eine Vergütung, die sich nach dem Selbstkostenpreis gem. § 6 VOPR 30/53 richtet. Danach sind auf Basis, der von der STEP erstellten jährlichen LSP-Kalkulation für die einzelnen Leistungsbereiche die zu vergütenden Selbstkostenfestpreise entsprechend der LSP zu prüfen. Die Prüfung der jährlichen  Kalkulation und die Kontrolle aller erforderlichen Unterlagen der STEP, die die LSP-Kalkulation betreffen, erfolgt durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer. Das Prüfungsergebnis wird dokumentiert.

Die Übergabe der LSP-Kalkulation  hat vor dem Beginn des Leistungszeitraumes zu erfolgen. Für das Jahr 2005 wurde dieser Verfahrensweg  durch die STEP  nicht eingehalten.  Gem. § 6 Abs. 3 der VOPR 30/53 wurde deshalb ein Selbstkostenrichtpreis für das Jahr 2005 vereinbart.

 

Unter Bezug auf das MEMORANDUM OF Understanding II vom 20.06.2005 hinsichtlich der Abrechnung der Leistungen der STEP gegenüber der LHP aus dem Vertrag über das Sammeln und Transportieren von Abfällen, Wertstoffen und Fäkalien und die Durchführung der Straßenreinigung im Gebiet der Stadt Potsdam vom 2./4.10.1991 (STV) und auf der Grundlage der VO PR Nr. 30/53 haben die LHP und die STEP am 21.12.2005 eine Durchführungsvereinbarung  zum STV  geschlossen.

Diese Vereinbarung enthält u.a. folgende Festlegung:

Die LHP und die STEP vereinbaren für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.12.2009 für die Leistungen aus dem STV Festpreise zu jeder Leistungsart gem. Selbstkosten-Festpreis-Kalkulation mit Stand vom 05.12.2005.

 

Da die Prüfergebnisse zur Selbstkosten-Festpreis-Kalkulation nicht vor Ende Februar 2006 vorliegen konnten, wurde gem. § 88 der GO in Verbindung mit § 19 Abs. 4 der GemHV  eine Sonderrücklage „Abfallgebühren“ für die im Haushaltsjahr 2005 nicht in Anspruch genommenen Einnahmen  aus Abfallgebühren in Höhe von 1.226.545,23 € gebildet, um somit periodengerecht eventuell berechtigte Nachforderungen der STEP für 2005 finanzieren zu können.

 

Auf der Grundlage der Prüfergebnisse der Kalkulation und der von der STEP im Jahr 2005 erbrachten Leistungen wurde festgestellt, dass der für 2005 vereinbarte Selbstkostenrichtpreis für die Vergütung der Leistungen nicht den tatsächlichen Kosten der STEP entsprach.

Für den Leistungszeitraum 2005 hat die STEP einen berechtigten Anspruch auf Nachzahlung in Höhe von 231.335,91 € (brutto).

Diese Nachzahlung erfolgt aus der zu diesem Zweck gebildeten Sonderrücklage „Abfallgebühren“.

 

Durch das Rechnungsprüfungsamt wurde der Antrag auf Entnahme aus der Sonderrücklage „Abfallgebühren“ zum Vollzug einer überplanmäßigen Ausgabe geprüft. Im Ergebnis der Prüfung bestehen seitens des Rechnungsprüfungsamtes keine Einwände gegen die Beschlussvorlage.

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Fazit finanzielle Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen ergeben sich insofern, dass die überplanmäßige Ausgabe im Verwaltungshaushalt

durch die Teilauflösung der gebildeten Sonderrücklage „Abfallgebühren“ finanziert wird. Im Einzelnen bedeutet

dies:

 

Überplanmäßige Ausgabe im Vermögenshaushalt  in der Haushaltsstelle

   91000.90000     - Zuführung zum Verwaltungshaushalt -   in Höhe von

 

231.335,91 €

 

Die Deckung  erfolgt durch die Haushaltsstelle            

   91000.31001     - Entnahme aus der Sonderrücklage  „Abfallgebühren“ -    im Vermögenshaushalt.

 

Überplanmäßige Ausgabe im Verwaltungshaushalt in der Haushaltsstelle

   72000.67551    - Erstattung für Hausmüllentsorgung -    in Höhe von

 

231.335,91 €

 

Die Deckung erfolgt durch die Haushaltsstelle

   91000.28000    - Zuführung vom Vermögenshaushalt-    im  Verwaltungshaushalt.  

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