Beschlussvorlage - 06/SVV/0975

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Die Gründung einer Catering GmbH zum 1. Januar 2007 als eine 100%ige Tochtergesellschaft der Klinikum Ernst von Bergmann gGmbH mit dem Zweck der Erbringung von Cateringdienstleistungen und der Produktion von Verpflegungsleistungen für das Klinikum Ernst von Bergmann und anderen sowie sonstiger hiermit in Zusammenhang stehender Dienstleistungen im Gesundheitswesen jeglicher Art.

 

 

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Erläuterung

Begründung:

 

 

1. Sachverhalt

 

Für die städtische Klinikum Ernst von Bergmann gGmbH (KEvB) wird vorgeschlagen, zum                 1. Januar 2007 eine Catering GmbH als 100%ige Tochtergesellschaft zu gründen. Der Catering GmbH soll die bislang durch die KEvB selbst erbrachte Speisenversorgung übertragen werden.

 

Die KEvB steht in den nächsten Jahren unter besonderem Kostendruck durch die Einführung des vollständigen Fallpauschalensystems (DRG) sowie des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung.

 

Eine von der Geschäftsführung in Auftrag gegebene Analyse der Speisenversorgung im Klinikum Ernst von Bergmann – die die Erstellung der Patienten- und Mitarbeiterverpflegung einschließlich der Cafeteria umfasst – durch die GÖK Consulting AG hat ergeben, dass die Ausgliederung in eine Tochtergesellschaft unter Wirtschaftlichkeits- und Qualitätskriterien die geeigneteste Variante darstellt. Die GÖK Consulting AG hat daher empfohlen, das Geschäftsfeld Speisenversorgung im Klinikum Ernst von Bergmann in eine 100%ige Tochtergesellschaft der KEvB übergehen zu lassen. Die KEvB kann ein Einsparpotenzial in Höhe von ca. 150 T€ im Jahr durch die Umsetzung von Prozessverbesserungen erschließen. Die Durchführung der Speisenversorgung durch eine Tochtergesellschaft ist auch im Vergleich zu einer Vergabe des Betriebs an Dritte eine wirtschaftliche Alternative. Die Leistung der Speisenversorgung bleibt somit als Eigenversorgung des Klinikums mit Speisen mittelfristig sichergestellt.  Darüber hinaus sollen durch Überführung der Mitarbeiterschaft in die Tochtergesellschaft betriebsbedingte Kündigungen vermieden und damit dem Ziel des Unternehmensvertrages zwischen der Gesellschafterin und der KEvB entsprochen werden. Der Übergang der betroffenen Mitarbeiter erfolgt mit einer vollständigen sozialen Absicherung, in dem die Nachwir­kungen aus dem Tarifvertrag TVöD weiter gewährt sowie die Beiträge an die Zusatz­versorgungskasse gezahlt werden. Zur Arbeitsplatzsicherung verpflichtet sich die KEvB, einen mittelfristig angelegten Leistungsvertrag zu vereinbaren. Während dieser Zeit hat die Catering GmbH die Möglichkeit, sich dem Markt zu öffnen und z. B. durch Belieferung und Versorgung des Seniorenwohnheims „Geschwister-Scholl“ sowie durch Prozess-/Leistungsverdichtung effizienter zu werden. Die Zukunfts­sicherung der Mitarbeiter wird dadurch wesentlich gestärkt.

 

Aufgrund des speziellen Organschaftsverhältnisses zwischen der KEvB und der Catering GmbH ist der Leistungsverkehr innerhalb der Unternehmen von der Umsatzsteuer befreit. Darüber hinaus hat die KEvB weiterhin den Zugriff auf die Qualität und die Leistung der Speisenversorgung. Ferner können weitere Personalkostensteigerungen gedämpft werden.

 

Gemäß § 3 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages der KEvB kann die KEvB ihren Betriebszweck insbesondere durch den Betrieb und die Unterhaltung eines allgemeinen Krankenhauses der Schwerpunktversorgung mit den Ausbildungsstätten, den sonstigen Nebeneinrichtungen und Nebenbetrieben sowie durch alle Maßnahmen und Geschäfte, die unmittelbar dieser Aufgabenerfüllung unter Beachtung der Gemeinnützigkeit dienen, verwirklichen.

 

Der Aufsichtsrat der KEvB fasste gemäß § 7 Abs. 1 Buchstaben p) des Gesellschaftsvertrags in seiner Sitzung am 16. Oktober 2006 den Beschluss, der Gesellschafterversammlung der KEvB die Gründung der Catering GmbH zum 1. Januar 2007 als eine 100%ige Tochtergesellschaft der KEvB zu empfehlen.

 

 

2. Catering GmbH

 

Der Zweck der Catering GmbH ist die Erbringung von Cateringdienstleistungen und die Produktion von Verpflegungsleistungen für das Klinikum Ernst von Bergmann und anderen sowie sonstige Dienstleistungen im Gesundheitswesen jeglicher Art, die hiermit in Zusammenhang stehen.

 

Zum 1. Januar 2007 soll das bisherige Personal der Speisenversorgung (37,05 Vollkräfte) in die neu zu gründende Catering GmbH überführt werden. Gemäß § 613a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gehen die Arbeitsverhältnisse der betreffenden Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen auf die Catering GmbH über. 

 

 

Das Stammkapital der Gesellschaft soll 25.000 € betragen und wird vom KEvB als Bareinlage erbracht. Die Kosten der Gründung der Tochtergesellschaft trägt die KEvB.

 

Der Geschäftsführer der KEvB soll als alleiniger Geschäftsführer der Catering GmbH tätig sein.

 

 

3. Sicherung des gemeindlichen Einflusses

 

Auf Grund des geringen Geschäftsumfanges der Catering GmbH ist nicht vorgesehen, einen gesonderten Aufsichtsrat in der Gesellschaft einzurichten. Der Einfluss der Landeshauptstadt Potsdam auf die Tochtergesellschaft der KEvB ist gemäß § 102 Abs. 2 der Gemeindeordnung über den Aufsichtsrat der KEvB gesichert. Gesellschafterbeschlüsse der Tochtergesellschaft sollen nur mit Zustimmung der Landeshauptstadt Potsdam in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin der KEvB gefasst werden. Hieraus ergibt sich im formellen Sinne eine Erweiterung der Aufgaben des Aufsichtsrates der KEvB, allerdings für ein Geschäftsfeld, das bereits bislang in die Zuständigkeit der Muttergesellschaft KEvB und ihrer Organe fiel.

 

 

4. Rechtliche Grundlagen

 

Gemäß § 35 Abs. 2 Ziff. 26 Gemeindeordnung obliegt der Stadtverordnetenversammlung die Entscheidung über Art und Umfang der Beteiligung der Unternehmen an weiteren Unternehmen, an denen die Gemeinde mehr als ein Viertel der Geschäftsanteile hält.

 

 

5. Beschlussfassung im Dezember 2006

 

Da die Gründung der Catering GmbH zum 1. Januar 2007 erfolgen soll, wird eine Entscheidung in der Dezembersitzung 2006 empfohlen.

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

 

 

Für die Landeshauptstadt Potsdam ergeben sich keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen. Die Gründung der Tochtergellschaft gehört aber zum erkennbaren Optimierungspotenzial des KEvB und kann zur Ergebnisverbesserung des KEvB beitragen.

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